Rangrücktrittserklärung nicht mehr notwendig?

Die letzten Änderungen des Insolvenzrechts ziehen möglicherweise nach sich, dass überschuldete Gesellschaften keinen qualifizierten Rangrücktritt Ihres(r) Gesellschafter(s) für Gesellschafterdarlehen mehr benötigen um eine notwendige Insolvenzanmeldung zu vermeiden.

Gesellschafterdarlehen sind nun bereits gesetzlich nachrangig!

Gesellschafterdarlehen sind seit der Änderung des Insolvenzrechts nachrangig ohne dass es einer speziellen Vereinbarung - dem Rangrücktritt - zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bedarf.

Ein trotzdem zusätzlich erklärter Rangrücktritt des Gesellschafters, kann nun gewinnwirksame Auflösung zur Folge haben.

Der BFH urteilte am 30.11.2011 möglicherweise mit erheblichen Nachteilen verbunden wie folgt:

  • "Werden Rangrücktritterklärungen dem Finanzamt bekannt, so erklärte der BFH die zugrundeliegenden Gesellschafterdarlehen als nicht existent! Derartige Verbindlichkeiten sind gewinnwirksam auszubuchen. In diesem entschiedenen Fall war der Rangrücktritt zwar mit Besserungsschein versehen, jedoch ohne den Zusatz, dass dieser auch aus sonstigem Freien Vermögen "getilgt" werden kann
Steuerberater München24 Rat:
  • Vorhandene Rangrücktrittserklärungen prüfen und Anpassen. Ggf per Beschluss korrigieren / ergänzen und
  • genau prüfen ob eine Rangrücktritterklärung notwendig ist und insbesondere auf die Formulierung der Besserungsfälle achten.
Unser Berufsstand bangt etwas um die Tatsache, dass dieses Urteil bei jeder Überschuldung und nicht auureichend formuliertem Besserungsschein eine gewinnswirksam Ausbuchung der Gesellschafterdarlehen durch das Finanzamt zu Folge haben könnte!

Wir werden das Thema beobachten und berichten.



Eingestellt am 03.07.2012 von S. Härtl , letzte Änderung: 20.07.2012 von Michael Strohschein


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