Grunderwerbsteuergestaltung

ein am 29.05.2013 veröffentlichtes Urteil des BFH hat hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer folgende, für die Steuerpflichtigen günstige, neue Rechtslage ergeben:
  • "Verpflichtet sich der Veräußerer einer Immobilie gegenüber dem Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer"
  • Abweichend zu den üblichen Regelungen (Zahlung der Erwerbsnebenkosten durch den Käufer)hat sich in diesem Urteilsfall der Verkäufer notariell zur Erstattung der Erwerbsnebenkosten verpflichtet, unter der Bedingung, dass er Käufer die Zahlung des Kaufpreises sicherstellt.
  • Derartige Erwerbsnebenkosten könnten beispielsweise sein:
    • Maklergebühren
    • Notarkosten
    • sonstige Erwerbsnebenkosten
  • Achtung: verpflichtet sich der Veräußerer zur Übernahme der Grunderwerbsteuer, wirkt sich dies nicht mindernd auf die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer aus!. Hier ist gesetzlich geregelt, dass die Grunderwerbsteuer der Gegenleistung nicht hinzugerechnet oder abgezogen werden darf (§9(3)GrEStG).

Eingestellt am 04.06.2013 von S. Härtl


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