Online-Bezahlsysteme im Unternehmen

Paypal oder ClickandBuy im Unternehmen – das muss buchhalterisch durchdacht werden.

Das online Bezahlsystem PayPal integriert, kann ein Unternehmen seinen Kunden alle relevanten Zahlungsmethoden von Lastschrift über Kreditkarte bis zur Überweisung anbieten.

Steuerlicher Sachverhalt:

Die Einführung erfordert buchhalterische Vorkehrungen um nicht bei der nächsten Betriebsprüfung schaden zu erleiden.
Online-Bezahlsysteme wie PayPal oder ClickandBuy verfügen lediglich über ein Online-Konto. Das bedeutet, dass die Kontoauszüge mit den Ein- und Ausgängen ebenfalls nur in elektronischer Form im Online-Konto vorhanden sind und nicht auf Papier. Sie können also nur heruntergeladen werden. Also gelten wie bei elektronischen Rechnungen und Bankauszügen als Belege in elektronischer Form und werden u.U. nicht in ausgedruckter Form anerkannt. Die Begründung ist einfach: In den Augen des Gesetzgebers sind diese vor betrügerischem Umgang nicht geschützt, weil sie nachträglich verändert werden können. Also ist der Vorsteuerabzug, wie bei elektronischen Rechnungen möglicherweise gefährdet und eine Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen kann ausscheiden. Das bedeutet, die PayPal-Kontoauszüge müssten in Papierform vorliegen. Doch PayPal schickt seinen Kunden die Auszüge nicht per Post zu.

Folge:

In einer Betriebsprüfung, kann der Betriebsprüfer die gesamte Buchhaltung als nicht ordnungsgemäß einstufen und den Unternehmensgewinn schätzen oder hinzuschätzen.

Lösung:

Wer also den PayPal-Zahlungsservice in seinem Unternehmen nutzt, soll sicherheitshalber zu jedem Geschäftsvorfall (Ein- und Ausgang) alle zusätzlich vorhanden Dokumente, wie Bestellungen und Lieferscheine, Emailverkehr aufbewahren. Dies schützt zwar vor Strafe nicht, erleichtert jedoch den Nachweis von Geschäftsvorfällen und kann Betriebsprüfer vom verwerfen der ordnungsmäßigkeit u.U. abhalten.


Eingestellt am 03.05.2011 von S. Härtl


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