"Die Grundsteuer-Frist" läuft bald ab - was passiert?

BREAKING NEWS 31.1.2023 14:00 Grundsteuer Frist ist verlängert!

Am 31.1.2023 wäre beinahe in Bayern die vom Gesetzgeber gesetzte Frist zur Einreichung der Erklärungen abgelaufen. Eine Verlängerung dieser Frist war aktuell nicht vorgesehen; doch in der Tat wurde heute 31.1.2023 ist die Frist für Bayern um 3 Monate VERLÄNGERT! Wir reechnen damit dass die anderen Bundesländer nachziehen werden.
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Neuer Fristablauf Grundsteuererklärung (für Bayern) ist der 30.4.2023!

Die folgenden Zeilen informieren also nun um die voraussichtlichen Folgen der Grundsteuer-Frist 30.4.2023. Auch dann wird gelten, dass nicht gleich fatale Folgen eintreten, sollten Sie die Frist nicht einhalten können. Es ist allerdings damit zu rechnen dass für den Fristablauf 30.4.2023 Sanktionen geregelt werden.

Was kann passieren und Handlungsempfehlungen wenn die Frist nicht eingehalten werden kann:

  • Fristverlängerung beantragen:
    Nehmen Sie sich 15 Minuten und nutzen Sie die Möglichkeit eine Einzelfristverlängerung mit Begründung für die Einreichung der Grundsteuererklärung zu beantragen. Diese sollte nach meinem Verständnis in allen Fällen genehmigt werden und wird jegliche negativen Folgen verhindern. Nennen Sie selbst einen großzügigen Termin, bis zu dem Sie realistisch in der Lage sind die Grundsteuererklärungen einzureichen.
  • Erinnerungsschreiben durch das Finanzamt:
    Unsere Fachwelt rechnet damit, dass die Finanzämter voraussichtlich im Februar im ersten Step Erinnerungsschreiben an die Abgabe der Erklärung mit einer Frist von einem Monat versenden werden. Das bedeutet Sie haben evtl. Zeit bis Ende März um die Grundsteuererklärung einzureichen.
    Dies ist keine gesetzlich gedeckte Aussage, sondern nur eine mögliche aber realistische Vorgehensweise (also unverbindlich).
  • Schätzung?:
    Die Finanzämter haben die Möglichkeit zur Schätzung der Äquivalenzbeträge und Grundsteuermessbeträge. Erhalten Sie einen solchen geschätzten Bescheid (erkennbar in den Erläuterungen zur Festsetzung), dann ist Vorsicht geboten und stets rechtzeitig Einspruch einzulegen! Sie können Einspruch Ohne Begründung einlegen, das hat zur Folge dass Finanzamt Ihnen eine Frist zur Begründung i.d.R. von einem weiteren Monat gibt.
  • Zwangsgelder
    Eine eher schärfere Alternative für die Finanzämter sind die Zwangsgelder. Diese werden i.d.R. zuerst in einer gewissen Höhe (Ermessensbetrag) angedroht und nur wenn die gleichzeitig mitgegebene Frist nicht eingehalten wird, mit einem neuen Bescheid festgesetzt. Achten Sie darauf dass Sie die Grundsteuererklärung innerhalb dieser gesetzten Frist im Besacheid über die Festsetzung des Zwangsgeldes abgeben, jedoch das Zwangsgeld NICHT bezahlen. Das Zwangsgeld erlischt ohne Antrag, wenn der Grund entfallen ist. Durch Zahlung des Zwangsgeldes bleibt die Verpflichtung zur Einreichung der Grundsteuererklärung immer noch bestehen.
Ist abwarten ratsam?: Nein, gar nichts tun ist u.E. die schlechteste Variante.

In diesem Fall könnte das FA theoretisch einen Verspätungszuschlag festsetzen. Uns erscheint nach der Neuregelung der Verspätungszuschläge ein Betrag pro fehlender Erklärung i.H.v. 25,00 EUR als realistisch (es ist eine Ermessensentscheidung) Ob geschätzte Bescheide über Äquivalenzbeträge oder Grundsteuermessbeträge mit einem Verspätungszuschlag versehen werden können, ist noch nicht bekannt. Wahrscheinlich ja. Wir werden berichten wenn hier mehr Klarheit herrscht.

Die Bescheide über die Äquivalenzbeträge und Grundsteuermessbeträge sind "nur" Grundlagenbescheide für die Grundsteuer ab 1.1.2025 und haben für sich gesehen keinen sogenannten Steuerfestsetzungsteil.

Weitere Informationen zur Grundsteuer haben wir hier in unseren News für Sie zusammengestellt.



Eingestellt am 16.01.2023 von S. Härtl , letzte Änderung: 20.01.2023

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