Neue steuerliche Abschreibungen für Gebäude 2024

Fast 50% Abschreibung in den ersten 10 Jahren sind wieder möglich!

Mit den jüngsten Änderungen im EstG sind neue Abschreibungsregelungen in Kraft getreten, die sowohl lineare als auch degressive Abschreibungen betreffen. In diesem Artikel beleuchten wir nur diese neuen aktuellen Bestimmungen. Daneben gibt es noch einige andere ältere Abschreibungsmethoden. Diese hier sind jedoch richtig gut, betreffen praktisch leider nur Neubauten.
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Lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a) EStG 3% p.a. (Neubau)

  • Für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, gilt gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a) EStG eine lineare Abschreibung von 3% pro Jahr.

Degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG 30% (Neubau)

  • Baubeginn oder Kaufvertrag nach dem 30.09.2023 im Jahr der Fertigstellung.
  • Neu in der Berechnung ist, dass die degressive AfA im Jahr der Fertigstellung nur zeitanteilig in Anspruch genommen werden kann (p.r.t.).
  • Der degressive Abschreibungssatz beträgt 5% für 6 Jahre.
  • Bei der Berechnung wird jeweils der neue Restwert als Basis für die nächsten 5% zugrunde gelegt.

Sonderabschreibung nach § 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG 20% (Neubau)

  • Zusätzlich! zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten (oben) bietet das EStG nach § 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 eine Sonderabschreibung
  • für Bauanträge oder Bauanzeigen, die nach dem 31.12.2022 eingereicht wurden.
  • Steuerpflichtige können zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA bis zu 5% der Herstellungskosten über einen Zeitraum von vier Jahren abschreiben.
  • Die Anschaffungskosten dürfen je qm Wfl. (Gebäudekosten) 5.200 EUR nicht übersteigen
  • Die Abschreibungsbemessungsgrundlage beträgt max. 4.000 EUR je qm Wfl.
  • Diese Sonderabschreibung soll den Neu-Wohnungsbau fördern und Investitionen in neue Bauprojekte anregen.


Eingestellt am 16.05.2024 von S. Härtl
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