Bewirtung, Mitarbeiterbewirtung, übliche Gesten der Höflichkeit sowie Aufmerksamkeiten und Verkostungen

um Ihnen die richtige Behandlung und Verbuchung vorgenannter Kosten zu erleichtern, haben wir Steuerberater München Härtl nachfolgend für Sie die richtige steuerliche Behandlung zusammengefasst:

Mitarbeiterbewirtungen

sind zu 100 % abzugsfähig wenn ausschließlich Mitarbeiter Teilnehmer sind!
  • DATEV SKR04 6130 (freiw. soziale Aufwendungen (lst.-frei))

Kundenbewirtungen

sind zu 70 % vom Nettobetrag abzugsfähig, bei 100% Vorsteuerabzug!
  • DATEV SKR04 6640 (Bewirtungskosten)

Aufmerksamkeiten, übliche Gesten der Höflichkeit

sind zu 100% abzugsfähig!
Das sind Aufmerksamkeiten geringfügige nebenbei hingegebene bewirtungsähnliche Leistungen in geringem Umfang z.B. Cola, Wasser, Kaffee, Tee, Snacks die Sie als Betrieb während oder zwischen Besprechungen hingeben. Diese fallen nicht unter den Begriff Bewirtung und sind ungekürzt abzugsfähig!
  • DATEV SKR04 6643 (Aufmerksamkeiten)

Verkostungen:

sind zu 100% abzugsfähig:
Aufwendungen für Produkte eines Anbieters die z.B. in der Metro oder "Ihrem Laden" potenziellen Kunden angeboten werden sind zu 100% abzugsfähig wenn
  1. es sich um branchenübliche Produkte oder Waren bzw ein Kundschaftstrinken oder
  2. Es sich um eine sogenannte Werbebewirtung handelt und als weitere Voraussetzung erfüllt ist, dass
  3. der Hersteller bzw. der Werbebeauftragte/Promoter oder Sie als Inhaber durch das Hingeben der Produkte für dieselben oder zumindest für Produkte aus Ihrem Sortiment werben, die auch Gegenstand der Maßnahme sind.
  • DATEV SKR04 6600 (Werbekosten)

Streuartikel:

sind zu 100 % abzugsfähig
z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge mit Werbeaufdruck
  • DATEV SKR 04 6605 (neu ab 2012 Streuartikel)

Zugaben:

  1. sind zu 100% abzugsfähig soweit diese in geringen Umfang und Wert (c.a. 1 €) pro Kundenbesuch steuerfrei möglich (z.B. Tempotaschentücher bei Apotheken)
  2. Achtung: ohne echte feste gesetzliche Grenze können diese u.U. vom Betriebsprüfer im Falle der Ermessensentscheidung bei Überschreitung der Angemessenheit ggf einer Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG (30%) unterzogen werden
  • DATEV SKR 04 6629 (Zugaben mit § 37b EStG - neu ab 2012)

Repräsentationsaufwendungen:

u.E. ist bei der Verwendung dieses Begriffes grundsätzlich Vorsicht geboten. Im Steuerrecht fallen unter diesen Begriff häufig Aufwendungen deren Betriebsausgabenabzug eingeschränkt oder gar nicht möglich ist. Aufwendungen für Jagd und Fischerei, Yachten und änhliche rein repräsentative Ausgaben. § 12 EStG. Hier ist im einzelnen ggf weiterer steuerberaterlicher Rat einzuholen.
  • DATEV SKR 04 6630 (Repräsentationsaufwand)


Eingestellt am 09.08.2012 von S. Härtl


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