Repräsentationsaufwendungen können Betriebsausgaben sein und pauschal mit 30% versteuert werden

Im Steuerrecht und auch bei Steuerberatern oft umstrittene Ausgaben sind die sogenannten Repräsentationskosten. Sie sind leider an keiner Stelle eindeutig definiert.

Begriffsbestimmung Repräsentationsaufwendungen

  • Einige verstehen unter ihnen Kosten der Lebensführung, andere Aufwendungen für Kundenpflege oder Werbung. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig.
  • Manche Einzelfälle sind im Einkommensteuergesetz definiert und in §4(5) EStG existieren bestimmte Abzugsverbote. Zu beachten ist auch insbesondere der § 12 EStG.
  • Ist der Repräsentationsaufwand nahezu ausschließlich oder ausschließlich betrieblich veranlasst, ist ein Betriebsausgabenabzug möglich § 4 Abs. 4 EStG.
  • Kosten die durch wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst sind sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Auch wenn diese die beruflichen oder betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern.
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG bezieht sich auf die Ausgaben die ohne betriebliche Veranlassung zu den Kosten der Lebensführung gehören und nicht bereits durch § 12 Nr. 1 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind.

In welchen Fällen derartige Repräsentationskosten steuerlich abziehbar sind zeigen wir Ihnen auf den Folgenden Zeilen:

Gemischte Repräsentationsaufwendungen

Liegt mehr als nur ein geringfügiger Zusammenhang mit der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit vor, können anteilig Betriebsausgaben abgezogen werden. Achtung: jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich dieser betriebliche Anteil einfach und eindeutig bestimmen lässt.

Auch eine zutreffende Schätzung des betrieblichen Anteils der Repräsentationsaufwendungen ist möglich. Zum Beispiel bei gemischter Nutzung von Grundstücken, Fahrzeugen und Telefonen.

Beispiel: Golf als gemischte Betriebsausgabe absetzbar

Bauunternehmer Hans Groß ist Mitglied eines Golfclubs, in dem nachgewiesener Maßen häufige erfolgreiche Geschäftskontakte geknüpft werden. Der Golfclub bietet eine Firmenmitgliedschaft an und davon getrennt die Spielrechte oder Spielberechtigung. Der jährliche Firmenmitgliedsbeitrag beträgt 1200 EUR. Die Spielberechtigung kostet jährlich 600 € und der Golfclub veranstaltet ein Sommerfest, an dem der Unternehmer mit seiner Ehefrau teilnimmt. Für die Teilnahme an dem Sommerfest überweist Hans Groß 250 EUR von seinem Betriebskonto an den Golfclub.

Steuerliche Behandlung:

Firmenmitgliedschaft = Betriebsausgabe möglich
Spielberechtigung = Privat
Veranstaltung = Privat

Die Beiträge an den Golfclub für die Firmenmitgliedschaft sind betrieblich veranlasst, können also als Betriebsausgaben abgezogen werden. Demgegenüber können die Aufwendungen für das Sommerfest und die Spielberechtigung nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Denn diese Aufwendungen sind dem Bereich der privaten Lebensführung von Hans Groß zuzuordnen und nicht eindeutig leicht und einwandfrei zu trennen, auch wenn die Teilnahme an dieser gesellschaftlichen Veranstaltung aus betrieblichen Gründen zweckmäßig ist.

Angemessenheit von Repräsentationsaufwendungen:

Bei Aufwendungen die unüblich oder unüblich hoch sind wird immer eine Angemessenheitsprüfung vorgenommen, die, z.B. bei der Unterbringung von Geschäftsfreunden in Hotel, bei der Unterhaltung von Gästehäusern, bei der Miete oder Anschaffung eines Flugzeugs, bei der Miete oder der Anschaffung eines Schiffes als Konferenzräume durchgeführt wird.

Leider enthält das Gesetz keine exakte Definition, was unter dem Begriff der Lebensführung zu verstehen ist. Verwendet wird der begriff seitens der Finanzverwaltung meist im Sinne des Privatbereichs einer natürlichen Person und dazu gehören Haushalt, Unterhalt, Unterkunft und Einrichtung sowie Ernährung, Kleidung, Hobby, Vergnügen und Urlaub. Auch Aufwendungen die durch die persönlichen Motive des Unternehmers (mit-)veranlasst sind sind Kosten der Lebensführung.

Besondere Aufzeichnungspflichten bei Repräsentationsaufwendungen

Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 b und 7 EStG sind für jede Gruppe einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG). Verwendet werden die Konten:
* Geschenke
* Bewirtung
* Gästehäuser
* Boote
* Jagd
* Fischerei
* Arbeitszimmer.

Repräsentationskosten werden beim Einnahmen-Überschuss-Rechner und Bilanzierer gleich behandelt.

Sind diese strengen Aufzeichnungspflichten beachtet worden, können diese Aufwendungen, soweit nicht vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Nutzen Sie die Pauschalierung der Steuern bei Repräsentationsaufwendungen (30%+Soli und KiSt)

Geschenke über der Freigrenze als Repräsentationsaufwand:

Ein betrieblich veranlasstes Geschenk (nur Sachzuwendungen, nicht Geldgeschenke) auch über der Freigrenze kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn für den geldwerten Vorteil pauschal die Steuer mit 30% übernommen wird (§ 37 b EStG).

Diese Möglichkeit, gilt für alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Egal ob der Zuwendende die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen darf und auch gleich ob der Empfänger ein Geschäftsfreund oder ein Arbeitnehmer ist.

Bitte beachten Sie auch unsere Artikel
  • Geschenke an Geschäftsfreunde und
  • Geschenke und Sachzuwendungen an Arbeitneher und
  • Benzingutscheine für Arbeitnehmer


Eingestellt am 08.09.2011 von S. Härtl


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