Einen Garten anlegen steuerlich geltend machen ...

Upgedatet am 16.12.2011

Neues zu haushaltsnahen Dienstleistungen von Ihrem "Steuerberater München" Härtl:

Aktuelle Entscheidung des BFH:

  • Bei der von einem Gartenbaubetrieb ausgeführten erstmaligen Gartengestaltung handelt es sich auch um eine haushaltsnahe Dienstleistung.
  • War ein Garten schon vorhanden und wird dieser saniert so lagen auch bisher in so weit berücksichtigungsfähige Aufwendungen vor.
Begünstigt sind Aufwendungen, die bei funktionserhaltenden - nicht aber bei funktionsändernden - Baumaßnahmen entstehen.
  • Bisher war die erstmalige Errichtung / Bepflanzung eines Gartens nicht begündtigt. Nun sind wohl auch die Einbaukosten (Arbeitszeit) z.B. einer Küche im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Neubau eines Hauses begünstigt. Urteile hierzu gibt es jedoch noch nicht.
Denn wird insgesamt etwas Neues geschaffen, was über Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgeht scheidet i.d.R. eine steuerliche Förderung aus.

Nebenbei erwähntaber wichtig:
Nicht gefördert werden Aufwendungen die entstehen wenn Nutzflächen in Wohnflächen umgewandelt werden, etwas an der Funktion des Gebäudes verändert wird oder Dachflächen ausgebaut werden.
Das Wirtschaftsgut an dem gearbeitet wird muss vorher in gleicher Funktion und annähernd gleichem Umfang vorhanden gewesen sein.



Eingestellt am 04.08.2011 von S. Härtl , letzte Änderung: 29.07.2018 von Michael Strohschein


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