Freistellungsbescheinigung § 48 b EStG neues Verfahren

Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG: Neues Verfahren seit 06.08.2025

Kurz gesagt: Die Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen wird seit dem 06.08.2025 im bundesweiten KONSENS-Verfahren „ELFE / EIBE-FsB“ maschinell erstellt und nicht mehr unmittelbar im Finanzamt ausgehändigt. Die Zuständigkeit liegt weiterhin beim örtlichen Finanzamt; der Versand erfolgt in der Regel per Post. Auftraggeber prüfen die Gültigkeit wie gewohnt über den BZSt-Abruf (EIBE).

Was hat sich geändert?

  • Keine Sofortausstellung am Schalter mehr. Persönliche Vorsprache mit sofortiger Aushändigung ist seit 06.08.2025 abgeschafft.
  • Bundesweites IT-Verfahren. Anträge werden maschinell verarbeitet; die Bescheinigung wird zentral per Post versandt.
  • Prüfung bleibt digital. Auftraggeber können die FSB wie bisher online verifizieren (EIBE-Abruf über das BZSt).

So läuft der Antrag 2025/2026

  1. Antrag stellen beim zuständigen Finanzamt (nicht beim BZSt) – am besten elektronisch über MeinELSTER („Sonstige Nachricht an das Finanzamt“).
  2. Angaben beifügen: Firmendaten (Steuernummer, USt-IdNr.), gewünschte Geltungsdauer, Tätigkeitsbereich (Bauleistungen i.S.d. § 48 EStG), ggf. Baustellen-/ Projektübersicht.
  3. Bearbeitung & Versand: Nach maschineller Prüfung erfolgt der postalische Versand der FSB. Eine sofortige Mitnahme im Amt ist nicht mehr möglich.
  4. Nachweis gegenüber Auftraggebern: Auftraggeber prüfen die FSB online über den EIBE-Dienst des BZSt.

Warum ist die FSB wichtig?

Ohne gültige Freistellungsbescheinigung müssen Auftraggeber bei Bauleistungen die Bauabzugsteuer (i.d.R. 15 %) von der Vergütung einbehalten und an das Finanzamt abführen. Eine gültige FSB verhindert den Abzug.

Checkliste: Angaben für Ihren Antrag

  • Firma, Rechtsform, Anschrift, Steuernummer, USt-IdNr.
  • Beantragter Zeitraum der Freistellung
  • Tätigkeitsbereich (Herstellung, Instandhaltung, Instandsetzung, Änderung, Abriss)
  • Optional: Baustellen-/Projektübersicht
  • Kontaktperson (E-Mail/Telefon)

FAQ

Kann ich die FSB noch vor Ort im Finanzamt abholen?

Nein. Die Sofortausstellung vor Ort ist seit 06.08.2025 bundesweit entfallen. Die Bescheinigung wird nach maschineller Bearbeitung per Post zugesandt.

Wer stellt die FSB aus – Finanzamt oder BZSt?

Die FSB stellt weiterhin das zuständige Finanzamt aus. Das BZSt stellt keinen Bescheid aus, bietet aber den EIBE-Onlineabruf zur Verifizierung für Auftraggeber.

Wie reiche ich den Antrag digital ein?

Über MeinELSTER mittels „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“. Dort sind formlose Anträge – u.a. auf Erteilung einer FSB – ausdrücklich vorgesehen.


FAQ zur Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Wer muss eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vom Auftragnehmer verlangen?

Grundsätzlich jeder Auftraggeber, der Bauleistungen im Inland bezieht und Unternehmer i.S.d. UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Liegt keine gültige Freistellungsbescheinigung (FSB) vor, muss der Auftraggeber 15 % Bauabzugsteuer von der Vergütung einbehalten und an das Finanzamt des Auftragnehmers abführen.

Ausnahmen (kein Steuerabzug nötig):

  • Voraussichtliche Jahresvergütung je Auftragnehmer unter 5.000 €.
  • Voraussichtliche Jahresvergütung je Auftragnehmer unter 15.000 €, wenn der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze erzielt (z. B. Wohnraumvermietung; inkl. vereinfachender „Zwei-Wohnungen-Regel“ für Kleinstvermieter).
  • Private Auftraggeber (keine unternehmerische Nutzung) sind nicht zum Abzug verpflichtet.

Praxis-Tipp: Vor jeder Zahlung die FSB online (EIBE-Abruf beim BZSt) prüfen und das Prüfprotokoll ablegen.

Kann ich die Freistellungsbescheinigung noch vor Ort im Finanzamt abholen?

Nein. Die Sofortausstellung am Schalter wurde bundesweit abgeschafft. Die FSB wird nach maschineller Bearbeitung postalisch versandt und ist für Auftraggeber online prüfbar (EIBE).

Wer stellt die Freistellungsbescheinigung aus – Finanzamt oder BZSt?

Zuständig für die Erteilung ist weiterhin das örtlich zuständige Finanzamt des Auftragnehmers. Das BZSt stellt keine FSB aus, bietet aber den EIBE-Online-Abruf zur Verifizierung der Gültigkeit für Auftraggeber.

Wie reiche ich den Antrag digital ein?

Am einfachsten über MeinELSTER via „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“. Enthalten sein sollten: Firmendaten (Steuernummer, USt-IdNr.), gewünschte Geltungsdauer, Tätigkeitsbereich (Bauleistungen i.S.d. § 48 EStG), ggf. Baustellen-/Projektübersicht sowie eine Kontaktperson.

Hinweis: Eine spontane Mitnahme im Amt ist nicht mehr möglich – rechtzeitig beantragen!