Studienkosten absetzen

Studienkosten Erstausbildungskosten Zweitstudium

Erststudium:

Gesetzliche Regelung: Aufwendungen für die erste eigene Berufsausbildung, die nicht Werbungskosten oder Betriebsausgabe sind, können nach EStG bis zu 6000 € (bis 2011 4T€) pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden.

Achtung:

  • Als "Sonderausgaben" qualifizierte Kosten wirken sich nur dann steuerlich aus, wenn Sie neben dem Studium auch gleichzeitig Einnahmen haben!
  • Als "Werbungskosten" beantragte Kosten des Studiums können auch zu Verlusten führen die später mit Ihren Einnahmen verrechnet werden können.

Sinnvoller: Kosten jedes Studiums als Werbungskosten beantragen:


Folge: Kosten für Ihr Erststudium als Werbungskosten wird das FA ablehnen und diese als Sonderausgaben qualifizieren.

Gegen diesen Bescheid müssen Sie, nur dann Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens mit Bezug auf die anhängigen Verfahren beantragen,

  • wenn Ihr (ablehnender) Bescheid, nicht in diesem Punkt als vorläufig gekennzeichnet ist.
  • Ob das in Ihrem Fall so ist, erkennen Sie in den Erläuterungen zu Ihrem Bescheid. Dann brauchen Sie keinen Einspruch einlegen.
  • Wenden Sie sich bei Unsicherheit(en) an einen Steuerberater - gerne auch an uns.

Zweitstudium und Studium nach Ausbildung sowie Fortbildungskosten

Kosten in diesem Zusammenhang sind nahezu immer voll abzugsfähige Werbungskosten.
  • Erstellen Sie Steuererklärungen ab Studiumsbeginn und beantragen Sie alle Kosten zum Abzug als Werbungskosten.
  • Legen Sie gegen ablehnende Bescheide Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens mit Bezug auf beim BFH anhängige Verfahren.

Für alle Studenten mit Kosten für Ihr Studium gilt, holen Sie sich bei Unsicherheiten (das ist durchaus verständlich) fachlichen Rat bei einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vor Ort.

Schaubild zu Ausbildungskosten/Studienkosten:
Studienkosten absetzen - StudienkostenFortbildungskostenAusbildungskosten
Studienkosten absetzen - StudienkostenFortbildungskostenAusbildungskosten


Liste der absetzbaren Studienkosten / Studiumskosten:

  • Studiengebühren von öffentlichen Hochschulen
  • Studiengebühren von privaten Universitäten und Fachhochschulen (z.B. Fresenius FH)
  • Lehrgangskosten
  • Praktikumskosten
  • Alle Arbeitsmittel Schreibtisch / Stifte / Ipad / Laptop / Computer ....
  • Angeschaffte Fachliteratur, Kommentare und auch e-Books
  • Fahrtkosten zur Uni und Arbeitsstätte sowie Praktikum - MVV Kosten oder auch mit Aufzeichnungen die km-Pauschale (die im übrigen zur Zeit auch angegriffen wird)
  • Bafög - Zinsanteil der Rückzahlungsraten
  • Unterbringungskosten, wenn eine eigene Wohnung besteht
  • Verpflegungsmehraufwand,
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in den bekannten Grenzen
  • ....


Wie ist vorzugehen:

Um Studienkosten steuerlich geltend zu machen, sind Steuererklärungen zu erstellen und abzugeben.
Besonders wichtig ist die Abgabe einer Erklärung, auch und gerade wenn keine Einkünfte erzielt wurden!. Die Kosten sind aufzuzeichnen und die zugehörigen Belege/Nachweise sind aufzubewahren denn nur durch eine Verlustfeststellung können die Studiumsksoten später steuerlich wirksam werden.

Unsere Studiumskosten - Entscheidungshilfe für Sie:

Es sind 2 Fälle zu unterscheiden:

A) Es wurden noch keine Erklärung(en) abgegeben:
Steuererklärungen für Jahre - deren Abgabe nicht erfolgt ist und die noch nicht verjährt sind- können noch nachgereicht werden für...
  • 7 Jahre rückwirkend, wenn der Student außer den Verlusten aus den Studiumskosten noch andere positive Einkünfte über 410 € hatte, die ohne Steuerabzug blieben (nicht aus Kapitalvermögen)
    - also bis einschließlich 2004 (dies gilt bis Ende 2011)
  • 4 Jahre rückwirkend, wenn keine anderen Einkünfte vorliegen und die Studiumskosten somit Werbungskosten darstellen,
    - also bis einschließlich 2007 rückwirkend möglich (dies gilt bis Ende 2011).
B) Es liegt bereits ein Bescheid vor:
  • Bescheide die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (im Ganzen oder nur punktuell in dieser Position offen sind, oder Bescheide gegen die Einpruch eingelegt ist) können noch geändert werden.
  • Ist der Bescheid noch keinen Monat alt, kann er durch Nachreichung der Kosten geändert werden.
  • Steuerbescheide, die bestandskräftig geworden sind und bei denen kein weiterer Änderungsgrund vorliegt, können nicht mehr geändert werden


