Influencer YouTuber - mit Wegzug ist nicht alles erledigt!
Koffer packen, Instagram-Story posten, Steuern sparen?
So einfach ist es leider nicht.
Der steuerliche Wegzug aus Deutschland ist für Influencer, Creator und digitale Unternehmer eines der am meisten unterschätzten Risikofelder. Wer glaubt, mit einer Abmeldung beim Einwohnermeldeamt und einer neuen Adresse in Dubai automatisch aus der deutschen Steuerpflicht zu fallen, irrt – oft mit teuren Folgen.
Wohnsitz ≠ Melderecht
Nach deutschem Steuerrecht ist entscheidend nicht, wo man gemeldet ist, sondern ob man in Deutschland weiterhin eine Wohnung tatsächlich nutzen könnte.
Ein Wohnsitz liegt steuerlich bereits dann vor, wenn jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Das kann schneller erfüllt sein, als viele denken – etwa durch:
- ein weiterhin verfügbares Zimmer im Elternhaus,
- eine fortbestehende Mietwohnung,
- eine regelmäßig genutzte Immobilie für Drehs, Termine oder „Homebase“-Aufenthalte.
Wichtig: Die bloße Abmeldung beim Einwohnermeldeamt beendet die Steuerpflicht nicht automatisch. Liegt ein Wohnsitz vor, bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen – inklusive der Besteuerung sämtlicher Welteinkünfte (§ 1 Abs. 1 EStG).
Beispiel:
Ein Influencer zieht offiziell nach Dubai, behält aber seine Wohnung in Hamburg und nutzt diese weiterhin regelmäßig für Dreharbeiten oder Kooperationen.
Folge: Die Finanzverwaltung kann weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland annehmen.
Die 6-Monats-Falle: Gewöhnlicher Aufenthalt
Auch ohne Wohnung kann die Steuerpflicht bestehen bleiben: Wer sich länger als sechs Monate zusammenhängend in Deutschland aufhält, hat hier einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO). Ein solcher Aufenthalt führt zur unwiderlegbaren Vermutung, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt (§ 9 Satz 2 AO).
Warum Influencer besonders im Fokus stehen
Mit den Einkünften erfolgreicher Creator sind der Spitzensteuersatz von 42 % oder sogar die 45 % („Reichensteuer“) schnell erreicht. Entsprechend häufig ist der Wegzug in Niedrigsteuerländer wie Dubai, Malta oder Zypern anzutreffen – teils öffentlichkeitswirksam.
Die Finanzverwaltung prüft hierbei zunehmend, ob tatsächlich eine wirksame steuerliche Entkoppelung erfolgt ist oder ob weiterhin inländische Anknüpfungspunkte bestehen (z. B. deutsche Auftraggeber, inländische Vermögenswerte, Management/Organisation aus Deutschland, fortgesetzte Nutzung von Wohnraum).
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Deutschland bleibt „dran“
Selbst wenn die unbeschränkte Steuerpflicht beendet wurde, kann unter Umständen die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greifen (§ 2 Abs. 1 AStG). Sie betrifft insbesondere deutsche Staatsangehörige, die in ein niedrig besteuerndes Gebiet ziehen und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.
Typische Voraussetzungen sind:
- in den letzten 10 Jahren vor Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht mindestens 5 Jahre als deutscher Staatsangehöriger unbeschränkt steuerpflichtig,
- Ansässigkeit in einem niedrig besteuernden Gebiet,
- wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland.
Wesentliche wirtschaftliche Interessen können z. B. vorliegen bei:
- Unternehmer- oder Mitunternehmerstellung in einem inländischen Gewerbebetrieb,
- inländischen Einkünften von mehr als 30 % der Gesamteinkünfte oder alternativ mehr als 62.000 EUR,
- inländischem Vermögen (z. B. Immobilien oder Kapitalanlagen), wenn der Wert mehr als 30 % des Gesamtvermögens beträgt oder alternativ 154.000 EUR übersteigt.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift bis zu 10 Jahre, jedoch nur in den Veranlagungszeiträumen, in denen die insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 EUR betragen.
Entstrickung und Wegzugsbesteuerung: Der „teure Abschied“
Ein unberatener Wegzug kann außerdem Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung auslösen. Im Zuge des Wegzugs kann das Finanzamt eine fiktive Betriebsaufgabe besteuern (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG) – mit der Folge, dass stille Reserven aufgedeckt und sofort versteuert werden, obwohl kein Verkaufserlös fließt.
