Steuerliche Begünstigung bei Abfindungszahlungen / Entschädigungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Als steuerlich begünstigte, außerordentliche Einkünfte gelten:

  • Abfindungszahlungen bei Ausscheiden eines Mitunternehmers als Geschäftsführer
  • Entschädigungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
    (§ 24 Nr. 1 EStG)
  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
  • U.U. Veräußerungsgewinne von Betrieben/Einzelunternehmen
  • Manche Nutzungsvergütungen und Zinsen
Diese sogenannten außerordentlichen Einkünfte, können unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 EStG „Zusammenballung von Einkünften“, nach einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.


Regelung/Berechnungsformel:

1. Schritt:
Der Unterschiedsbetrag (=die Steuer auf die Einkünfte) ergibt sich aus der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung, abzüglich der Steuer, die auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung zzgl. 1/5 der Höhe der Abfindung anfallen würde.

2. Schritt:
Die Steuer auf derartige außerordentliche Einkünfte beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrages.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch günstiger sein die Abfindungs-/ Entschädigungszahlung auf (maximal)zwei Veranlagungsjahre zu verteilen.

Voraussetzung dafür ist, dass dies im Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses bereits einvernehmlich beschlossen wurde und auch auf der Bank des Empfängers tatsächlich in zwei Raten in zwei unterschiedlichen Veranlagungsjahren fließt.

Für eine steuerliche Berechnung/Beratung steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Seite.



Eingestellt am 25.01.2016


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