Abschreibung Elektrofahrzeug die Turbo-AfA

Elektro-Dienstwagen richtig abschreiben und versteuern: Turbo-AfA, 0,25 %-Regel & Fahrtenbuch

Reine Elektrofahrzeuge sind im betrieblichen Alltag angekommen – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Unternehmer. Steuerlich wird es dadurch aber nicht einfacher: Neue Sonderabschreibungen (sog. „Turbo-AfA“), die 0,25 %-Regel bis 100.000 € Bruttolistenpreis und die klassische Fahrtenbuchmethode greifen ineinander. Auf dieser Seite geben wir einen kompakten Überblick, wie Elektro-Dienstwagen aktuell zu behandeln sind – und wo sich echte Steuervorteile ergeben können.

1. Was ist neu bei Elektro-Firmenwagen ab 2025?

Seit 2025 werden reine Elektrofahrzeuge in mehreren Bereichen zusätzlich gefördert:

  • 0,25 %-Regel bis 100.000 € Bruttolistenpreis: Für reine Elektrofahrzeuge wird der geldwerte Vorteil nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt. Erst ab 100.000 € Listenpreis steigt der Satz auf 0,5 %.
  • Sonderabschreibung („Turbo-AfA“): Für bestimmte, nach dem 30.06.2025 angeschaffte Elektrofahrzeuge ist eine degressive Sonderabschreibung mit 75 % im ersten Jahr und weiter fallenden Sätzen vorgesehen.
  • Begünstigung gilt bis Ende 2030: Die Sonderregelungen zur Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge sind zeitlich befristet, eröffnen aber bis dahin attraktive Gestaltungsmöglichkeiten.

Wichtig ist die saubere Trennung: Die Abschreibung (AfA) wirkt auf den betrieblichen Gewinn, die 0,25 %-Regel bzw. das Fahrtenbuch auf den anzusetzenden Privatanteil bzw. geldwerten Vorteil.

2. Arbeitnehmer mit Elektro-Dienstwagen

2.1 Pauschale 0,25 %-Regel

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen reinen Elektro-Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, wird der geldwerte Vorteil in der Praxis meist nach der sogenannten 1 %-Regel ermittelt – bei Elektrofahrzeugen aber stark reduziert:

  • 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat bei Elektrofahrzeugen bis 100.000 € Listenpreis,
  • 0,5 % bei teureren E-Fahrzeugen,
  • zusätzlich 0,03 % (oder unter bestimmten Voraussetzungen 0,002 % je Fahrt) je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Maßgeblich ist immer der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung – nicht der vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Kaufpreis.

2.2 Fahrtenbuchmethode beim Arbeitnehmer

Statt der Pauschalmethode kann der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil auch nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln lassen. Dann werden die gesamten Fahrzeugkosten des Arbeitgebers auf Privat- und Dienstfahrten aufgeteilt.

Aus lohnsteuerlicher Sicht gilt dabei eine wichtige Vereinfachung: Die Abschreibung (AfA) wird nicht nach der „Turbo-AfA“ berechnet, sondern typisiert mit 12,5 % der Anschaffungskosten pro Jahr (8 Jahre Nutzungsdauer). Diese Typisierung wird selbst dann angewendet, wenn der Arbeitgeber ertragsteuerlich eine andere AfA ansetzt.

Fazit für Arbeitnehmer: Die neue Elektro-Turbo-AfA ist für die Höhe des geldwerten Vorteils unerheblich. Sie wirkt ausschließlich im Gewinnbereich des Arbeitgebers.

3. Unternehmer mit Elektro-Firmenwagen im Betriebsvermögen

3.1 Abschreibung: linear oder „Turbo-AfA“?

Für Unternehmer und Freiberufler bleibt die Abschreibung des Elektro-Pkw ein zentrales Steuerthema. Grundsätzlich gilt:

  • Lineare AfA: 6 Jahre Nutzungsdauer, also 16,67 % pro Jahr der Netto-Anschaffungskosten.
  • Elektro-Turbo-AfA: Für bestimmte reine Elektrofahrzeuge, die im Zeitraum nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, können im ersten Jahr bis zu 75 % der Netto-Anschaffungskosten abgeschrieben werden, gefolgt von 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 % in den Folgejahren.