Merke: Wer zuvor von Steuerminderungen (z. B. Abschreibungen) profitiert hat, muss die stillen Reserven später versteuern – bei einem fiktiven Verkauf kann das besonders schmerzen.
Betroffen sein können u. a.:
- Betriebsvermögen wie Kamera-Equipment, Technik oder Studioausstattung (auch wenn steuerlich „auf null“ abgeschrieben),
- Anteile an Kapitalgesellschaften: Endet durch den Wegzug die unbeschränkte Steuerpflicht, kann eine fingierte Veräußerung von GmbH-Anteilen ausgelöst werden (§ 6 AStG),
- immaterielle Werte wie Marke, Lizenzen, Persönlichkeitsrechte – insbesondere bei Influencern ein zentraler Punkt.
Gerade die Personenmarke kann steuerlich als immaterielles Wirtschaftsgut eingeordnet werden. Der Wert kann sich etwa aus laufenden Umsätzen, Follower-Zahlen, Reichweite und künftig erzielbaren Erträgen ableiten – und dadurch schnell erheblich werden.
Beispiel:
Ein Influencer zieht nach Dubai und gründet dort eine Gesellschaft, in die er seine Marke und Bildrechte überführt.
Folge: Die Überführung dieser Rechte kann eine Entstrickungsbesteuerung auslösen.
Hinweis: Auslands-LLC schützt nicht automatisch
Auch die Gründung einer Gesellschaft im Niedrigsteuerland (z. B. LLC) beendet die deutsche Steuerpflicht nicht automatisch. Je nach Einkunftsstruktur kann zudem die Hinzurechnungsbesteuerung relevant werden, insbesondere bei überwiegend passiven Einkünften. Eine strukturierte Prüfung ist hier unerlässlich.
Fazit: Wegzug nicht ohne Beratung
Einfach Notebook einpacken und wegziehen kann erhebliche Steuerzahlungen nach sich ziehen. Koffer packen und Wohnsitz abmelden reicht nicht. Wer international tätig ist, sollte den Wegzug frühzeitig steuerlich planen, um Risiken zu vermeiden und die Weichen sauber zu stellen.
Wesentliche Maßnahmen:
- Rechtssichere Wohnsitzverlagerung nur mit tatsächlicher Aufgabe aller inländischen Wohn- und Nutzungsverhältnisse,
- saubere Dokumentation der Auslandstätigkeit (Mietverträge, Flug- und Aufenthaltsnachweise, Tätigkeitsnachweise),
- Bewertung mitverlagerter immaterieller Werte (Marken, Lizenzen, Persönlichkeitsrechte),
- Beratung zu Wegzugs-, Entstrickungs- und internationalen Besteuerungstatbeständen.
Merksatz:
Wer unberaten auswandert, spart selten Steuern – zahlt aber häufig Lehrgeld.
Portugal (EU) NHR-Regelung: Steuerliche Chancen – aber kein Freifahrtschein aus deutscher Sicht
Portugal galt lange Zeit als besonders attraktives Wegzugsziel innerhalb der EU – vor allem wegen des sogenannten Non-Habitual-Resident-(NHR)-Regimes. Dieses Sondersteuerregime kann bei Zuzug nach Portugal erhebliche steuerliche Vorteile bieten, insbesondere für international tätige Selbständige, Unternehmer und Influencer.
Wichtig: Der portugiesische NHR-Status wirkt ausschließlich auf portugiesischer Ebene. Er beendet oder beschränkt die deutsche Steuerpflicht nicht automatisch.
Grundzüge der NHR-Regelung (verkürzt)
- NHR kann beantragt werden, wenn in den letzten fünf Jahren keine Steueransässigkeit in Portugal bestand.
- Der Status gilt grundsätzlich für maximal zehn Jahre.
- Bestimmte ausländische Einkünfte können in Portugal steuerfrei oder begünstigt sein, sofern sie nach DBA-Regelungen einem anderen Staat zugeordnet werden.
- Bestimmte qualifizierte Tätigkeiten in Portugal unterliegen einem pauschalen Sondersteuersatz (historisch 20 %; inzwischen reformiert und eingeschränkt).
