Splitting für gleichgeschlechtliche Ehepaare ist da !

Ein denkwürdiger Tag! Donnerstag 6. Juni 9:15 Uhr:

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass homosexuelle Ehepaare mit eingetragener Lebenspartnerschaft auch vom Ehegattensplitting profitieren müssen.
"schnellste Quelle war die Tagesschau-App"

Splitting rückwirkend ab 2001!

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber angewiesen, die Gesetze rückwirkend zum 01.08.2001 zu ändern.

Gute Nachricht für unsere Mandanten:

Alle von uns betreuten homosexuellen Lebenspartnerschaften werden davon profitieren können, da wir seit Jahren hier die Veranlagungen diesbezüglich offen gehalten haben.

Wie geht es weiter:

Nachfolgend für Sie - nach Lesung des Volltexts des Verfassungsgerichtsurteils - berichten wir Steuerberater München Team Härtl darüber, welche Möglichkeiten Sie nun haben, und zwar mit zahlreichen Einzelheiten zu den, den Schwulen und lesbischen Ehepaaren nun zur Verfügung stehenden Möglichkeiten:
Aktualisiert und erweitert am 14.6.2013:

Unterschiedliche Planungen zur Rückwirkung:

Die wesentlichsten Unterschiede bei der Rückwirkung in Bezug auf bereits bestandskräftige Bescheide sind:
  • CDU/CSU/SPD: "... rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft in 2001 für Lebenspartner einzuführen, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind."
  • SPD: Rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft
    in 2001. "Auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner soll dies auch in Fällen gelten, in denen die Steuerfestsetzung bestandskräftig ist"
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Rückwirkung ab 2001 (dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes)

Start im Bundestag für die Besprechung dieser Gesetzesentwürfe ist heute - 14.6.2013.


Wer kommt in den Genuss der Rückwirkung !

Aktualisiert und erweitert am 10.6.2013:
Für die Rückwirkung gelten die allgemeinen Regelungen des ESTG und der Rechtsprechung. Das bedeutet, dass eine Änderung der Bescheide für frühere Jahre in Betracht kommt, wenn Sie
  • Einspruch eingelegt hatten (hier muss mindestens einer der beiden Ehegattensteuerbescheide angefochten und offen gehalten worden sein) und/oder
  • Ihr Steuerbescheid unter dem sog. Vorbehalt der Nachprüfung nach §164 Abs.1 AO steht (hier muss mindestens einer der beiden Ehegattensteuerbescheide unter diesem Vorbehalt stehen).
  • Achtung: ein Vorbehalt nach §164 Abs.2 (partielle oder teilweise Vorläufigkeit) wird in den wenigsten Fällen die Vorläufigkeit wegen Zusammenveranlagung einer homosexuellen Ehegattengemeinschaft umfassen,
  • Sie - beide - bisher noch keine Steuererklärung abgegeben haben. Dann können Sie in vielen Fällen noch für die Jahre bis 2008 rückwirkend eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.
  • Wenn nur einer der Ehegatten eine Steuererklärung abgegeben hat und der andere Lebenspartner keine Steuererklärung abgegeben hat, haben Sie Glück gehabt, denn dann kann derjenige Ehegatte, der bislang noch keine Steuererklärung abgebegeben hatte, eine solche abgeben und Zusammenveranlagung beantragen. Das öffnet die Veranlagung des anderen Ehegatten wieder.
  • Leider negativer Fall: Wenn Sie (beide Ehegatten) einen Steuerbescheid vorliegen haben, der bereits rechtskräftig ist, können die Bescheide höchstwahrscheinlich nicht mehr rückwirkend zu Ihren Gunsten geändert werden!

Was ist in Zukunft zu tun, um die Splittingtabelle zu erhalten?

  • Geben Sie eine gemeinsame Steuererklärung ab und tragen Sie Ihren Ehegatten auf
    Seite 1 des Mantelbogens ein und füllen Sie ansonsten die entsprechenden Anlagen zu den einzelnen Einkunftsarten, wie gewohnt für jeden Ehegatten aus.
  • Das Finanzamt ist verpflichtet Ihnen die Splittingtabelle zu gewähren.

Ändern sie nun auch die Lohnsteuerklasse!

  • Auch können Sie ab sofort die Lohnsteuerklassen wechseln. Beachten Sie dabei, dass der Antrag nun Antrag auf Änderung der ELSTAM (elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal) heißt.
  • falls Sie zur Änderung der Lohnsteuerklasse für Lebenspartnerschaften Fragen haben, klicken Sie bitte hier

Weitere Fundstellen:
vgl. BFH-Beschluss vom 08.06.2011 – III B 210/10
BvR 909/06, 2 BvR 288/07
BvR 288/07, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 909/06
BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BVR 2464/07, BVerfGE 126, 400, BFH/NV 2010, 1985
vgl. BFH-Urteile vom 26.01.2006 – III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515, vom 20.07.2006 – III R 8/04, BFHE 214, 347, BStBl II 2006, 883 und vom 19.10.2006 III R 29/06, BFH/NV 2006, 63
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2011 – 3 V 2820/11, FG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2011 – 3 V 868/11, FG Niedersachsen, Beschlüsse vom 15.06.2011 – 3 V 125/11, vom 01.12.2010 – 13 V 239/10 und 09.11.2010 – 10 V 309/10
III 36/10, III R 103/07, III R 83/06, III R 14/05, III R 13/05, III R 12/05, III R 11/05
BVerfG, vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07
vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 01.04.2010 – II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558 m. w. N.
vgl. BFH, Beschluss vom 01.04.2010 – II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558 m. w. N.
vgl. hierzu auch Niedersächsisches FG, Beschluss vom 15.06.2011 – 3 V 125/11 unter Hinweis auf die Entscheidungen des BVerfG vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 2, BVerfGE 122, 210, BFH/NV 2009, 338
BVerfG, Beschluss vom 03.04.1992 – 2 BvR 283/92, HFR 1992, 726

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Eingestellt am 06.06.2013 von S. Härtl , letzte Änderung: 29.07.2018 von Michael Strohschein


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