Die Turbo-AfA führt zu einem deutlichen Vorziehen von Abschreibungsvolumen – also zu einem schnelleren steuerlichen Aufwand und damit zu einer früheren Entlastung der Steuerlast.

3.2 Privatnutzung per 1 %- / 0,25 %-Regel

Wird der Elektro-Firmenwagen auch privat genutzt, kann die Privatentnahme pauschal nach der 1 %-Regel ermittelt werden. Für Elektrofahrzeuge greifen dabei die bekannten Vergünstigungen:

  • 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat bei E-Fahrzeugen bis 100.000 € Listenpreis,
  • 0,5 % bei höherem Listenpreis,
  • zuzüglich 0,03 % pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb (bzw. 0,002 % bei Einzelbewertung).

Die Höhe der Entnahme nach dieser Pauschalmethode hängt ausschließlich vom Listenpreis und den Prozentsätzen ab – nicht von der Abschreibung. Die Turbo-AfA verändert also den Privatanteil nicht, sondern „nur“ den Gewinn.

3.3 Fahrtenbuchmethode beim Unternehmer

Anders sieht es aus, wenn der Unternehmer die Fahrtenbuchmethode nutzt. Hier werden die tatsächlichen jährlichen Fahrzeugkosten ermittelt und anschließend im Verhältnis Privatkilometer zu Gesamtkilometern aufgeteilt.

In die Gesamtkosten fließt die tatsächlich in der Gewinnermittlung angesetzte AfA ein. Nutzt der Unternehmer also die Elektro-Turbo-AfA, erhöhen sich im Anschaffungsjahr die Fahrzeugkosten stark:

  • Hohe AfA im ersten Jahr => hoher Aufwand in der Gewinnermittlung,
  • gleichzeitig steigt auch der in Euro ausgedrückte Privatanteil,
  • bei hohem betrieblichen Nutzungsanteil überwiegt in der Regel der Vorteil der Gewinnminderung.

Im Gegensatz zum Arbeitnehmer-Fall gibt es hier keine typisierte 8-jährige Nutzungsdauer, sondern es gilt, was in der Buchführung tatsächlich abgeschrieben wird.

4. Fahrtenbuch oder 0,25 %-Regel – was ist günstiger?

Ob die pauschale 0,25 %-Regel oder die Fahrtenbuchmethode im Einzelfall günstiger ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Typische Anhaltspunkte:

  • 0,25 %-Regel eignet sich häufig, wenn
    • der Anteil privater Nutzung eher hoch ist,
    • ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu aufwendig wäre,
    • der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs nicht extrem hoch ist.
  • Fahrtenbuch lohnt sich häufig, wenn
    • der betriebliche Nutzungsanteil sehr hoch ist,
    • der Listenpreis sehr hoch, die tatsächlichen laufenden Kosten aber vergleichsweise moderat sind,
    • individuelle Gestaltungen (z.B. mehrere Fahrzeuge, gemischte Nutzung) eine Rolle spielen.

Gerade bei neuen Elektrofahrzeugen mit Turbo-AfA kann ein Fahrtenbuch in den ersten Jahren außerordentlich hohe steuerliche Effekte bringen, sollte aber immer im Zusammenspiel von Einkommensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer betrachtet werden.

5. Unser Fazit

Elektro-Dienstwagen bieten derzeit kombinierte Vorteile: Eine sehr schnelle Abschreibung über die Elektro-Turbo-AfA auf Unternehmensebene und ein reduzierter geldwerter Vorteil über die 0,25 %-Regel. Gleichzeitig wird die Systematik durch unterschiedliche Regeln für Arbeitnehmer und Unternehmer, pauschale und individuelle Methoden immer komplexer.

