Sponsoring als Betriebsausgabe ?

Steuerliche Beurteilung des Sponsoring in aller Kürze:

Sponsoring-Aufwendungen
sind abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn die Zahlung in betrieblichem Interesse erfolgt.

Sponsoring-Einnahmen
sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen, bis auf ein paar wenige Ausnahmen (siehe unten).

Steuerliche Grundregeln zum Sponsoring:

  • Zur Abzugsfähigkeit des Sponsoring sollte zwingend eine Gegenleistung vereinbart sein und eine Rechnung vorliegen.
  • Nachweise: Das betriebiche Interesse des Sponsoring unterstützend, empfehlen wir eine nachweisbare Vereinbarung über die Erwartung der Gegenleistung bei den Akten zu haben oder dass sich dies aus anderen Unterlagen eindeutig ergibt.
  • Sponsoring und Umsatzsteuer: Auf der Seite des gesponserten liegen - als Gegenpol zu den Betriebsausgaben beim Sponsor - nahezu immer steuerpflichtige Einnahmen vor, die dem Regelumsatzsteuersatz von 19% unterliegen.(Ausnahme gesponserter gemeinnütziger Verein dessen Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nicht mehr als 17.500 € betragen).
  • Vorsteuerabzug: unter den üblichen Voraussetzungen ist für die Sponsorig Aufwendungen der Vorsteuerabzug möglich.
  • Die Abgrenzung Sponsoring zur Spende (an gemeinnützige Org.) liegt in der Freiwilligkeit der Spendenzahlung und dem Fehlen einer (Erwartung) Gegenleistung.
  • Eine ordnungsgemäße Rechnung (auch mit USt Ausweis 19% (nicht 7%)) vom gesponserten ist erforderlich.
  • Von der Abrechnung im Wege der Gutschrift raten wir stark ab.
  • Eine betragsmäßige Beschränkung beim BA Abzug gibt es nicht wie bei Spenden.
  • Beachten Sie, dass die Zahlungen verhältnismäßig, üblich und angemessen bleiben um den Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden.
- Artikel aus Erfahrung und nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert - Stand 6/2012 - doch bleiben die Angaben ohne Gewähr -
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Eingestellt am 20.06.2012 von S. Härtl


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