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Sponsoring als Betriebsausgabe ?
Steuerliche Beurteilung des Sponsoring in aller Kürze:
Sponsoring-Aufwendungen
sind abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn die Zahlung in betrieblichem Interesse erfolgt.
Sponsoring-Einnahmen
sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen, bis auf ein paar wenige Ausnahmen (siehe unten).
Steuerliche Grundregeln zum Sponsoring:
- Zur Abzugsfähigkeit des Sponsoring sollte zwingend eine Gegenleistung vereinbart sein und eine Rechnung vorliegen.
- Nachweise: Das betriebiche Interesse des Sponsoring unterstützend, empfehlen wir eine nachweisbare Vereinbarung über die Erwartung der Gegenleistung bei den Akten zu haben oder dass sich dies aus anderen Unterlagen eindeutig ergibt.
- Sponsoring und Umsatzsteuer: Auf der Seite des gesponserten liegen - als Gegenpol zu den Betriebsausgaben beim Sponsor - nahezu immer steuerpflichtige Einnahmen vor, die dem Regelumsatzsteuersatz von 19% unterliegen.(Ausnahme gesponserter gemeinnütziger Verein dessen Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nicht mehr als 17.500 € betragen).
- Vorsteuerabzug: unter den üblichen Voraussetzungen ist für die Sponsorig Aufwendungen der Vorsteuerabzug möglich.
- Die Abgrenzung Sponsoring zur Spende (an gemeinnützige Org.) liegt in der Freiwilligkeit der Spendenzahlung und dem Fehlen einer (Erwartung) Gegenleistung.
- Eine ordnungsgemäße Rechnung (auch mit USt Ausweis 19% (nicht 7%)) vom gesponserten ist erforderlich.
- Von der Abrechnung im Wege der Gutschrift raten wir stark ab.
- Eine betragsmäßige Beschränkung beim BA-Abzug des Sponsoringaufwandes gibt es nicht (anders als bei Spenden)
- Beachten Sie, dass die Zahlungen verhältnismäßig, üblich und angemessen bleiben um den Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden.
Beispiel aus dem Alltag:
Sind Kosten für Trikots mit Werbeaufdruck, die einem Verein zur Verfügung gestellt werden, als Betriebsausgabe abzugsfähig und vorsteuerabzugsberechtigt?
Sind Kosten für Trikots mit Werbeaufdruck, die einem Verein zur Verfügung gestellt werden, als Betriebsausgabe abzugsfähig und vorsteuerabzugsberechtigt?
Antwort: JA (Quelle: FG Niedersachsen Urteil vom 3. Januar 2022, Az. 11 K 200/20)
Falls Sie diese Maßnahme planen raten wir Ihnen immer Ihren Steuerberater einzubeziehen und die Einzelheiten zu genau Ihrem Procedere zu besprechen.
- Unsere Artikel stammen aus unserer Feder und unserer Erfahrung. Sie sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert - Stand 4/2023 - doch bleiben alle Angaben ohne Gewähr - Interessante Links - auch von Kollegen finden Sie hier:
Eingestellt am 20.06.2012 von S. Härtl , letzte Änderung: 05.04.2024