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Geschenke an Geschäftsfreunde und Pauschalierung der Steuern hierfür
Betrieblich veranlasste Geschenke sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und berechtigen auch zum Vorsteuerabzug, wenn sie
- pro Empfänger und
- pro Wirtschaftsjahr
- nicht mehr als 35 EUR (netto) betragen
Ein Geschenk betrieblich veranlasst, wenn durch die Zuwendung Geschäftsbeziehungen zur beschenkten Person angebahnt, gesichert oder verbessert wird. Dies gilt für Geschenke an z. B.
- Geschäftsfreunde,
- Kunden,
- Lieferanten,
- Vertreter oder
- andere für den Betrieb wichtige Personen (aber nicht für eigene Arbeitnehmer!).
- Geld oder Sachzuwendungen,
- auch Dienstleistungen durch Dritte,
- jede „unentgeltliche vermögenswerte Zuwendung, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht und auch nicht in einem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht“
Der Empfänger eines "betrieblichen" Geschenkes muss dieses versteuern!
Grundsätzlich muss der Beschenkte den Wert eines betrieblichen Geschenks als Betriebseinnahme erfassen. Dabei muss wie folgt zwischen privater und betrieblicher Verwendung unterschieden werden:
- Bei einer privaten Verwendung des Geschenks muss der Beschenkte den Wert einmal als Betriebseinnahme und gleichzeitig als Privatentnahme erfassen.
- Bei betrieblicher Verwendung des Geschenks muss er dessen Wert als Betriebseinnahme erfassen. Er kann ihn aber sofort wieder als Betriebsausgaben abziehen bzw. über die Nutzungsdauer abschreiben.
Der Schenker kann seine Sachzuwendungen pauschal versteuern (§37b EStG)
Der Schenker zahlt pauschal 30% (zuzüglich Kirchensteuer und Soli) und teilt dies dem Empfänger mit, der dann keine Betriebseinnahme versteuern muss.Das gilt auch, wenn der Unternehmer seinem Geschäftsfreund einen Blumenstrauß oder Flasche Wein zum Geburtstag oder Jubiläum schenkt.
Unseres Erachtens sehr wichtig ist:
Ein Geschenk ist nur dann ein Geschenk wenn der Beschenkte dafür keine Steuern zahlen muss! Der Schenker sollte deshalb stets die pauschale Steuer übernehmen und dem Geschenk eine Visitenkarte beifügen, auf der steht, dass die Steuer schon bezahlt ist.
(BFH, Urteil vom 20.08.1986, I R 29/85)
Eingestellt am 08.09.2011 von S. Härtl