Steuerliche Gestaltungen für Unternehmer zum Jahresende

Wie kann ich Gewinne in ein anderes Jahr verlagern...

"Steuerberater München" Steuertipps zum Jahresende; Team Härtl rät zu folgenden Überlegungen:

ändert sich in einer Steuerart der Tarif sind zulässige Gewinnverlagerungen sinnvoll.
  • Eine Möglichkeit Gewinnverlagerung in ein späteres Jahr zu erreichen liegt darin, Ausgaben vorzuziehen oder Einnahmen nach hinten zu verlagern. Wie das im Einzelnen erreichbar ist erfahren Sie weiter unten im Detail.
  • Grundsatz: Bei Bilanzierung wirkt jede Aktivminderung und jede Passiverhöhung gewinnmindernd.
  • Bitte beachten Sie stets, dass ggf Ihr finanzieller und wirtschaftlicher Background - gemeint ist Ihre Liquidität - das allerdings zulassen muss.

Die Gewinnverlagerung bei EÜR erfolgt anders als bei Bilanzierung! Wenn Sie sich also die Frage stellen: "Wie verlagert man Gewinne in ein anderes Jahr", dann helfen Ihnen die folgenden Tipps weiter:


Gewinne verlagern/verschieben für EÜR-Rechner:

  • deshalb gilt, überprüfen Sie auch jährlich die Wahl der Gewinnermittlungsart; denn ein Wechsel der Gewinnermittlungsart zum richtigen Zeitpunkt kann sich lohnen.
  • Gilt für Sie das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG), können Sie auf der Einnahmeseite durch längere Zahlungsziele die Sie ausgewählten Kunden geben, oder durch den Zahlungszeitpunkt von Ausgaben Ihren Gewinn beeinflussen. Das stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Das geht nicht für den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Forderungen, Rechte, und Grundbesitz.
  • Leisten Sie Vorauszahlungen auf Betriebsausgaben! Das ist für maximal 5 Jahre möglich. Längere vorgezogene Ausgaben wirken sich nur zeitanteilig als Betriebsausgaben aus. Eine Ausnahme wäre ein marktübliches Damnum oder Disagio bei der Darlehensaufnahme.
  • Die können die Ausnahmeregel des § 11 für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben nutzen. Ausgaben zwischen dem 21.12.und dem 10.1.- wie Leasingraten, Mieten und Zinsen.
  • Die Überweisung der Umsatzsteuervorauszahlung im Januar 2011 zählt für das laufende Jahr wenn sie nach dem 10.1. erfolgt. Ist jedoch dem FA eine Einzugsermächtigung erteilt, gilt die Abbuchung am 13.1.2012 auch noch für 2011.

Gewinne verlagern/verschieben für Bilanzierende:

  • Erträge können Sie verlagern, indem Sie Lieferungen oder Leistungen an Kunden früher oder später ausführen/abschließen.
  • Alternativ, als Leistungsempfänger können Auftragsarbeiten bzw. deren Abschluss vorgezogen werden oder nach hinten verschoben werden.
    Droht Ihnen z.B. die Steuersatzerhöhung Reichensteuer (Einkommen über 250.730 EUR bei Ledigen), sollten sie prüfen ob die Realisierung von Überschüssen nach hinten geschoben werden kann.
  • Die Durchführung und Abnahme von Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwand, die Anschaffung von GWG`s, Inanspruchnahme von Beratungsleistungen oder das durchführen von Werbemaßnahmen (Werbeartikeln).
  • Die Zusage von Gratifikationen, Pensionen oder sonstigen Ansprüchen an die Belegschaft.
  • Entlohnung von Angehörigen, die bisher im Rahmen familiärer Mitarbeit unentgeltlich tätig waren rechtzeitig umstellen auf Geringfügige Beschäftigung z.B. 450-EUR Basis oder als kurzfristig Beschäftigte z.B. im Weihnachtsgeschäft oder zur Inventuraufnahme. Beachten Sie aber dass auch bei geringfügiger Beschäftigung Lohnnebenkosten entstehen, die den Effekt durchaus merklich reduzieren. Die Entlohnung bislang unentgeltlich mitarbeitender Angehöriger ist eher ein Akt der Fairness und dem Ausweis eines wirtschaftlich zutreffenden Gesamtergebnisses dienend.
  • Kein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn bei einem Anteilsverkauf die Terminierung einer Gewinnausschüttung auf ein Jahr mit geringerem Gesamteinkommen erfolgt, wenn ein Antrag auf Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2. Nr. 3 EStG gestellt wird. Voraussetzung ist, dass bei der Übertragung der Anteile die komplette Dividende noch dem früüheren Eingentümer Gesellschafter zufließt, denn die Ausschüttung rührt ja auch aus Vorjahren.

ABSCHREIBUNGEN nutzen !