Eingestellt am 18.08.2011 von S. Härtl , letzte Änderung: 29.07.2018 von Michael Strohschein

41 Kommentare zum Artikel "Studienkosten absetzen":

Am 02.02.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, ich würde gerne wissen, ob ich bei den Fahrtkosten zur Uni nur die einfache Fahrt absetzen kann oder Hin- und Rückfahrt? Zählt es als tägliche Arbeitsstätte und ist deshalb nur einfach anzusetzen?
Desweiteren, kann ich Verpflegungsmehraufwendungen absetzen? Wenn ich länger als 6 oder 8 Std Uni hab?
Vielen Dank für die Auskunft

ANTWORT:

Ob Fahrtkosten einfach oder doppelt ansetzbar sind entscheidet sich durch die Einordnung in den neuen Arbeitsstättenbegriff. Das zu beurteilen müssen Sie bitte selbst vornehmen, da hier zu wenig zu Ihrem Sachverhalt steht. Wenn sie also nach Lage Ihrer Verhältnisse KEINE feste Arbeitsstätte haben, sind als Folge auch VMA möglich.
Gruss Härtl

Bearbeitet am 04.02.2013 von S. Härtl

Am 27.02.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich würde gerne wissen, ob die Kosten der Wohnungsunterbringung nur bei einer doppelten Haushaltsführung erfolgen kann oder ich diese Mietkosten auch unabhängig davon angeben kann? FA hat für 2011 gesagt, dass eine doppelte Haushaltsführung von nöten ist, aber die FA´s 2009 und 2010 diese anerkannt haben.

Antwort:

Wenn es sich um ein Masterstudium handelt sind auch die Kosten der dopp. Haushaltsführung Werbungskosten.

Kann ich mein erhaltenes Bafög als zukünftige Kosten angeben?

Antwort:

... Nur die Zinsen

Des Weiteren is mir die Regelung der IT-Abschreibung nicht ganz klar. Kann ich einen PC nur als 50% anteilige AFA über 3 Jahre abschreiben oder als Student auch zu 100%? Muss man hierbei die Nutzung nachweisen?

Antwort:

Die berufsbezogene Nutzung muss glaubhaft sein. Das ist ist bei einem IT Studium sicher näher an 100 % Werbungskosten als bei einem Kunstgeschichte Studium. Man muss es glaubhaft darstellen. Eine exakte Nachweisführung der Nutzung ist einfach tatsächlich nicht durchführbar.

Danke für diesen Artikel. Dieser bringt einigermaßen Klarheit in den Wald von Informationen!

Vielen Dank vorab für Ihre Auskunft.

Bearbeitet am 13.03.2013 von S. Härtl

Am 12.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo!

Ich habe von 2008 bis 2012 Studiert und jedes Jahr meine Einkommenssteuererklärung gemacht. Da ich zu dieser Zeit jedoch keinen Verdienst hatte, konnte ich auch keinen Angeben. Ebenso wie es für mich keinen Sinn gemacht hat meine Ausgaben anzugeben, da es ja leider nichts zurück gab. Es war jedesmal +/- null...

Gibt es die Möglichkeit die Steuererklärung in Bezug auf das neue Gesetz neu einzureichen/ zu ändern? Welche Möglichkeiten gibt es? Hätte ich das vorher gewusst, hätte ich natürlich alles angegeben...

Freue mich über jede Antwort

Gruß Dennis

ANTWORT:

Derzeit sind Kosten für ein Erststudium nur als Sonderausgaben absetzbar.
Ein Master oder Zweitstudium stellt Werbungskosten dar.
Steuererklärung lohnt sich also nur bei letzterem und beim Erststudium, wenn insgesamt auch Steuern bezahlt worden sind. Da hier nur ein Abzug als Sonderausgabe in Frage kommt und keine Verluste für die Zukunft erzeugt werden können.

Viele Grüße
Härtl

Bearbeitet am 03.06.2013 von S. Härtl

Am 18.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Im Juni 2011 habe ich erfolgreich mein Magisterstudium abgeschlossen. Danach war ich bis Ende 2012 arbeitslos.Kann ich bei der Steuererklärung für 2013 die Kosten des Erststudiums absetzen?

ANTWORT:

JAIN - Macht nur Sinn für den Fall dass Sie in 2013 auch Steuern bezahlt haben, denn Erststudium bedeutet dass Studienkosten nur als Sonderausgaben bis zur Höhe von 6000 € und nur in diesem einen Jahr 2013 absetzbar sind.
VG
Härtl

Bearbeitet am 20.03.2013 von S. Härtl

Am 19.03.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich studiere seit September 2011 im Ausland und muss 1700 € Studiengebühren pro Jahr bezahlen. Zudem fahre ich jeden Tag mit der Bahn zur Hochschule. Für meine Fahrkarte bezahle ich 80 € im Monat. Am Wochenende fahre ich mit der Bahn zu meiner Familie und muss zusätzlich jedesmal ein Ticket kaufen.

Ich würde gerne wissen, ob ich eine Steuererklärung während des Studiums oder nach meinem Studium beantragen soll?
Kann ich mein ABO-Ticket (80 € ) auch absetzen?