Wir empfehlen, jede Fahrzeuganschaffung und jede Nutzungsänderung im Vorfeld steuerlich zu simulieren – insbesondere, wenn hohe Bruttolistenpreise, mehrere Fahrzeuge oder gemischte Nutzungen im Spiel sind. Gern unterstützen wir Sie bei der optimalen Wahl von Abschreibungsmethode, Dienstwagenmodell und Privatnutzungsregelung.

Es ergibt sich folgende Besondere Gestaltungsmöglichkeit bzw. Optmimalsituation:

Eine besonders interessante Konstellation für Unternehmer ergibt sich, wenn ein reines Elektrofahrzeug im Dezember angeschafft wird, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird und im Anschaffungsjahr tatsächlich nur wenige, aber ausschließlich betriebliche Fahrten (z. B. 150 km) anfallen.

Ausgangslage

  • Reines Elektrofahrzeug (BEV), Neufahrzeug im Betriebsvermögen
  • Anschaffung im Dezember 2025 (Übergabe / wirtschaftliches Eigentum in 12/2025)
  • Elektroauto-AfA („Turbo-AfA“): 75 % der Netto-Anschaffungskosten im Jahr 2025 und dann 10 / 5 / 5 / 3 / 2 % in den Folgejahren.
  • Im Dezember 2025 werden z. B. nur ca. 150 km gefahren – alle dienstlich (Abholung beim Händler, Werkstatt, Kundentermin etc.).
  • Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs von der ersten Fahrt an.

Steuerliche Wirkung im Anschaffungsjahr (2025)

Im Jahr 2025 können bereits 75 % der Netto-Anschaffungskosten als Abschreibung (Elektroauto-AfA) geltend gemacht werden. Da laut Fahrtenbuch keine Privatfahrten anfallen, ergibt sich:

  • Gewinnseite: voller Ansatz der 75 %-AfA im Jahr 2025 als Betriebsausgabe, plus laufende Kfz-Kosten (Versicherung, Strom etc.).
  • Privatnutzung: Fahrtenbuch weist 0 % Privatanteil aus → keine Entnahme für Privatnutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
  • Umsatzsteuer: Mangels Privatnutzung fällt auf die Fahrzeugnutzung im Jahr 2025 grundsätzlich keine unentgeltliche Wertabgabe an.

Ergebnis: Im Anschaffungsjahr entsteht ein maximaler Betriebsausgaben- und Liquiditätseffekt durch die 75 %-AfA, ohne dass ein Privatanteil gegengerechnet werden muss – sofern das Fahrtenbuch glaubhaft ausschließlich betriebliche Fahrten dokumentiert.

Wechsel auf die 0,25 %-Methode ab dem Folgejahr?

Für die Folgejahre (ab 2026) stellt sich die Frage, ob von der Fahrtenbuchmethode auf die 0,25 %-Regelung (bzw. 0,5 % bei höherem Listenpreis) gewechselt werden kann.

Nach der herrschenden Auffassung und der Verwaltungsanweisung gilt:

  • Für jedes Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ist die Methode der Privatnutzungsbewertung einheitlich zu wählen (entweder Fahrtenbuch oder 1 %-/0,25 %-Regelung). Ein unterjähriger Wechsel beim selben Fahrzeug ist nicht zulässig.
  • Ein Wechsel von Jahr zu Jahr ist grundsätzlich möglich, solange die Voraussetzungen der jeweiligen Methode erfüllt sind (u. a. > 50 % betriebliche Nutzung für die 1 %-/0,25 %-Regelung).

Im Beispielsfall bedeutet das:

  • 2025: Fahrtenbuchmethode mit 0 % Privatanteil, 75 %-AfA im Rahmen der Elektroauto-AfA.
  • 2026 ff.: Wechsel auf die 0,25 %-Methode ist grundsätzlich zulässig, wenn der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird und die allgemeinen Voraussetzungen der Pauschalmethode erfüllt sind.

Der Wechsel wirkt dann nur für das jeweilige Folgejahr; 2025 bleibt mit der Fahrtenbuchmethode „abgeschlossen“. Das Wahlrecht kann regelmäßig bis zur Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids ausgeübt werden.