Steuerberater München Team Härtl rät:

Investitionen noch "im alten Jahr" vornehmen:

  • Weniger Gewinn weisen Sie durch den Erwerb von GWG`s (Anschaffungskosten 250€ bis 800€ aus, da diese sofort abgeschrieben werden können, wenn das Wirtschaftsgut (WG) zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird und selbständig nutzbar ist. (Bitte beachten Sie die durchaus detaillierten Vorschriften zu GWG`s)
  • Die Anschaffung teurerer Gegenstände lohnt bis Jahresende i.d.R. nur wenn Sie zusätzlich zur linearen AfA die Sonder-AfA i.H.v. 20 % gem. § 7g EStG in voller Höhe in Anspruch nehmen können.
    Beachten Sie, dass Sonderabschreibungen nur bei einer Privatnutzung unter 10 % möglich sind.
  • Die Abschreibung beginnt mit der Anschaffung; sobald Besitz, Nutzen und Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer übergehen. Das ist auch der Zeitpunkt des AfA-Beginns. Eine Benutzung muss noch nicht erfolgen und auch auf eine Zulassung z.B. bei einem Kfz kommt es nicht an ! Anschaffung/Herstellung bedeutet, das Wirtschaftsgut muss einsetzbar sein.

Nutzen Sie den Investitionsabzugsbetrag für ernsthaft geplante Vorhaben:

Für Anschaffungen kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden (§ 7g EStG). Die stichwortartige Beschreibung in einer Aufstellung die folgendes enthält ist Voraussetzung:
  • Der geplante betriebliche Einsatz bzw die betriebliche Veranlassung des Wirtschaftsgutes
  • die Anzahl und
  • die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Wie kann man die Überschreitung der Grenzen 235.000 € für die Bildung eines IAB`s beeinflussen ? am einfachsten geht das durch Entnahmen vor dem Bilanzstichtag bei Personengesellschaften, bzw. durch Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften!
  • Prüfen Sie ob ein Wechsel von der degressiven auf die lineare AfA übersehen wurde.
  • Prüfen Sie die Möglichkeit der Abschreibung nach Leistung eines Wirtschaftsgutes (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG). Die Nutzung und der Verschleiß ist jedoch hier nachzuweisen.

Nutzen Sie die Teilwert-AfA

1. Voraussichtlich dauernde Wertminderung:

Die Teilwertabschreibung muss bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbeilanz vorgenommen werden

2.Wertpapiere deren Wert gesunken ist:

Im Umlaufvermögen gilt, ist der Wert bis zur Bilanzaufstellung unter den Anschaffungskosten gesunken oder sind die Papiere bis zu Bilanzerstellung verkauft, kann in der Bilanz des Vorjahres niedriger bewertet werden.

3. Temporär gesunkene festverzinsliche Anleihen, Wertpapiere, Darlehen:

hier kann keine Teilwert-AfA mehr vorgenommen werden, wenn am Ende der Laufzeit 100% ausgezahlt werden. Ausnahme: drohende Insolvenz des Schuldners.


Wahlrechte zur Gewinnminderung richtig ausüben:

Die Maßgeblichkeit der Handelbilanz für die Steuerbilanz und umgekehrt ist passe - nach BilMoG können nun - soweit zulässig - bilanzielle Wahlrechte ausgeübt werden.

Beachten Sie dabei stets folgende noch geltende Betimmungen/Grenzen:

  • Steuerliche Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten haben "nur" steuerlich Vorrang vor der Wahl in der Handelbilanz.
  • In der Steuerbilanz gelten, anders als in der Handelsbilanz, Aktivierungsgebote (also Aktivierungspflichten) und -wahlrechte ebenso wie steuerliche Passivierungsgebote und -verbote.
  • Soweit das HGB handelsrechtliche Wahlrechte bietet und keine gesonderten steuerlichen Regeln existieren, sind Handelsbilanzwahlrechte als Wertansatz auch in der Steuerbilanz zu verwenden.
  • Steuerliche Sonderwahlrechte sind durch die HGB-Grundsätze nicht mehr beschränkt.
  • Pensionszusagen haben beispielsweise Passivierungsgebote aus § 6a EStG für die Steuerbilanz.
  • Eine Teilwertabschreibung muss in der Handelsbilanz und kann in der Steuerbilanz bei voraussichtlich dauernder Wertminderung angestzt werden

Alle steuerlichen Wahlrechte können Sie in der Steuerbilanz - soweit zulässig - abweichend vom Handelsrecht ausüben, um in der Handelsbilanz (für die Bank) ein möglichst positives Bilanzbild ausweisen zu können und auf der anderen Seite Ihre Steuerbilanz so niedrig wie zulässig ausweisen.

Es gilt der Grundsatz - Weniger Aktiva = Weniger Gewinn und umgekehrt. Einzige Voraussetzung zur Ausübung dieser Wahlrechte ist, dass diese Bilanzpositionen in ein besonders geführtes Verzeichnis aufgenommen werden - das ist in der Regel eine echte Steuerbilanz oder eine dauerhaft zu führende Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz in die Steuerbilanz.



Eingestellt am 17.11.2011 von S. Härtl , letzte Änderung: 29.07.2018 von Michael Strohschein


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