Vielen Dank vorab für Ihre Auskunft.

Viele Grüße
Dilan

ANTWORT

Hi Dillan,
Falls Masterstium rentiert sich eine Steuererklärung in jedem Fall auch Unterkunftskosten u.a. Kosten sind dann absetzbar und können, falls auch nichts verdient wird , zu einem später verrechenbaren Verlust führen.

Falls Erststudium - dann rentiert es sich nur wenn auch Einkünfte erzielt wurden und Steuern bezahlt worden sind (Deutsche Steuern)

VG Härtl

Bearbeitet am 20.03.2013 von S. Härtl

Am 12.04.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich habe bereits eine Ausbildung und habe meine Studiengebühren absetzen wollen. Nun erkennt das Finanzamt diese Kosten nicht an, da die Studiengebühren das letzte Mal im Oktober 2011 gezahlt worden, ich aber trotzdem noch bis März 2012 studiert habe. Hat hier das FA so Recht ?

Danke im Voraus,

Agnes K.

Antwort:

Entscheiden ist, ob es sich bei ihrem Studium um ein Bachelor Studium oder um ein Masterstudium gehandelt hat. Liegt Letzteres war so muss das Finanzamt ihre Kosten als Werbungskosten anerkennen. Gegebenenfalls müssen Sie oder sie zusammen mit uns wir Einspruch einlegen. Bitte kommen Sie einfach auf uns oder ihren steuerlichen Berater zu um diesen Vorgang einzuleiten.
Beste Grüße
Stefan Härtl

Bearbeitet am 03.06.2013 von S. Härtl

Am 14.05.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe einen Verlustvortragsbescheid für 2011 aufgrund von Werbungskosten im Erststudium. Dieser ist nicht vorläufig - soweit ich das erkennen kann - und vor mehr einem halben Jahr ergangen. Kann hieran aufgrund Rechtsprechung oder Gesetzesänderung o.ä. vom Finanzamt noch etwas geändert werden oder ist mir der Verlustvortrag sicher?

Vielen Dank im Voraus!

Lieber Verlustvortragender, der Verlustvortrag ist im Regelfall grundsätzlich sicher. "Grundsätzlich" bedeutet im Steuerrecht aber leider, dass es auch Ausnahmen gibt: z.B. wenn der Bescheid unter Vorbehalten steht oder durch unlautere Mittel herbeigeführt wurde. Da das aber schon sehr weit hergeholt ist kann ich Sie glaube ich ganz gut beruhigen. Viel Spaß bei der nächsten Steuererklärung und der Verrechnung des Verlustvortrages.

Bearbeitet am 14.05.2013 von S. Härtl

Am 24.05.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,

ich habe in den Jahren 2005-2009 das Bachelor- und in den Jahren 2009-2012 das Master-Studium abgeschlossen. Während des Bachelors und Masters habe ich als studentische Aushilfe an der Uni gearbeitet (Bachelor: 2006-2009; Master: 2010-2011; in 2012 Werkstudent im Unternehmen).

Kann ich nun Studienkosten sowohl aus dem Bachelor als auch aus dem Master-Studium aufgrund positiver Einkünfte von mehr als 410 € als Werbungskosten und 7 Jahre rückwirkend steuerrechtlich geltend machen? (Bisher habe ich keine Steuererklärung abgegeben.) Wenn ja, was ist dabei zu beachten?

Wie können die oben genannten Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden und was versteht man unter Praktikumskosten?

Könnte ich für das Jahr 2012 auch Arbeitskleidung mit einem Pauschalbetrag von 920 € als Werbungskosten absetzen?

Recht herzlichen Dank vorab für Ihre Auskunft!

MfG
Linda

Antwort:

HallO Linda
für das Masterstudium sind die Kosten wohl zuverlässig Voll als WK absetzbar und somit auch als Verlsut für die oder zur Verrechnung mit Ihren EInkünften in späteren Jahren. Füd das Bachelor Studiumgeht das ins leere.
Es würde sich also rentieren unsere ioder die Hilfe eines Kollegen in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit sie die damals entstandenen Kosten noch nachweisen können.
Bitte rufen Sie uns an oder schreiben Sie mir / uns eine Mail über Easy Contact dann sehen wir weiter.
Beste Grüße
Härtl
PS: Die WK Pauschale 920/1000 € kann nicht genutzt werden um Verluste zu erzeugen !

Bearbeitet am 03.06.2013 von

Am 11.06.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,
ich habe 2006 bis 2008 eine schulische Ausbildung zum CTA gemacht und danach studiert (seit 2008). Gilt mein Studium dann als "Zweitausbildung" oder Erststudium? Ich habe in keinem der Jahre eine Steuererklärung gemacht, kann ich jetzt rückwirkend für 4 Jahre EINE Steuererklärung machen, oder muss ich für jedes der letzten 4 Jahre eine Erklärung einreichen? Und als was mache ich meine Kosten dann gelten, als Werbungskosten oder als Sonderausgaben? Bei meinem derzeitigen Studium handelt es sich nämlich um einen Staatsexamens- Studiengang, also weder Bachelor noch Master. Außerdem habe ich ab 2011 immer wieder gearbeitet, jedoch immer unter 400 Euro/ Monat.

Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Auskunft.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel

Antwort:

Hallo Daniel,
  • Sie müssen UND KÖNNEN! für 4 Jahre jweils eine Steuererklärung ausfüllen, abgeben.
  • Kosten für ein auf Ihre Ausbildung aufbauendes Studium (im gleichen beruflichen Bereich/Branche) sind als Fortbildungskosten/Werbungskosten absetzbar.
  • Auch können Sie daruch Verluste erzeugen die Sie ggf mit anderen Jahren verrechnen können.
Beste Grüße
Stefan Härtl

Bearbeitet am 13.06.2013 von S. Härtl

Am 28.06.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl
Ich habe gerade mein Masters in Irland gemacht (Sept 2012 - Juni 2013).
Für die Studiengebühren habe ich Bafög bekommen, kann ich die trotzdem absetzen?
MfG und danke im Voraus,
CazzaC

ANTWORT:

JA, und nur wenn Ihre Bafög Leistung ein nicht rückzahlbarer Zuschuss war, sind die Kosten um die Bafüg zu kürzen.

Bearbeitet am 04.07.2013 von S. Härtl

Am 07.07.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,

ich habe im November 2011 mein Diplom abgeschlossen. Dann in 2011 einen Monat gearbeitet und eine Steuererklärung für 2011 gemacht.

Ich hab mein Studium nicht als Sonderausgabe angegeben, da ich mit dem einen Monat ja unter dem Freibetrag lag.

Kann ich jetzt für 2012 mein Studium als Sonderausgabe nachträglich noch geltend machen? Da ich ja jetzt mit meinen Einkünften über dem Freibetrag liege und es mir nun etwas bringen wird.

Vielen Dank für Ihre Auskunft!
Steffi

ANTWORT:

Hallo,
  • Sowohl für Sonderausgaben als auch für Werbungskosten gilt das Zufluss und Abflussprinzip § 11 EStG.
  • Das bedeutet, Studienkosten als Sonderausgaben sind ausschließlich in dem Jahr steuerlich geltend zu machen indem die Kosten abgeflossen sind.
  • Sofern Ihre Studienkosten also Sonderausgaben darstellen (Bachelor/Erststudium) und diese im Jahr 2011 bezahlt wurden ist eine Berücksichtigung im Jahr 2012 nicht möglich. Leider.

Bearbeitet am 09.07.2013 von

Am 18.07.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich habe Werbungskosten (2010) für mein Pflichtpraktikum im Rahmen meines Studiums geltend gemacht. Darunter auch Verpflegungsmehraufwand. Gleichzeitig habe ich aber Bafög erhalten. Jetzt möchte das FA den Bafög Zuschuss (die Hälfte) gegen die Werbungskosten rechnen, da ich Verpflegungsmehraufwand geltend mache. Nach §3 Nr. 11 gehört Bafög jedoch nicht in die Steuererklärung. Wie verhalte ich mich am besten?

Schon mal vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Boris

ANTWORT:

Hi Boris,
nun das FA könnte in Deinem Fall wahrscheinlich recht haben. Auch wenn es richtig ist dass BAFÖG keine steuerpflichtigen Einnahmen sind, so mindert ein echter Zuschuss zu Ausbildungskosten in manchen Fällen schon den Aufwand. Es wird kompliziert.... Geht aus dem BAFÖG Zuschussunterlagen (ggf auch dem BAFÖG - Gesetz selbst)hervor, dass die Hälfte der Bafög Zahlungen zur Deckung der direkten Studienkosten/studienbezogenen Ausgaben geleistet wird, hast Du schlechte Karten. Das zu prüfen übersteigt meinen zeitlichen Rahmen hier im BLOG hoffe auf Dein Verständnis diesbezüglich. Das FA sollte sich allerdings schon auf irgendeine Rechtsgrundlage (auf deren Nennung Du Anspruch hast) in seiner Argumentation stützen. Dann kannst DU das ggf selbst überprüfen wie ich Dich einschätze.

Beste Grüße
Stefan H.

Bearbeitet am 18.07.2013 von S. Härtl

Am 21.07.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich wohne während dem Semester in meiner Zweitwohnung in der Unistadt. Am Wochenende und in den Semesterferien fahre ich zur Familie in die Hauptwohnung in einen ca. 170km weiter entfernten Ort. Wie ist das mit der 3-Monats-Frist, wenn mein Aufenthalt in der Unistadt regelmäßig (also 2 mal im Jahr) durch die Semesterferien (dauer jeweils ca. 9 Wochen) unterbrochen wird. Für wie viel Wochen kann ich den Verpflegungsmehraufwand in der Steuererklärung geltend machen?
Beginnt die Frist immer wieder nach dem mehrwöchigen Unterbrechnungszeitraum in der Heimatstadt von vorne?