Glaubhaftigkeit & Risiken

Entscheidend ist, dass die Konstellation für das Finanzamt plausibel und nachweisbar ist:

  • Fahrtenbuch ab der ersten Fahrt geführt, vollständig, zeitnah und manipulationssicher.
  • Die wenigen Kilometer (z. B. 150 km) sind nachvollziehbar dienstlich veranlasst (Abholung, Werkstatt, Kundenbesuche etc.).
  • Es gibt im Jahr 2025 keine nachweisbaren Privatfahrten mit dem Fahrzeug (auch nicht „nur mal kurz zum Einkaufen“).
  • Die Einordnung als notwendiges Betriebsvermögen ist im Gesamtbild vertretbar (mittel- bis langfristig > 50 % betriebliche Nutzung vorgesehen).

In der Betriebsprüfung kann das Finanzamt bei einem derart „optimierten“ Fall genauer hinsehen. Eine sorgfältige Dokumentation der betrieblichen Veranlassung der ersten Fahrten ist daher besonders wichtig.

Hinweis (Es ist noch nicht gerichtlich geklärt ob dies als Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten einzustufen sein wird - Umsetzung erfolgt stets auf eigene Verantwortung)

Diese Gestaltungsidee basiert auf dem aktuellen Gesetzesstand und den veröffentlichten Verwaltungsauffassungen. Sie ist nach derzeitigem Verständnis vertretbar, aber nicht ausdrücklich als „Wunschfall“ geregelt. Einzelne Finanzämter oder Gerichte können Sachverhalte – insbesondere bei sehr geringer Fahrleistung im Anschaffungsjahr – strenger beurteilen.

Ohne Garantie: Die beschriebenen steuerlichen Effekte können nicht zugesichert werden. Eine verbindliche Absicherung ist nur über eine individuelle Beratung und ggf. eine verbindliche Auskunft des Finanzamts möglich. Wir empfehlen, vor Umsetzung dieser Gestaltung Ihren konkreten Einzelfall mit uns oder Ihrem Steuerberater persönlich zu besprechen.

Konkretes Zahlenbeispiel: Elektro-Firmenwagen 80.000 € (Anschaffung Dezember 2025)

Im Folgenden wird die besondere Gestaltung „Dezemberkauf + Turbo-AfA + Fahrtenbuch mit 0 % Privatanteil“ mit dem Regelfall „lineare AfA auf 6 Jahre + 0,25 %-Methode“ für die Jahre 2025 und 2026 gegenübergestellt. Zur besseren Vergleichbarkeit werden nur die Abschreibung (AfA) und der Privatanteil (Entnahme nach 0,25 %) betrachtet.

Grunddaten

  • Bruttolistenpreis / Kaufpreis: 80.000 € brutto
  • Netto-Anschaffungskosten (AfA-Bemessungsgrundlage): ca. 67.227 €
  • Elektroauto-AfA (Turbo-AfA): Jahr 1 = 75 %, Jahr 2 = 10 %
  • Lineare AfA: 6 Jahre ⇒ 16,67 % p.a., zeitanteilig im Anschaffungsjahr (1/12 in 2025)
  • 0,25 %-Methode: 0,25 % von 80.000 € = 200 € pro Monat Privatanteil

Jahr 2025 (Anschaffungsjahr, Dezember)

2025 Gestaltung: Turbo-AfA + Fahrtenbuch (0 % privat) Regelfall: Lineare AfA + 0,25 %-Methode
AfA-Basis 67.227 € (Netto-Anschaffungskosten)
AfA 2025 Elektro-Turbo-AfA 75 % von 67.227 €
50.420 € Aufwand
Lineare AfA: 67.227 € / 6 Jahre = ca. 11.204 € p.a.
Nutzung erst ab Dezember ⇒ 1/12
934 € Aufwand
Privatnutzung Fahrtenbuch weist 150 km, alle betrieblich ⇒
Privatanteil 0 % ⇒ 0 € Entnahme
0,25 % von 80.000 € = 200 € pro Monat
Nutzung ab Dezember ⇒ 1 Monat
Privatentnahme ≈ 200 €
Saldo (nur AfA vs. Privatanteil) 50.420 € AfA − 0 € Privatanteil =
50.420 € steuermindernder Aufwand
934 € AfA − 200 € Privatentnahme =
734 € steuermindernder Aufwand

Ergebnis 2025: Die Gestaltung führt zu einem massiv vorgezogenen Aufwand. Allein im Anschaffungsjahr entstehen rund 50.420 € Aufwand statt nur ca. 734 €.

