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Kfz aus dem Betriebsvermögen verkaufen
Der Verkauf eines betrieblichen Fahrzeuges ist mitunter mit Risiken und steuerlichen Besonderheiten behaftet!
Steuerberater-München24 sagt Ihnen in aller Kürze, auf was Sie achten müssen:
Garantieansprüche vermeiden!
Zu Beachten ist als Allererstes, dass bei einem Verkauf eines Fahrzeuges/Kfz aus dem Betriebsvermögen heraus seit ein paar Jahren Garantie bzw Gewährleistungsansprüche zu leisten sind. Nutzen Sie also die Möglichkeit, das Fahrzeug vor dem Verkauf in Ihr Privatvermögen zu übernehmen und achten Sie darauf, dass beim anschließenden Verkauf nicht ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft entsteht (siehe weiter unten)
Lösung: Entnahme - dann Verkauf
Deshalb ist ggf wie folgt vorzugehen:- 1. Schritt Entnahme des Kfz zum Teilwert (dazu unten mehr)
- 2. Schritt Verkauf Privat - Privat
Den Entnahmewert finden:
Der Entnahmewert ist der Teilwert(Der Wert, den ein fremder 3ter für das Fahrzeug im Rahmen des Gesamtkaufpreises für Ihr Unternehmen für das Fahrzeug aufgewendet hätte - (Marktpreis)einschließlich Umsatzsteuer)
Den Teilwert als Basiswert bilden wir im Regelfall entweder
- aus einer aktuellen Schwacke Bewertung (ca. 50-100€ bei uns) oder
- aus einer dokumentierten Internet Vergleichsrecherche (zur Dokumentation bitte aufbewahren und uns zusenden). Sie suchen also z.B. bei mobile.de nach dem günstigsten wirklich vergleichbaren Fahrzeug und ziehen ggf anstehende Reparaturkosten u.a. Wertminderungen ab.
- Schäden, Unfälle und andere wertmindernde Tatsachen sind dabei zu berücksichtigen. Sinnvoll ist es hierüber Beweise zu vorzuhalten - Fotos oder Gutachten oder einen Reparaturkostenvoranschlag - Bleiben Sie glaubhaft
Entnahme des Kfz und Umsatzsteuer:
Wichtig ist, die Umsatzsteuer entsteht mit der Entnahme des Fahrzeuges. Diese müssen Sie in zeitnah buchen und in die Voranmeldung des Monats der Entnahme aufnehmen und an das Finanzamt abführen.Die USt entsteht i.d.R. mit 19% aus dem Bruttoentnahmewert!
Steuerberater München Tipps:
- Tipp 1:Wenn Sie ein Fahrzeug ohne Vorsteuerabzug erworben haben, also z.B. von Privat, und das Fahrzeug vor Verkauf Entnehmen ist sowohl die Entnahme als auch der (private) Verkauf im Anschluss nicht umsatzsteuersteuerpflichtig.
- Tipp 2: Beachten Sie, dass Sie bei der Veräusserung eines Fahrzeuges nach einer Entnahme keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen!
- Tipp 3: unklare Rechtssituation - Nach der Auffassung von Stadie und dem Beschluss des Thüringer FG vom 9.6.2009 (2 V 109/09, LEXinform 5009353) ist es bis heute 2012 ernstlich zweifelhaft, ob die Entnahme eines über mindestens fünf Jahre unternehmerisch genutzten Pkw aus dem Unternehmensvermögen überhaupt der USt unterworfen werden darf.Quelle Tipp3:www.smartsteuer.de
Achtung auch ein privater Verkauf eines Kfz kann einkommensteuerpflichtig sein:
Ein privates Veräusserungsgeschäft vermeiden Sie, in dem Sie im Anschluss an die Entnahme(buchung) das Fahrzeug (1:1) also zum Entnahmewert oder bis zu einem Preis von maximal 500 € über dem Entnahmewert (brutto - einschl. USt) mittels verkaufen. Verwenden Sie stets einen allgemein üblichen privaten Vertrag z.B. ADAC Kaufvertragsmuster.Achtung, ggf ist eine Vorsteuerkorrektur durchzuführen:
!Schwieriges Thema!Eine sog. "Änderung der Verhältnisse" liegt vor, wenn das Fahrzeug aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne dass nach § 3Abs.1b UStG eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern war(A217b Abs.12 UStR). Die Nichtbesteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe entnahme kann in folgenden Fällen eine Vorsteuerberichtigung nach sich ziehen:
- Unter Abzug der Vorsteuer ist Zubehöhr in das Fahrzeug eingegangen, dessen Wert im Zeitpunkt der Entnahme vollständig verbraucht war
- Sonstiges Zubehöhr (Bestandteile) ist mit Vorsteuerabzug in das Fahrzeug eingegangen, das im Zeitpunkt der Entnahme noch nicht vollständig verbraucht war und diese lagen/liegen unter der Bagatellgrenze des BMF-Schreibens vom 26.11.2004, und der Unternehmer (Sie) haben aber auf die Besteuerung verzichtet
- Gegenstände sind mit Vorsteuerabzug in das Fahrzeug eingegangen, die nicht zu einer Werterhöhung, sondern lediglich zur Werterhaltung des Fahrzeug geführt haben
- Unter Abzug der Vorsteuer sind Dienstleistungen in das Fahrzeug eingegangen
Eingestellt am 02.07.2012 von S. Härtl
Vielen Dank!