Portugal beurteilt dabei die Steueransässigkeit nach eigenem Recht (u. a. Aufenthalt > 183 Tage oder geeigneter Wohnsitz). Parallel dazu prüft Deutschland jedoch weiterhin eigenständig, ob in Deutschland noch steuerliche Anknüpfungspunkte bestehen.
Kein Schutz vor deutscher Wegzugs- und Nachbesteuerung
Auch bei wirksamem Zuzug nach Portugal mit NHR-Status können aus deutscher Sicht weiterhin steuerliche Zugriffsmöglichkeiten bestehen, insbesondere durch:
- fortbestehenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
- wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland,
- die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG.
Was passiert, wenn die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift?
Greift die erweiterte beschränkte Steuerpflicht, bleibt Deutschland trotz Wegzugs für einen Teil der Einkünfte weiterhin Besteuerungsstaat. Die Steuerpflicht ist dann zwar nicht mehr „unbeschränkt“, geht aber deutlich über die normale beschränkte Steuerpflicht hinaus.
Besteuert werden weiterhin insbesondere:
- inländische gewerbliche Einkünfte, z. B. aus fortbestehenden Unternehmen, Mitunternehmerschaften oder Betriebsstätten in Deutschland,
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn die Leistung wirtschaftlich Deutschland zuzuordnen ist (z. B. Management, Organisation, Vertragsabwicklung),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Dividenden, Zinsen oder Veräußerungsgewinne aus inländischen Beteiligungen,
- Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien,
- sonstige inländische Einkünfte, die bei Wegzug einen wesentlichen Teil der Gesamteinkünfte darstellen.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift dabei nur in Veranlagungszeiträumen, in denen die betreffenden Einkünfte insgesamt mehr als 16.500 EUR betragen. Liegen die Voraussetzungen vor, kann Deutschland diese Einkünfte weiterhin nach nationalem Recht besteuern – unabhängig vom NHR-Status in Portugal.
Besonderes Risiko für Influencer und Creator
Gerade bei Influencern besteht häufig das Risiko, dass:
- wirtschaftliche Wertschöpfung weiterhin in Deutschland stattfindet,
- deutsche Auftraggeber, Agenturen oder Plattformen eingebunden sind,
- Markenrechte, Lizenzen oder Beteiligungen in Deutschland gehalten werden.
In diesen Fällen kann Portugal zwar auf Ebene des NHR-Regimes eine Steuerbefreiung oder -vergünstigung vorsehen, Deutschland jedoch dennoch ein eigenes Besteuerungsrecht behalten. Doppelbesteuerung wird dann nur im Rahmen der DBA-Systematik aufgelöst – nicht automatisch vermieden.
Zwischenfazit
Der portugiesische NHR-Status ist kein Ersatz für eine saubere Wegzugsplanung. Er kann steuerlich sinnvoll sein, setzt aber zwingend voraus, dass:
- die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht tatsächlich beendet wird,
- keine erweiterte beschränkte Steuerpflicht ausgelöst wird,
- Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung vorab geprüft und gesteuert werden.
Ohne abgestimmte deutsch-portugiesische Planung bleibt das Risiko bestehen, in zwei Systemen gleichzeitig steuerlich erfasst zu werden.
Merksatz für Selbständige mit Umzugsgedanken
Wer z.B. nach Portugal zieht, aber deutsche Kunden, deutsche Strukturen oder deutsches Vermögen behält, zieht steuerlich oft nicht weit genug weg!.
Wie erfährt das Finanzamt vom Wegzug – und von fortbestehenden Inlandsbezügen?
Ein häufiger Irrtum lautet: „Wenn ich nichts sage, merkt das Finanzamt davon nichts.“
In der Praxis ist das Gegenteil der Fall. Wegzüge, Auslandsbeziehungen und fortbestehende Inlandseinkünfte werden heute auf unterschiedlichen Wegen erkannt – oft zeitverzögert, aber systematisch.
1. Automatische Informationsquellen der Finanzverwaltung
Das Finanzamt ist nicht auf „freiwillige Hinweise“ angewiesen. Typische Informationsquellen sind:
- Meldedaten: Abmeldung ins Ausland wird automatisiert an die Finanzverwaltung übermittelt.
- Steuererklärungen: Auslandsanschriften, geänderte Angaben zu Wohnsitz oder Tätigkeit fallen sofort auf.