Konkret waren das meine Aufenthalte in 2012:
KW 1 Heimatstadt
KW 2-7 Unistadt
KW 8-15 Heimatstadt
KW 16-34 Unistadt
KW 35-42 Heimatstadt
KW 43-51 Unistadt
KW 52 Heimatstadt

Beste Grüße
derhans

Antwort:

Das ist etwas umstritten wie du sicher schon gelesen hast. Jedoch hat der BFH hier in einem Urteil vom Feb. 2013 entscheiden dass die 3 Monatsfrist bei einer Unterbrechnung von 4 Wochen neu zu laufen beginnt. Also gilt nach den semesterferien ja - neubeginn des 3-Monatszeitraumes. Bei kürzeren Unterbrechnungen geht nix mit Neubeginn der VMA. Deine Zeiträume bitte selbst ausrechnen..... :-)
VG
Stefan H.

Bearbeitet am 22.07.2013 von S. Härtl

Am 02.08.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe nach meiner Berufsausbildung mit einem Studium an einer Universität angefangen. Während des Studiums habe ich mir durch mein Kleingewerbe und Studentenjobs ein wenig dazu verdient (Unter 8004€/Jahr).
Da ich bereits seit 2011 ( Studiumsbeginn ) eine Einkommesseteuererklärung aufgrund meines Kleingewerbes mache, möchte ich nun wissen, wie ich die Studiumskosten nach Studiumsende geltend machen kann.

Ich war heute beim Finanzamt und hier wusste man nix davon, dass ich bereits jetzt schon Verlustvorträge jährlich sammeln kann.
Können Sie mir bitte weiterhelfen?

Viele Grüße

Antwort:

  • Das Studium muss auf den erlernten Beruf aufbauen - sonst fehlt der Zusammenhang => Koch-Ausbildung und dann Jura Studium, führt nicht zu abzugsfähigen Studienkosten.
  • Die EST ist eine Jahressteuer das bedeutet, dass unter der obigen Voraussetzung - nämlich dass Ihr Studium direkt auf die Ausbildung aufbaut, erst jedes betroffene Jahr zu ermitteln ist:
  • Im Ersten Schritt wird die Summe der 7 Einkunftsarten ermittelt:
    + Eink. aus Gewerbebetrieb
    + Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
    + Einkünfte aus Kap.Vermögen (ggf)
  • Wenn Ihre Studiumskosten einen Zusammenhang mit der Ausbildung hatten, dann gehören diese als Werbungskosten zu Nichtselbständiger Arbeit eingetragen und abgezogen.
  • Erst wenn die Summe der Einkünfte unter Abzug der Studienkosten einen negativen Betrag ergeben, kann dieser Vor oder zurückgetragen werden.
Ich hoffe das war Verständlich....
Gruß Härtl

Bearbeitet am 02.08.2013 von S. Härtl

Am 17.08.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Bin durch Ihren Beitrag und die Kommentare schon insoweit schlauer geworden, dass Zinsen für die Rückzahlung von Studienkrediten als Sonderausgaben absetzbar sind. Meine Frage: Gilt das nur für die Studierenden oder auch für die Eltern.
Ich habe meine Tochter während ihres Erststudiums finanziell leider nicht unterstützen können. Helfe ihr aber derzeit bei der Darlehnsrückzahlung bzw. übernehme Zinsbelastungen für sie. Kann ich die als Vater auch als Sonderausgaben absetzen oder nur als außergewöhnliche Belastungen?
Vorab danke für die Info.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort:

Leider geht das nur - wie Sie richtig vermuten - im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen.
Viele Grüße
Härtl

Bearbeitet am 19.08.2013 von S. Härtl

Am 22.08.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,

Ich habe in den vergangenen Jahren immer eine Steuererklärung für die anfallenden Kosten im Studium eingereicht und sodann Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt.
Gestern teilte mir bei einem Telefonat die Dame aus dem Finanzamt mit, dass ich neben der Steuererklärung mir zusätzlich den Verlustvortrag für vorweggenommene Werbungskosten hätte bescheiden lassen müssen. Wie sollte ich verfahren? Kann ich diesen Bescheid für die vergangenen Jahre beantragen bei fortgeführtem Ruhen der Einsprüche?
Sind zurzeit Verfahren anhängig auf die man sich berufen kann?

Vielen herzlichen Dank für die vielen Tipps und Infos.

Mit besten Grüßen

Ben

Antwort:

  • stellen Sie jetzt Antrag auf Feststellung der Verluste.
  • Da Sie keinen StB hatten, bestehen u.U. Chancen, dass das FA diese Verluste nun nachträglich feststellt. Grundsätzlich ist Ihr Fall einer derjenigen, die genauer unter die Lupe zu nehmen wären - ob noch Chancen bestehen. Dazu benötige ich jedoch deutlich mehr Angaben. Erststudium/Master oder Bachelor / Inland oder Auslandsstudium usw... .
  • Aufgrund obiger Maßnahme kann es m.E. gut sein, dass Ihnen Wiedereinsetzung zu gewähren ist.
  • Bitte holen Sie sich fachmännischen individuellen Rat, bei einem Kollegen in Ihrer Nähe oder bei uns zu diesem komplexen Thema.

