Die E-Bilanz ist da ! Ab Wirtschaftsjahr 2012

Das wichtigste zur E-Bilanz in aller Kürze

am 28.9.2011 veröffentlicht und am 5.6.2012 nun beschlossenund somit wirksam ab dem ersten WJ das nach dem 31.12.2012 beginnt - in der Regel also das WJ 2013.

Nichtbeanstandungsregelung:

Der Jahresabschluss 2012 kann noch auf Papier abgegeben werden.
Die Finanzverwaltung akzeptiert also auch noch eine Einreichung auf Papier für den Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2012!

Was ist mit der E-Bilanz zu übermitteln?

  • Steuerbilanz
  • Gewinn und Verlustrechnung
  • ggf Handelsbilanz und Überleitungsrechnung
  • auch ggf eine Eröffnungsbilanz
  • und berichtigte oder geänderte Bilanzen
darüber hinaus auch:
  • Haftungsverhältnisse,
  • Gewinn- und Verlustrechnung (Gesamtkosten-/Umsatzkostenverfahren),
  • Ergebnisverwendungsrechnung,
  • Kapitalkontenentwicklung für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften,
  • Eigenkapitalspiegel,
  • Kapitalflussrechnung,
  • Anlagespiegel,
  • Steuerliche Modifikationen (steuerliche Gewinnermittlung einschließlich der Überleitungsrechnung und Zusatzangaben),
  • Lagebericht,
  • Bericht des Aufsichtsrats, Beschlüsse etc.,
  • Anhang (einschließlich Anlagespiegel).
Spater dann auch
  • Die Kapitalkontenentwicklung bei Personengesellschaften ist ab dem WJ 2015 zu übermitteln(GBR, KG, GmbH&Co KG, OHG ...)

Wie die E-Bilanz ist zu übermitteln?

  • im XBRL Standard, §5b EStG (wie bei der Veröffentlichung im E-Bundesanzeiger)("eXtensible Business Reporting Language")

Gibt es Strafen wenn eine E-Bilanz nicht übermittelt wird?

  • JA, Saktionen sind die Androhung und ggf. Festsetzung von Zwangsgeldern, wenn nicht elektronisch übermittelt wird.

Ist eine Einreichung (E-Bilanz) auf Papier noch möglich?

  • NEIN, eine Einreichung des Jahresabschlusses ab dem WJ 2013 auf Papier ist dann nicht mehr möglich -Ausnahme bildet das Jahr 2012.
  • Bei abweichenden Wirtschaftsjahren beginnt die sanktionierte Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz also erst im Jahr 2013/2014

Ausnahmen zur E-Bilanz:

  • Auf Antrag um unbillige Härte zu vermeiden auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden.
    Beispiel: Der Steuerpflichtige verfügt nicht über die technischen Möglichkeiten und die Beschaffung einer solchen Anlage begründet einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand . Auch ist eine unbillige Härte anzunehmen, wenn die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichen oder der Unternehmer nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten einer Datenübertragung zu nutzen.
  • für das Jahr 2012 (erstes Jahr) kann der Jahresabschluss noch auf Papier bei der Finanzverwaltung eingereicht werden.
Bis Ende 2014 gilt eine verlängerte Übergangsfrist zur Abgabe der E-Bilanz für:
  • inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen,
  • ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen,
  • Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts, - also Gemeinden und Städte
  • steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften und Vereine.
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Eingestellt am 30.09.2011 von S. Härtl , letzte Änderung: 07.07.2012 von Michael Strohschein


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