- Kapitalertragsteuer / Bankenmeldungen: In- und ausländische Banken melden Kapitalerträge (CRS, DAC).
- Grundbuch & Grundsteuer: Fortbestehender Immobilienbesitz ist jederzeit sichtbar.
- Handels- und Transparenzregister: Beteiligungen an deutschen Gesellschaften sind registeröffentlich.
- Sozialversicherung & Krankenkassen: Unstimmigkeiten bei Wohnsitz und Tätigkeit werden weitergeleitet.
2. Typische Praxisfälle der „Entdeckung“
Beispiel 1: Deutsche Kunden, deutsche Rechnungen
Ein selbständiger Berater zieht nach Portugal, fakturiert aber weiterhin an deutsche Mandanten. In der Steuererklärung werden inländische Einkünfte erklärt – nun aber mit ausländischer Adresse.
Folge: Das Finanzamt prüft automatisch, ob weiterhin ein inländischer Anknüpfungspunkt besteht (Betriebsstätte, § 2 AStG).
Beispiel 2: Immobilien bleiben im Eigentum
Der Steuerpflichtige meldet sich ab, behält aber eine Eigentumswohnung in Deutschland, die zeitweise selbst genutzt oder nur „sporadisch vermietet“ wird.
Folge: Das Finanzamt prüft Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt – häufig rückwirkend.
Beispiel 3: Beteiligungen und Gewinnausschüttungen
Nach dem Wegzug fließen weiterhin Dividenden aus einer deutschen GmbH. Diese werden gemeldet und lösen eine Überprüfung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht aus.
Beispiel 4: Außenprüfung beim Auftraggeber
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem deutschen Auftraggeber fällt auf, dass ein wesentlicher Berater „plötzlich im Ausland sitzt“, aber unverändert eingebunden ist.
Folge: Kontrollmitteilung an das zuständige Wohnsitzfinanzamt.
Beispiel 5: Sozialversicherung oder Krankenversicherung
Widersprüchliche Angaben zu Wohnsitz, Tätigkeit und Versicherungsstatus führen zu Rückfragen – und regelmäßig zu steuerlichen Folgeprüfungen.
3. Internationale Informationsaustauschsysteme
Durch EU- und OECD-weite Meldesysteme erhält das Finanzamt zunehmend auch Informationen aus dem Ausland:
- CRS (Common Reporting Standard): Meldung ausländischer Bankkonten und Kapitalerträge.
- EU-DAC-Richtlinien: Austausch über Einkünfte, Strukturen und Beteiligungen.
- DBA-Anfragen: Amtshilfe im Einzelfall bei Zweifeln an der Ansässigkeit.
Ein Wegzug „unter dem Radar“ ist damit faktisch kaum noch möglich.
4. Welche Mitwirkungspflichten bestehen?
Steuerpflichtige haben umfangreiche Mitwirkungs- und Erklärungspflichten. Besonders relevant sind:
- Wahrheitsgemäße Angaben in Steuererklärungen (§ 150 AO).
- Anzeige von Auslandsbeziehungen bei entsprechenden Formularen und Anlagen.
- Mitwirkung bei Sachverhaltsaufklärung (§ 90 AO), insbesondere bei Auslandssachverhalten.
- Offenlegung wirtschaftlicher Interessen, wenn diese für die Besteuerung relevant sind.
Bei Auslandssachverhalten gelten erhöhte Mitwirkungspflichten. Unvollständige oder verspätete Angaben können zu:
- Schätzungen,
- Nachzahlungen mit Zinsen,
- steuerstrafrechtlichen Risiken
führen.
5. Zeitverzug schützt nicht
Viele Fälle werden nicht im ersten Jahr erkannt, sondern:
- bei späteren Veranlagungen,
- im Rahmen von Betriebsprüfungen,
- durch Kontrollmitteilungen oder Datenabgleiche.
Wichtig: Eine spätere Entdeckung führt häufig zu einer rückwirkenden steuerlichen Neubewertung – inklusive Zinsen.
Merksatz
Der Wegzug wird selten sofort, aber fast immer irgendwann geprüft.
Wer steuerlich sauber plant und dokumentiert, hat dann nichts zu befürchten.
Eingestellt am 02.02.2026 von S. Härtl
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