Gruß Härtl

Bearbeitet am 02.09.2013 von S. Härtl

Am 14.09.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Härtl,
können Sie mir ein paar Tips geben, worauf ich die nächsten Jahre des Erststudiums achten soll bzw. welche Aufwendungen ich steuerlich absetzen kann?
Kurz zu meiner Person:
M,26J,ledig
Handwerks Ausbildung -> Fachschule den staatl. geprüften Techniker mit Meister -> 3 Jahre Betriebsleiter (48.000€ Brutto/a)
Nun beginne ich zum WS ein BWL Bachelor Studium (3 Jahre) um mittelfristig in die GF einzusteigen.

Da ich dieses Jahr bis 08.2013 Lohnsteuer bezahlt habe, ist es ratsam so viel wie möglich (Bücher etc) in 2013 zu kaufen? Oder wie geht man es richtig an?

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT:

Sie haben die Angelegenheit richtig erfasst. Bei ausreichendem Zusammenhang (dafür sollten Sie sich Argumente zurechtlegen) zwischen Ausbildung und Studium stellt hier auch Ihr Erststudium höchstwahrscheinlich Werbungskosten dar. Für Sie dürfte es auch mit Entscheidend sein, dass Sie später auch in der Branche Ihrer Ausbildung eben in der GF tätig werden. Arbeiten Sie danach in der GF einer Modeboutique so wird es u.U. zu einer Versagung der Werbungskosten kommen können.
TIPP Für Alle Ausgaben die Nachweise/Belege sammeln und aufbewahren. Außerdem Aufzeichungen über die Studientage und Abwesenheitszeiten führen. Alle Studienkosten akribisch aufzeichnen. Und das ganze dann bereits in Ihrer Steuererklärung für 2013 zum Abzug als Werbungskosten bei Anlage N Eintragen.
GGF StB oder uns zurate ziehen bei der Umsetzung.
BWL ist ein sehr "Allgemines" Studium weshalb sich das FA u.U. noch auf einen Standpunkt zurückziehen könnte der die Verluste/Kosten zunächst nur vorläufig anerkennen lässt oder neuerdings auch umgekehrt - das FA kann sich auf den Standpunkt stellen dass Ausgaben zunächst vorläufig nicht anerkannt werden und erst wenn der Sachverhalt abgeschlossen ist Bescheide über den gesamten Sachverhaltszeitraum korrigieren.

Beste Grüße
Stefan Härtl

Bearbeitet am 16.09.2013 von S. Härtl

Am 18.09.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich habe eine abgeschlossene Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann und studiere nun BWL. Der Zusammenhang von Ausbildung und Studium wurde vom Finanzamt akzeptiert.

Momentan übe ich kleine Bürotätigkeiten aus 450€ Basis oder teilweise als Werksstudent aus.

Ich möchte meine Studienkosten als Werbungskosten geltend machen und einen Verlustvortragsbescheid für 2012.

Mein Finanzamt versucht es mit der Zermürbungstaktik. Nun behauptet dieses, dass Aufwendungen für mein Studium nur als Werbungskosten geltend gemacht werden können, falls das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Das ist doch absoluter Quatsch... oder liege ich falsch?

Meiner Recherche nach, dürfen Aufwendungen für Erststudien, welche im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, als Ausnahme zu gewöhnlichen Erststudien, auch als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bei anerkannten Zweitstudien kann man die Aufwendungen doch genrell (ohne Dienstverhältnis) als Werbungskosten ansetzten, richtig?

Bitte um Hilfe mit entsprechenden Auszug aus dem Gesetzbuch.

Vielen Dank!

ANTWORT:

In jedem Fall gilt, dass Sie Ihren Einspruch fortsetzen sollten und verbinden Sie diesen mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis dieser Sachverhalt entschieden ist. Vermeiden Sie eine Einspruchsentscheidung, da Sie dann nur noch den Klageweg haben.

Wenn Sie sich aktuell noch im Erststudium befinden, hat das FA recht mit der Aussage "Duales Studium" ist erforderlich.

Das geht leider nicht klar aus Ihrer Fragestellung hervor.

Wenn Sie sich im "aufsetzenden" MASTER Studium befinden, gebe ich adhoc Ihrer Auffassung recht, dass es sich um ein Werbundskosten bzw ggf Verlusterzeugendes Studium handelt wenn und soweit ein echter Zusammenhang mit der vorangehenden Ausbildung und dem Erststudium (Bachelor) vorliegt.

Gesetzliche Fundstellen kann ich Ihnen an dieser Blog-Position leider nicht liefern da, sich das alles im Bereich Rechtsprechung abspielt und den zeitlichen Rahmen sprengt.

Bitte beachten: Die Auskünfte hier im Blog sind rechtlich und steuerrechtlich völlig unverbindlich!

Am geeignetsten erscheint mir eine Bestätigung des akt. (oder seinerzeitigen) Arbeitgebers, die bestätigt, dass Ihr gleichzeitig ausgeübtes Studium Bedingung für die Beschäftigung ist.

