Fitnessstudio oder Gesundheitsförderung für Mitarbeiter steuerfrei? so geht`s!

Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung sind steuerfrei

  • pro Angestelltem(®) und
  • pro Jahr
  • bis zu 500 €
Bei Leistungen bis zum Betrag von 500 €,
entfällt die Prüfung hinsichtlich des überwiegenden betrieblichen Interesses,
es entfällt nicht die Prüfung hinsichtlich der Tatsache ob es sich um eine begünstigte Maßnahme oder Leistung handelt!

Bei Leistungen über dem Betrag von 500 €, ,
ist lediglich der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn eine begünstigte Leistung vorliegt!

Entscheidend für die Steuerfreiheit ist also das Vorliegen einer begünstigten Maßnahme!

Zulässige steuerfreie gesundheitsfördernde Maßnahmen für die Mitarbeiter/Arbeitnehmer:

Zur Steuerfreiheit müssen die die gesundheitsfördernden Sach- und/oder Barleistungen des Arbeitgebers hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen. Dies setzt u.a. voraus, dass die Maßnahmen von einem qualifizierten Anbieter angeboten und durchgeführt werden.

Ein wichtiges positives Merkmal ist in jedem Fall gegeben, wenn die Krankenkasse einen Zuschuss leistet oder den Kurs z.B. auch auf deren Homepage fördert/anbietet.

Positivbeispiele, also direkt begünstigte steuerfreie AG-Leistungen sind:

  • Kurse zur Stressvermeidung
  • Leistungen nach dem sog. FPZ-Rückenkonzept an (FPZ = Forschungs- und Präventionszentrum). Träger dieses FPZ-Rückenkonzepts ist die Forschungs- und Präventionszentrum GmbH in Köln bzw. die FPZ-Stiftung in Berlin
  • gesundheitsorientiert geführte Bewegungsmaßnahmen (durch Ausgebildete Trainer)
  • Errichtung eines Firmeneigenen Fitnessraums (wenn die Kosten pro AN 500 € p.a. nicht übersteigen)
  • Ernährungsberatung (z.B. zur Reduzierung von Übergewicht)
  • Yoga Kurse
  • Schutzimpfungen z.B. Grippe-Impfung
  • Kostenübernahme einer Bildschirmarbeitsbrille
  • Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung
  • Kurse zur Konfliktbewältigung
  • Kurse wie z.B. wie werde ich Nichtraucher
  • Kurse zum richtigen zum richtigen Heben oder tragen von Lasten
  • Kreislauftrainingskurse bei entsprechender ärztlicher Empfehlung und ärztlicher Begleitung
  • Massage der Mitarbeiter bei berufsbedingter Beeinträchtigung durch den Arbeitsplatz
  • Kurse oder Leistungen zur Vorbeugung von Nacken- und Rückenschmerzen an PC Arbeitsplätzen in Büros
  • Kurse oder Leistungen zur Wirbelsäulentherapie nach dem FPZ-Konzept
  • Kurse zur Rückenschmerztherapie und zur Vorbeugung von Arbeitsausfällen
  • Rückentrainingsprogramme zur Vorbeugung und Behandlung von Berufskrankheiten
  • Steuerfrei ist auch ein Zuschuss durch den Arbeitgeber für eine der o.a. Maßnahmen , die von einem Sportverein oder einem Fitnessstudio angeboten werden.

Negativbeispiele - nicht begünstigt sind:

  • reine Regenerierungskurse oder Kuren
  • "Standard"-Fitnessstudio Beitrag
    (positiver Ausweg wenn es ein Fitnessstudio sein muss = Sachbezug bis 44 € bei monatlicher Leistung)
  • Beitrag Sportverein
  • Ein Barzuschuss von 50 € mtl ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, da nach § 3 Nr.34 EStG allein die Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen zu einem Sportverein oder Fitnessstudio nicht in Anspruch genommen werden kann.

Beiträge zu Sportvereinen oder Standard-Fitnessstudios sind also nicht direkt begünstigt jedoch bestehen Auswege:

Da leider die reine Kostenübernahme für Sportvereine oder Fitnessstudios ausdrücklich nicht direkt begünstigt ist, kann hier
  • der Ausweg über die 44 € Sachbezugsgrenze gewählt werden. Denn durch den Arbeitgeber mtl. übernommene Mitgliedsbeiträge bleiben auch dann steuerfrei. Bitte beachten Sie dass dann andere Sachbezüge wie z.B. Benzingutscheine zu addieren sind hinsichtlich der Einhaltung der Sachbezugsfreigrenze von 44 € !
    Verträge mit externen Anbietern solcher Leistungen dennoch möglich und üblich.
  • Die Übernahme von Mitgliedbeiträgen zu Standard - Sportvereinen oder Standard - Fitnessstudios ist jedoch eben wegen dem hohen Freizeitwertanteils ausdrücklich ausgenommen.
Die Fitnessstudio-Ausnahme lautet auch z. B. Rückenschulungskurs bei Studios mit Trainern die entsprechende Ausbildung und Qualifikation haben.

Weitere Details zur steuerlichen Einordnung:

  • Wird mehr als 500 € bezahlt und liegt überwiegendes betriebliches Interesse vor, bleibt auch der überschreitende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei – hierbei ist aber Vorsicht geboten denn das Finanzamt legt sehr strenge Maßstäbe an.
  • Wird mehr als 500 € bezahlt oder liegt eine umstrittene Maßnahme vor, kann es im Nachhinein zur Besteuerung der Arbeitgeberleistung kommen!
  • Die begünstigten, steuerfreien gesundheitsfördernden Maßnahmen/Leistungen zählen nicht zu der mtl. Sachbezugsgrenze von 44 EUR. Diese können also zusätzlich noch an den Mitarbeiter gegeben werden.
  • Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers (Zuzahlungen) mindern ggf. den geldwerten Vorteil
  • Die Aufteilung sogenannter „gemischter“ Gesundheitsförderungskosten in einen beruflichen und privaten Anteil ist ausdrücklich nicht möglich!
  • Je höher bei Betrachtung mit gesundem Menschenverstand aus Sicht des Arbeitnehmers seine Bereicherung durch die Leistung des Arbeitgebers anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus Sicht des Arbeitgebers das vorhandene betriebliche Interesse.


Eingestellt am 28.02.2013 von S. Härtl


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