<< "Good News" für gleichgeschlechtliche Ehepaare | Elektro-Autos und staatliche steuerliche Förderung ... >> |
Steuerfrei vom Arbeitgeber: iPhone, iPad, PC, Tablets, Smartphones + Software ist möglich
Die berufliche und private Nutzung von Software und Hardware Ihres Arbeitgebers ist steuerfrei!
Steuerberater München Team Härtl berichtet aktuell:
Zu beachten ist:
- Es muss sich die Tätigkeit an Sich für die berufliche Nutzung der Überlassung eines derartigen Gerätes samt Software eignen.
- Bei einem Smartphone dürfte eine "notwendige Erreichbarkeit" hingegen schon ausreichen.
- Unter Software - die ebenfalls steuerfrei überlassen werden darf - sind u.E. auch die "Apps" zu verstehen. i-Tunes Gutscheine fallen im übrigen unter die steuerfreien Sachbezüge soweit die (mtl.)44€ Grenze nicht überschritten wird.
- Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die erforderlichen Geräte zur Datenverarbeitung wie Tablets (z.B. ein iPad) oder Smartphones (z.B. das iPhone) ist dies steuerfrei möglich.
- Auch z.B. Fernsehgeräte die Datenverarbeitungsmöglichkeiten bieten, können unter obigen Voraussetzungen nun an Ihre Arbeitnehmer steuerfrei überlassen werden, wenn auch eine berufliche Nutzung z.B. im Rahmen eines Homeoffice oder Heimarbeitsplatzes stattfindet.
- Die Überlassung zur alleinigen privaten Nutzung eines z.B. iPhones, ist nicht steuerfrei möglich.
Das Gemeindefinanzreformgesetz ist am 8.5.2012 inkraftgetreten
§ 3 Nummer 45 ESTG wurde wie folgt gefasst:
- „45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang
mit diesen Zuwendungen erbrachten dienstleistungen;“.
Eingestellt am 05.03.2012 von S. Härtl , letzte Änderung: 29.07.2018 von Michael Strohschein
Anwort:
Nun Ihr Arbeitgeber bezahlt aufgrund innerbetrieblicher Regelung einfach weniger wenn ich den Text richtig verstanden habe. Das ist das Recht des Arbeitgebers. Die Differenz zu dem steuerlich anerkannten Betrag können Sie mit entsprechenden Nachweisen bei Ihrer Steuererklärung geltend machen. Den Betrag ändern können Sie nur über ein direktes Gespräch mit dem Arbeitgeber oder über den Betriebsrat, wenn es einen gibt.Beste Grüße
Stefan H.
Bearbeitet am 15.07.2013 von