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Corona Bonuszahlung steuerfrei 1.500 EURO
Für den steuerfreien Corona-Bonus i.H.v. 1.500,00 EUR in Form einer Beihilfe oder Unterstützung gelten nun die Regeln aus dem heute 9.4.2020 offiziell verkündeten BMF Schreiben mit GZ: IV C 5 - S 2342/20/10009 :001, DOK Nr.: 2020/0337215:
- Alle Beschäftigten auch Minijobber können von Ihrem Arbeitgeber zwischen 1.3.2020 und 31.12.2020 vom Arbeitgeber Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1500 EUR nach §3 Nr.11 EStG steuerfrei und sozialversicherungsfrei erhalten. Insoweit müssen die Voraussetzungen R 3.11 Abs. 2 S.2. Nr. 1-3 LStR nicht mehr vorliegen.
- Es wird unterstellt dass die rechtfertigenden Gründe nach R 3.11 Abs.2 S.1. LStR vorliegen.
- Auch Betriebe die jetzt kurzarbeiten können diesen Bonus an ihre Beschäftigten leisten. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der Zeitpunkt der Gewährung erst nach dem Ende der Kurzarbeitsphase gelegt wird.
- Achtung: nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zahlungen sind begünstigt! Eine Umwandlung von lfd. Arbeitslohn, eines bestehenden Bonus oder eine Umwandlung einer Aufstockung des Arbeitslohnes bei Kurzarbeit in "Corona-Bonuszahlung" ist ausgeschlossen.
- Die Leistungen sind über die Lohnabrechnung abzuwickeln. Achten Sie dabei auf die Bezeichnung Beihilfe oder Unterstützung ggf. mit dem Zusatz Corona.
- Eine Barzuwendung ohne Aufzeichnung im Lohnkonto ist nicht begünstigt!
Quellenangaben:
Quelle und Link zum BMF Schreiben Corona Bonus für Beschäftigte: "steuerfreier Corona Bonus"
Quelle für die Ankündigung v.3.4.2020: Pressemitteilung Bundesfinanzministerium Nr.7 vom 3.4.2020
Eingestellt am 03.04.2020 von S. Härtl
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