(Steuerfreie) Zuschläge bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Steuerfreie Lohnzuschläge sind für Gesellschafter-Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen möglich

Die Gerichte sagen meist NEIN zu Überstundenvergütungen und steuerfreien Zuschlägen.

Für Gesellschafts-Geschäftsführer sind steuerfreie Lohnzuschläge nach der Rechtsprechung fast immer ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die Vereinbarungen einem externen Fremdvergleich standhalten und zutreffend im Anstellungsvertrag festgehalten werden.


Zwei positiv "genehmigte" Fälle:

Ausnahmen die der BFH zugelassen hat
  1. Service und Wartungsunternehmen und GF ohne Tantieme:
    Im Beschluss vom 03.08.2005 (IV B 23/04) hat der BFH bei einer GmbH, die in den Nachts und am Wochenende Servicearbeiten durchführte, steuerfreie Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge anerkannt. Die Ges.Gf hatten keinen Tantiemeanspruch. Die Besonderheit war in diesem Fall, dass der Einsatz der Geschäftsführer weniger Kosten verursacht hatte als bei Einsatz "normaler" Mitarbeiter. Die Steuerfreiheit wurde allerdings auf 50€ Stundenlohn und die Sozialversicherungsfreiheit auf 25 € Stundenlohn begrenzt.
  2. Autobahntankstelle mit positivem internen Vergleich:
    Steuerfreie Zuschläge an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Autobahntankstelle wurden durch das Gericht anerkannt, da ein interner Fremdvergleich und die Besonderheiten des Schichtdienstes im 24-Stundenbetrieb in den Vordergrund gestellt wurde. Die Geschäftsführer wurden in diesem Fall identisch wie im Betrieb Angestellte nicht Gesellschafter-Geschäftsführer behandelt. Diese verdienten zwar etwas weniger, doch arbeiteten diese ebenfalls nachts und an Sonn- und Feiertagen.

Negative Fälle zu steuerfreien Zuschlägen:

  1. Externer Fremdvergleich ist nicht maßgebend:
    Am gleichen Tage entschied der BFH anders bei einem Geschäftsführer in der System-Gastronomie, weil ein interner Fremdvergleich negativ ausfiel. Die Zuschlagszahlungen bei einem Geschäftsführer und zu 1/3 beteiligten Gesellschafter wären daher gesellschaftsrechtlich veranlasst.
    Achtung: ein positiver externer Fremdvergleich – identische Arbeitszeit und Entlohnungsweise bei Fremdgeschäftsführern branchenüblich –, ist laut BFH nicht entscheidungsrelevant.
  2. Interessenlage kann negative Auswirkungen haben:
    Der BFH stellt als Grundregel jedoch fest, dass der Geschäftsführer als Organ der GmbH 7 Tage und 24 Stunden im Dienst ist. Bei gleichgerichteter Interessenlage 3er Geschäftsführer, steuerfreie Bezüge zu erhalten, hat der BFH die 1/3 Gesellschafter wie einen Mehrheitsgesellschafter behandelt. Für einen internen Fremdvergleich hätte ein Nichtgesellschafter zu nahezu gleichen Bedingungen angestellt sein müssen, was nicht der Fall war. BFH Beschluss vom 06.Oktober 2009 (I B 55/09)
  3. Tantiemezusage vorhanden:
    Ein FG Urteil stellt in einer anderen Entscheidung darauf ab, dass den zu je 1/3 beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern auch Gewinntantiemen zustanden. (FG BW 30.03.2009 (6 K 432/06))
  4. Überstundenvergütungen:
    Überstundenvergütungen für Gesellschafter - Geschäftsführer bergen auch noch eine weitere Gefahr: Wird dadurch die Angemessenheitsgrenze überschritten, ist stets eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen (BFH 27. 3. 2001, I R 40/00)
  5. Selbst detaillierte Aufzeichungen helfen nichts:
    Wird bei einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine exakte Überstundenaufzeichnung vorgenommen und unterschiedlich abgerechnet
Eine - Steuerberater München Team Härtl - Grundregel zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen bei einer GmbH lautet:

Die Summe aus
Festgehalt, Tantieme, Kfz-Überlassung, Pensionszusage und sonstigen gehaltsähnlichen Vorteilen, darf auf lange Sicht grob die Hälfte des Gewinnes der Gesellschaft - ohne die Geschäftsführer Vergütung -
nicht überschreiten

Denn: keine verdeckte Gewinnausschüttung liegt i.d.R. vor, wenn stets der von den Gerichten vorgegebene Rahmen der zulässigen Gehaltshöhe eingehalten wird.



Eingestellt am 17.02.2012 von S. Härtl


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