Statusfeststellung DRV für Gesellschafter, Familienmitglieder, Künstlersozialabgabe

Hier ein Abriss zu aktuellen "Problem"-Sachverhalten im Zusammenhang mit der Statusfeststellung bei denen sicher Handlungsbedarf besteht und unser Rat:

Minderheitsgesellschafter - Geschäftsführer:

Besonders betroffen von der Entwicklung der Rechtsprechung sind Minderheitsgesellschafter/Geschäftsführer deren Beteiligung unter 50% liegt. Die Lösung hier liegt meist im Gesellschaftsvertrag (Satzung der Gesellschaft). Hinsichtlich der Beurteilung als unternehmerische Tätigkeit ist es u.a. wichtig, dass satzungsmäßig wesentliche Beschlüsse verhindert werden können. Prüfen und ändern Sie deshalb zusammen mit uns, Steuerberater München Härtl, oder einem fachkundigen Kollegen Ihren Gesellschaftsvertrag. Lassen Sie das Thema nicht ruhen. Und stellen Sie ggf. Antrag auf Statusklärung. Bei Beginn einer jeden Tätigkeit in der eigenen Gesellschaft, soll (das ist zu lesen als: muss) eine Statusklärung durchgeführt werden.

Mitarbeitende Familienmitglieder:

Mitarbeitende Familienmitglieder in (Einzel-)Unternehmen sind offensichtlich das nächste aktuelle Ziel der Betriebsprüfer. Die Feststellungen gehen hier allerdings genau in die andere Richtung, nämlich weg von der "gewollten" sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, hin zur selbständigen also unternehmerischen Mitarbeit. Betreibt ein im Unternehmen angestelltes Familienmitglied "nebenberuflich" ein eigenes Unternehmen und überwiegt die eigene selbständige Tätigkeit entweder vom Zeitaufwand her oder auch vom Gewinn her, gilt der an sich SV-Pflichtig Angestellte, insgesamt als Unternehmer. So vermeiden die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen und die DRV) eine Leistungspflicht. Der Krankenversicherungsschutz kann auch rückwirkend entfallen und es können Beitragsnachzahlungen von bis zu rd. 750 € pro Monat auch für die Vergangenheit entstehen. Denn eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung kann stets nur für die Zukunft erfolgen.

Selbständige mit einem Auftraggeber:

Selbständige mit einem Auftraggeber (ohne eigene Arbeitnehmer) sind i.d.R. versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Bei Betriebsprüfungen werden nicht selten Kontrollmitteilungen erstellt und versandt. Hier drohen ganz erhebliche Beitragsnachzahlungen wenn der Status ungeklärt ist. Es ist auch möglich ein einzelnes Auftragsverhältnis statusrechtlich prüfen und Feststellen zu lassen.

Neu ist auch die Statusklärung bei "Kreativen"

In kreativ tätigen Unternehmen ist stets der Status hinsichtlich der Künstlersozialversicherung (Künstlersozialabgabe) zusätzlich zu klären. Das gilt auch und insbesondere für einen kreativ tätigen Gesellschafter/Geschäftsführer in einer Kapitalgesellschaft z.B. Werbeagentur, einem Fotografen oder einem kreativen Homepage/Webdesign. Dies war bislang noch kein laufender Prüfungsschwerpunkt - das hat sich aber geändert. Betroffene Gesellschaften übersehen häufig, dass das Geschäftsführergehalt u.U. in voller Höhe mit KSK-Abgabe zu verbeitragen ist. Als weitere Folge kann/könnte Versicherungspflicht in allen Bereichen (KV/PV/RV) eintreten.

Fazit:

  • Haben Sie immer zu Beginn einer Tätigkeit, bei jeder Änderung in der Beschäftigung, oder Änderung der Beteiligungshöhe, bei vertraglichen Änderungen, ein Auge auf mögliche Statusrechtliche Folgen.
  • Es gibt Sachverhalte/Konstellationen, die großes Risiko in sich tragen. Agieren ist wichtig. Erfolgt dies stets zeitnah zu einer Änderung oder bei Beginn einer Tätigkeit, sind die Folgen stets zu verkraften.
  • Wird nicht, oder zu spät Augenmerk auf den sozialversicherungsrechtlichen Status gelegt, kommt es häufig zu exorbitanten Nachzahlungen.
    Fachlich versierter Rat ist oft unerlässlich.
Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit. unsere Artikel weisen lediglich auf mögliche Themen hin, mit dem Ziel Probleme zu vermeiden. Der gesamte Inhalt ist unverbindlich. besonders auch deshalb weil sich die Rechtslage schnell ändern kann. Sollten Sie von diesem Thema betroffen sein, so ist IMMER eine individuelle Beratung bei Ihrem Steuerberater, uns oder Ihrem Rechtsanwalt notwendig. Besten Dank.


Eingestellt am 06.07.2017 von S. Härtl


Bewertung: 1,7 bei 3 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)