Bearbeitet am 18.09.2013 von S. Härtl

Am 27.09.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Härtl,

Ich studiere seit dem Wintersemester 2009 BWL, zuvor habe ich eine Ausbildung zum Industriekaufmann gemacht!

Ich habe seit 2011 rückwirkend eine negative Steuererklärung gemacht, was auch Super geklappt!

Gestern habe ich meinen Bescheid von 2012 bekommen, und war etwas erschrocken, ich hatte einen Verlustvortrag von 4.046€ und habe nur die 1.611€ Angerechnet bekommen!

Ich habe im Jahr 2012 vom September bis 28.02.2013 mein Pflichtpraktikum mit eingeschlossener Bachelorarbeit in einem Unternehmen geschrieben! Dort habe ich eine praktikumsvergütung von 600€ bekommen!

Bei genauerem hinschauen, hat mir das FA genau diese 2400€ komplett abgezogen! Ist das rechtens?

Ich meine damit bin ich ja im Grunde damit bestraft worden, das ich etwas verdient habe!

Sonst hätte ich ja die die kompletten 4.046€ als negativen Betrag angerechnet bekommen, so wie in den letzten Jahren!

Und noch schlimmer wird es dann ja für 2013, dort hatte ich dann ja weitere 2 Monate Praktikum und danach habe ich studentische Hilfskraft 2 Tage die Woche vom 01.03.13 bis 31.08.13 dort weitergearbeitet! Da habe ich knappe über 800€ verdient, wo nach rentenabzug netto 750€ übergeblieben sind!

Ich meine wenn das FA mir das auch voll anrechnet müsste ich ja für 2013 weit über 5000€ WK einreichen um überhaupt etwas angerechnet zu bekommen!

Ich habe jetzt nahtlos zum 01.09.2013 mein konsekutives masterstudium BWL angefangen!

Vielen dank für ihre Mühen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Kai

ANTWORT:

Hallo Kai,
ich vermute dass das FA deshalb nur weniger von deinem Verlustvortrag angerechnet hat weil mit diesem geringeren Betrag bereits eine 0,00 € Steuer erreicht wurde. Der Rest deines Verlustvortrages müsste in einem neuen Bescheid über Verlustvortrtag enthalten sein. Weniger als 0,00 Steuer kann man nicht erreichen. Das wäre dann auch gut so.

Für eine genauere Analyse - die nur dann ratsam ist wenn
- entweder du keinen Bescheid über weiteren Verlust für die Zukunft hast oder
- wenn die Steuer 2012 nicht 0,00 € (Festzusetzende Steuer) ist,
bräuchte ich den Bescheid per email bitte.

Rentenbeiträge (Alle Sozialversicherungsbeiträge) werden völlig unabhängig von der Steuer behandelt, daran ist im Regelfall auch nichts zu ändern. Ich gehe hier davon aus, dass der Arbeitgeber die RV/SV-Beiträge schon richtig berechnet hat.

Gerne kannst du vorher auch anrufen, damit wir schon mal Mensch zu Mensch gesprochen haben.
Ich hoffe aber dass dir das vorstehende schon die Bedenken genommen hat.
Beste Grüße
Stefan

Bearbeitet am 27.09.2013 von S. Härtl

Am 30.10.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Tag,

zuerst einmal vielen Dank für den Beitrag, dieser hat mir schon einmal weitergeholfen.

Jedoch weiß ich noch nicht endgültig, wie ich nun vorgehen sollte.

Meine Situation ist die Folgende:
Ich habe von Mitte 2009 bis Mitte 2013 mein Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen und vorher eine Ausbildung gemacht. Daher müsste mein Studium nach meinem bisherigen Verständnis absetzbar sein oder?

AW: JA

Nun bin ich seit 3 Monaten in einer Vollzeitbeschäftigung, zahle also auch volle Steuern.
Ich habe in meiner Studienzeit jedoch keine Steuererklärungen gemacht. Kann ich jetzt noch für 2009 die Studienkosten einsetzen und wenn ja, muss ich für jedes Jahr eine Einzelne Erklärung machen, oder kann ich einfach alle angefallenen Kosten in der Aktuellen ansetzen?

AW:

Sie als Steuerpflichtiger können das versuchen in einer Erklärung unterzubringen. Richtig wäre es für jedes Jahr getrennt eine eigene Steuererklärung abzugeben.

Die letzte Frage wäre noch, wie ich dem Finanzamt die Kosten nachweisen kann. Ich habe die ersten Jahre über nur Überweisungsträger bekommen und in dem letzen Jahr nur eine E-Mail zur Zahlungsaufforderung. Müsste ich die Überweisungen dann per Kontoauszügen nachweisen?

AW:

Jeder glaubhafte Nachweis ist möglich - am Besten sind Rechnung / Vertrag und Kontoauszug

Dies waren nun einige Fragen, aber ich würde mich über eine Rückmeldung sehr freuen!

