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steuerfreie Geschenke und Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer und Pauschalierung der Steuern hierfür
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer 60 EUR
Steuerfrei sind sogenannte Aufmerksamkeiten (Getränke/Kaffee/Arbeitsessen/Kekse/Nespresso) bis zu einem Wert von 60 EUR (monatlich) . Diese brauchen weder als geldwerter Vorteil versteuert werden noch der Pauschalbesteuerung nach § 37b ESTG unterzogen werden.Zuwendungen aus besonderem Anlass 60 EUR
Zuwendungen aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer und deren Angehörige (Eltern, Kinder, Ehepartner)bleiben lohnsteuerfrei, wenn sie den Grenzwert von 60 EUR nicht überschreiten. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Geburtstag oder Namenstag, z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder einen Tonträger/DVD schenkt.Besonderheit: Die Sachzuwendung aus besonderem Anlass kann zusätzlich zu den Sachzuwendungen 44 EUR steuerfrei erfolgen und diese gilt auch für z.B. den Geburtstag der Ehefrau eines Mitarbeiters (Angehörige).
Andere Sachbezüge an Arbeitnehmer - 44 EUR
Ohne Besonderen Anlass gewährte Sachbezüge, sind nur zu versteuern, wenn der Wert die Freigrenze von 44 EUR im Monat übersteigt. Zu den begünstigten Sachbezügen, für die der Grenzwert von 44 EUR gilt, gehören auch Gutscheine über Sachzuwendungen (Benzingutscheine). Andere Sachzuwendungen sind solche die nicht aus persönlichem Anlass gewährt werden. Lesen Sie hierzu bitte auch unseren häufig empfohlenen Artikel z.B. Benzingutscheine.Sie sind einzeln nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen (inkl. Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Abgabe zu bewerten.
"Größere" Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
z.B. ein Reise-Buch im Wert von 90€ - hier kann der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch machen (§37b EStG). Der Arbeitgeber kann die pauschale Steuer i.H.v. 30% übernehmen (zuzüglich Kirchensteuer und Soli). Der Arbeitnehmer muss diese Zuwendung dann nicht versteuern.Geldzuwendungen sind immer Arbeitslohn, auch wenn es nur 10 EUR sind !
Eingestellt am 08.09.2011 von S. Härtl , letzte Änderung: 04.03.2016 von Michael Strohschein