RECHNUNGEN - Rechnungshinweise und Fristen

Kurzzusammenfassung zum Thema umsatzsteuerliche Rechnungshinweise/Rechnungsvermerk:

Der umsatzsteuerliche Rechnungsvermerk ist eine textlich vorgeschriebene Rechnungsangabe. Beachten Sie auch die gegebenen Fristen "bis wann eine Rechnung erteilt sein muss"!

Wichtige umsatzsteuerliche Pflichtangaben auf Rechnungen:

  • Bei allen Warenlieferungen an unternehmerische Abnehmer im EU Ausland lautet der Vermerk: "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"
  • Bei Warenlieferungen in NICHT EU-Länder lautet der Rechnungshinweis:
    "steuerfreie Ausfuhrlieferung"
  • In allen Reverse Charge Fällen (Verlagerung der USt-Pflicht auf den Leistungsempfänger) lautet der deutsche Rechnungshinweis: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
  • Für Warenversandlieferungen an private Abnehmer innerhalb der EU gelten Besonderheiten die wir an anderer Stelle erläutern. Es ist u.U. das MOSS OSS Verfahren anzuwenden
  • Bei Reiseleistungen (§25 UStG) verwenden Sie:
    "Sonderregelung für Reisebüros"
  • Bei Differenzbesteuerung (§25a UStG) lautet die Angabe je nach Sachverhalt:
    "Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG"
    "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung"
    "Kunstgegenstände/Sonderregelung"
    "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung"
  • Nur bei Gutschriften (Abrechnung durch den Leistungsempfänger) darf die Angabe "Gutschrift" verwendet werden. Dieser Begriff Gutschrift ist nun für die Abrechnung durch den Leistungsempfänger reserviert. Verwenden Sie für Rechnungskorrekturen auch wirklich nur noch den Begriff "Rechnungskorrektur".

Folgende besondere Fristen beim Schreiben einer Rechnung aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zu beachten:

  • im Reverse Charge Verfahren B2B (Leistungen inländ. Unternehmer im Ausland):
    hier ist die Rechnung zwingend bis zum 15. des Folgemonats (=Monat der Ausführung der Leistung/des Umsatzes)auszustellen
  • Fakturierung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
    hier ist die Rechnung zwingend bis zum 15. des Folgemonats (=Monat der Ausführung der Leistung/des Umsatzes)auszustellen
Bei allen grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen gelten zahlreiche umsatzsteuerliche Besonderheiten. Beachten Sie hierzu unsere Detailinformationen auf dieser Homepage. Am Besten einfach die "Suche" benutzen.


Eingestellt am 10.09.2013 von S. Härtl , letzte Änderung: 04.04.2024


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