<< Sanierungskosten selbstgenutze Immobilie | Ferienjobs 2011 für Schüler und Studenten >> |
NEU Prozesskosten sind absetzbar !
Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn bei Prozessbeginn hinreichend aussicht auf Erfolg besteht.
Neu hinzugekommene Bedingungen durch aktuelle BFH Rechtsprechung 12/2011:
- Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten für AgB ist nicht die Zahlungsverpflichtung abzustellen, sondern auf die Zwangsläufigkeit des Ereignisses/Grundes des Rechtsstreits.
- Also ob dem Prozess aufgrund einer rechtlichen, sittlichen Verpflichtung oder aus einer ähnlichen Zwangslage heraus nicht zu vermeiden war.
- Zwangsläufigkeit liegt demnach vor, wenn ein Rechtsstreit einen existentiell wichtigen Lebensbereich betrifft und ohne diesen Rechtsstreit ein Risiko besteht die Existenzgrundlage zu verlieren oder lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr in dem üblichen Rahmen zu befriedigen.
Unser Steuerberater München Rat an Sie:
Das Bereithalten und somit das Anfordern einer schriftlichen Erfolgsprognose durch Ihren Rechtsanwalt ist also wohl eine Voraussetzung um zuverlässig und sicher die Prozesskosten absetzbar zu gestalten..
Leitsätze des Gerichts hierzu:
- 1.Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).
- Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
- Zivilprozesskosten sind insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind mindernd zu berücksichtigen.
Details und der zugrundeliegende Fall:
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.- Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen.
Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, und das ist NEU:
- wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.
Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang sei zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Bundesfinanzhof , VI-R-42/10
Pressemitteilung vom 13.07.2011
Pressemitteilung Nr. 52/11
Eingestellt am 15.07.2011 von S. Härtl , letzte Änderung: 13.12.2011 von Michael Strohschein