Jahr 2026 (erstes volles Nutzungsjahr)

2026 Gestaltung: Turbo-AfA + Wechsel auf 0,25 %-Methode Regelfall: Durchgehend lineare AfA + 0,25 %-Methode
AfA 2026 Elektro-Turbo-AfA Jahr 2: 10 % von 67.227 €
6.723 € Aufwand
Lineare AfA: volles Jahr
11.204 € Aufwand
Privatnutzung
(0,25 %-Methode)
0,25 % von 80.000 € = 200 € pro Monat
ganzjährig ⇒ 12 Monate
Privatentnahme ≈ 2.400 €
Ebenfalls 0,25 % von 80.000 €
Privatentnahme ≈ 2.400 €
Saldo (nur AfA vs. Privatanteil) 6.723 € AfA − 2.400 € Privatentnahme =
4.323 € steuermindernder Aufwand
11.204 € AfA − 2.400 € Privatentnahme =
8.804 € steuermindernder Aufwand

Ergebnis 2026: Im Gestaltungsszenario ist der Aufwand niedriger als im Regelfall, weil bereits 2025 sehr viel AfA vorgezogen wurde. Über die gesamte Nutzungsdauer gleichen sich die AfA-Beträge an – die Gestaltung verschiebt sie nur massiv in die ersten Jahre.

Gesamtbetrachtung 2025–2026 (stark vereinfacht)

  • Gestaltung (Turbo-AfA + Fahrtenbuch 2025, ab 2026 0,25 %):
    AfA 2025/2026 ≈ 50.420 € + 6.723 € = 57.143 €
    Privatentnahme 2025/2026 ≈ 0 € + 2.400 € = 2.400 €
    Netto-Steuerentlastung (nur AfA vs. Privatnutzung) ≈ 54.743 x 45% Steuersatz = 24.634 EUR Steuereffekt  €.
  • Regelfall (lineare AfA + 0,25 % ab 2025):
    AfA 2025/2026 ≈ 934 € + 11.204 € = 12.138 €
    Privatentnahme 2025/2026 ≈ 200 € + 2.400 € = 2.600 €
    Netto-Steuerentlastung (nur AfA vs. Privatnutzung) ≈ 9.538 x 45% Steuersatz = 4.292 EUR Steuereffekt  €.

Man sieht deutlich: Die Gestaltung holt einen sehr großen Teil der Abschreibung ins Jahr 2025 und schiebt damit Steuern in die Zukunft. In den Folgejahren sind die AfA-Beträge entsprechend geringer. Über die gesamte Laufzeit werden im Ergebnis die gleichen 67.227 € abgeschrieben – sie werden nur anders verteilt.

Hinweis (ohne Garantie)

Dieses Beispiel ist stark vereinfacht (ohne laufende Kfz-Kosten, ohne Entfernungskilometer, ohne Umsatzsteuer-Effekte) und ersetzt keine individuelle Beratung. Die dargestellte Gestaltung ist nach heutigem Verständnis steuerlich vertretbar, aber nicht ausdrücklich als „Wunschfall“ im Gesetz geregelt. Einzelne Finanzämter oder Gerichte können in der Praxis – etwa bei sehr geringer Fahrleistung im Anschaffungsjahr – zu abweichenden Einschätzungen gelangen.

Ohne Garantie: Eine verbindliche Absicherung ist nur über eine einzelfallbezogene Beratung und ggf. eine verbindliche Auskunft des Finanzamts möglich.



Eingestellt am 06.11.2025 von S. Härtl
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