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Handy-Lieferung - Reverse Charge gilt - §13b USTG
Bei Unternehmern die Mobilfunkgeräte / Handys u.a. liefern, kommt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§13b USTG)
... wie bei den bereits seit Anfang 2011 für Industrieschrott, Altmetalle, sonstigen Abfallstoffen und Gold sowie bei der Reinigung von Gebäuden geltende Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Reverse_Charge_Mobilfunk_2011pdf.pdf (67,93 kb)
Inzwischen hat das Ministerium im Schreiben v. 22.9.2011, IV D 3 – S 7279/11/10001-02 die Regelungsinhalte weiter konkretisiert. Das Schreiben ergänzt Abschn. 13b.1 Abs. 22i -Abs. 22k UStAE
Das Reverse-Charge-Verfahren erweitert sich ab dem 1. 7. 2011 konkret
um die Lieferungen von
- Mobilfunkgeräten, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden - unabhängig von weiteren Nutzungsmöglichkeiten -,
- Geräte für den zellularen Mobilfunk
- Mobiltelefone
- Satellitentelefone
(betroffen sind auch Produktbundles)
und
- integrierte Schaltkreise wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Einbau in ein Endprodukt(für die Einzelhandelsstufe geeignet),
- und wenn
die Summe der für die (eine) Lieferung berechneten Entgelte mindestens 5.000 € ausmacht.
- Platinen, die mit integrierten Schaltkreisen und ggf. mit verschiedenen anderen Bauelementen bestückt sind;
- Bauteile, in denen mehrere integrierte Schaltkreise zusammengefasst sind;
- zusammengesetzte elektronische Schaltungen;
- Platinen, in die integrierte Schaltkreise integriert sind (sog. Chips on board);
- Speicherkarten mit integrierten Schaltungen (sog. Smart Cards);
- Grafikkarten,
- Flashspeicherkarten,
- Schnittstellenkarten,
- Soundkarten,
- Memory-Sticks.
Abgestellt wird auf alle in einem zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgang gelieferten Gegenstände ab, um Manipulationen - etwa durch Aufspalten der Rechnungsbeträge - zu unterbinden.
Werden Anzahlungen geleistet:
kommt es für die Anwendung der Betragsgrenze also auf das Gesamtentgelt und nicht auf die in den Anzahlungs- und Endrechnungen angegebenen Teilentgelte an. Nachträgliche Entgeltsminderungen - etwa bei Rabatten - bleiben jedoch unberücksichtigt.
Bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ist der Leistungsempfänger gilt das nur wenn er Unternehmer ist. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer - insbesondere Einzelhandel - bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers - unabhängig vom Rechnungsbetrag.
- Navigationsgeräte
- Computer, ohne Sprachübertragungsmöglichkeit (Mobilfunk)
- MP3-Player
- Spielekonsolen
- sog. On-Board-Units
- CB-Funkgeräte
- Walkie-Talkies
- Antennen;
- elektrotechnische Filter;
- Induktivitäten (passive elektrische oder elektronische Bauelemente mit festem oder einstellbarem Induktivitätswert);
- Kondensatoren;
- Sensoren (Fühler).
Dies ist leider eine erneute Maßnahme zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen die nun die steuerehrlichen Unternehmen "ausbaden" müssen, denn:
- Es sind Abgrenzungen vorzunehmen und
- Regeln bei Anzahlungen u.ä. zu beachten.
Beim Reverse-Charge-Verfahren ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung wie folgt vorzugehen:
Der Lieferant trägt seinen (ohne Umsatzsteuer berechneten) Ausgangsumsatz in der Zeile 40 netto ein - ohne Auswirkung auf seine Zahllast.
Der Empfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, meldet seinen Eingangsumsatz und die darauf entfallende (ist ja nicht gezahlt) Umsatzsteuer in Zeile 51. Gleichzeitig trägt er diesen Betrag in Zeile 58 als Vorsteuer ein, so dass im Ergebnis kein Geld an das und von dem Finanzamt fließt.
Wie funktionierte dieser aktuelle Umsatzsteuerbetrug ?
Bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen wurde vielfach die Steuer dem Abnehmer zwar in Rechnung gestellt und von diesem als Vorsteuer abgezogen, vom liefernden Unternehmer aber nicht an den Fiskus abgeführt. Und wegen der Zahlungsunfähigkeit des leistenden Unternehmers können die Finanzämter den Umsatzsteueranspruch häufig nicht mehr durchsetzen.Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erreicht das gesetzgeberische Ziel, indem Steuerschuld und Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zusammenfallen.
Eingestellt am 27.05.2011 von S. Härtl