Kleinunternehmer und Umsatzsteuervoranmeldung 5 Fälle

Kleinunternehmer nach § 19 USTG, Ärzte und Wohnungsvermieter sind zwar grundsätzlich von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit; doch es gibt in der Tat 5 Ausnahmen von diesem Grundsatz:

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Die Fälle in denen auch ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung) abgeben muss:

1. Innergemeinschaftlicher Erwerb (Einkauf von Gegenstände aus dem EU-Ausland) eines deutschen Kleinunternehmens:

wird ein Innergemeinschaftlicher Erwerb getätigt und liegt der Erwerb über 12.500,00 EUR, muss dies in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung angemeldet und abgeführt werden. Auch ein Kleinunternehmer kann auf die Erwerbsschwelle von 12.500,00 EUR verzichten und ab dem ersten Euro dies in der Umsatzsteuervoranmeldung korrekt anmelden. Ist beim Erwerber die Erwerbsschwelle erreicht oder wurde darauf verzichtet, muss der Erwerber dem Händler zwingend seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen und z.B. bei Amazon über einen Amazon-Business Account bestellt werden.

Beispiel: ein Einkauf bei Amazon, bei dem die Ware aus einem Lager im EU-Ausland kommt (ACHTUNG: Auch in Deutschland ansässige Händler können Ware aus einem Lager in der EU versenden, hier gilt auch die Regelung!).

2. Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers

Nimmt ein deutsches Kleinunternehmen Dienstleistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmen in Anspruch, ist diese Leistung in die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung mit aufzunehmen – Beispiel: Rechnungen von Google (meist aus Irland) über Werbekosten (Ad-Words) oder auch Software/Bilder/Lizenzen aus den USA.

3. Dreieckslieferungen mit EU Beteiligung:

Eher selten aber auch bei sogenannten Dreieckslieferungen mit EU Vertragspartnern bei denen der deutsche Kleinunternehmer der letzte Abnehmer ist an den eine Ware geliefert wird, ist eine Voranmeldung abzugeben. Beispiel: Drei Unternehmer schließen über einen Gegenstand mehrere Umsatzgeschäfte ab, bei dem der eine Gegenstand direkt vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer geliefert wird. Diese Leistungen sind in eine Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen.

4. Neue Fahrzeuge

Wenn ein deutsches Kleinunternehmen ein neues Fahrzeug an einen in einem anderen EU Land ansässigen Abnehmer (egal ob Unternehmer oder Privatperson) verkauft, ist das in eine Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen. Ein neues Fahrzeug in diesem Sinne ist ein (Land-)Fahrzeug das bei Verkauf weniger als 6000 km zurückgelegt hat oder dessen Erstzulassung weniger als 6 Monate zurückliegt.

5. Unberechtigter/Falscher Ausweis der Umsatzsteuer

Weist der deutsche Kleinunternehmer (gilt für jeden Unternehmer) auf einer Rechnung Umsatzsteuer irrtümlich oder zu hoch aus, ist diese Umsatzsteuer anzumelden und auch abzuführen. (Rechnungskorrektur ist meist möglich)

KURZ: Alles mit EU erfordert erhöhte Aufmerksamkeit.

Wichtig:

Sobald Sie für Ihr Unternehmen einkaufen, müssen Sie sich bei den Lieferanten als Unternehmer/Unternehmen identifizieren. Das erfolgt über ein Business-Konto mit hinterlegter UST-ID Nummer (Ausnahme: Erwerbsschwelle siehe Punkt 1). Andernfalls besteht die Gefahr die Sie Umsatzsteuer auf das Produkt oder die Dienstleistung doppelt entrichten müsssen (Einmal an den Verkäufer und einmal an das Finanzamt!). Zum Abzug der gezahlten Vorsteuer sind Sie als Kleinunternehmer auch dann nicht berechtigt. Der Business Account mit hinterlegter UST-ID ist also sehr sehr wichtig.



Eingestellt am 10.08.2022 von S. Härtl

1 Kommentar zum Artikel "Kleinunternehmer und Umsatzsteuervoranmeldung 5 Fälle":

Am 26.02.2025 schrieb (anonym) folgendes:
Es gibt doch noch die 12.500 Euro Erwerbsschwelle, wieso muss ich die Umsatzsteuer abführen wenn ich darunter bleibe?

Sie haben Recht - wir haben das ergänzt - DANKE

Bearbeitet am 27.02.2025 von

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