Mit freundlichen Grüßen

Bearbeitet am 05.03.2014 von S. Härtl

Am 06.11.2013 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Härtl,

ich absolviere derzeit mein Erststudium. Ich wohne nicht in der Stadt meines Studienortes. Ich habe meinen eigenständigen Haushalt circa 35 km entfernt und fahre mit der S-Bahn zur Uni. In der Wohnung meiner Eltern befindet sich noch mein Kinderzimmer (ob ich dort noch gemeldet bin, weiss ich nicht).
Meine Eltern wohnen ca. 50km von meinem Studienort entfernt und ca. 23 km von meinem Wohnort entfernt.

Kann ich meine Unterkunftskosten (Miete für meine Wohnung von ~4700€ im Jahr) als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen? Falls ja, kann ich hier auch separat monatlich gezahlt Stromkosten und Internet-/Telefongrundgebühren geltend machen?

Über Ihre Einschätzung wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Thorsten E.

ANTWORT:

Ja die Unterkunftskosten sind abziehbare Sonderausgaben. Diese können Sie ansetzen. Allerdings kommen Sie mit Kosten für ein Erststudium nicht zu einem Verlust der später verreechnet werden könnte. Also nur bis zu einer Steuer von 0,00 € im jew. Jahr.
Viel Erfolg beim Studieren
Team Härtl

Bearbeitet am 02.03.2014 von S. Härtl

Am 13.02.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Guten tag,
ich habe schon eine Handwerksausbildung zum erfolgreich in den 90'ern abgeschlossen. Dann habe ich von 2005 bis 2011 studiert und einen Uni-Abschluss als Ingenieur. Seit 2012 arbeitet ich Vollzeit in meinem Beruf und habe für 2012 die Steuererklärung gemacht. Jetzt habe ich erfahren das ich mein Zweitausbildung als Werbungskosten voll absetzen kann.
Meine Frage: Ich habe jetzt meinen Steuerbescheid bekommen und bin aus +/- Null. Könnte ich jetzt Einspruch einlegen und für 2009 noch Rückwirkend die Steuererklärung machen und meine Studiumskosten etc. geltend machen und diesen Betrag in meiner Steuerklärung 2012 nahträglich einpflegen bzw. geltend machen?
Und wenn ja: Auf welcher Einspruchsargumentation kann ich diesen Einspruch einlegen?
Vielen Dank

A.T-S.

ANTWORT:

JA Sofort Einspruch einlegen und einfach dazuschreiben - Begründung wird nachgereicht.
FAX AN das FA mit Ihrem Namen und Steuernumemr und welcher Bescheid gemeint ist angeben. Dann uns oder einen anderen StB fragen gerne telefonisch. 08918908590.

Bearbeitet am 02.03.2014 von

Am 05.03.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Im Juni 2011 habe ich mein Erststudium (Magister) abgeschlossen. Danach war ich bis Ende 2012 arbeitslos. Ab 2013 bin ich beschäftigt und zahle Lohnsteuer. Frage: kann ich die Kosten des Erststudiums aus 2012 und früher in meiner Einkommmenenssteuer. 20123 geltend machen?

ANTWORT von Steuerberater München Härtl:

Leider NEIN. Für den Fall dass sich die Rechtslage ändert in den kommenden "Jahren" sollten Sie jedoch die Kosten aufheben. ggf kann man dann nochmal die Steuererklärungen erstellen und so etwas erreichen. Die Aussichten halte ich jedoch für nicht erfolgversprechend.
VG
Team Härtl

Bearbeitet am 05.03.2014 von S. Härtl

Am 05.03.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Im Juni 2011 habe ich mein Erststudium (Magister) abgeschlossen. Danach war ich bis Ende 2012 arbeitslos. Ab 2013 bin ich beschäftigt und zahle Lohnsteuer. Frage: kann ich die Kosten des Erststudiums aus 2012 und früher in meiner Einkommmenenssteuer. 20123 geltend machen?

ANTWORT:

Diese Kosten für ein Erststudium sind nur als Sonderausgaben abzugsfähig.
D.H. diese Kosten sind nach derzeitiger Rechtslage nicht mit Ihren Einnahmen 2013 verrechenbar. Sie wirken sich nur im Jahr der Verausgabung aus (2011 2012 oder 2013). Ein kumulieren der Kosten und Verrechnen mit dem Ersten Jahr in dem Geld verdient wird ist nicht möglich.
Wenn Sie keine Steuern in 11 oder 12 bezahlt haben, rentiert sich die Arbeit m.E. nicht. Denn weniger als 0 Steuer geht nicht. Und wie erwähnt, vortragsfähige Verluste können mit Erststudienkosten nicht erreicht werden.

Da hier erneut Klagen anhängig sind, kann ich es nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage auch wieder ändert. Wenn Sie au absolut sicher gehen wollen, dann solten Sie die Kosten als Werbungskosten beantragen - das FA wird ablehnen und dann können Sie Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Wäre es mein Eigeneer Fall würde ich gar nichts abgeben, wenn nicht Steuern bezahlt worden sind und noch abwarten bis für das Jahr 2012 die Festsetzungsverjährung eintritt um dann ggf - eine neue Rechtslage ausnutzend - doch noch Steuerklärungen abzugeben.

Wie sie sehen gibt es viele Möglichkeiten. Wenn Sie Kosten für Ihr Erststudium nur im geringen Umfang gehabt haben, lohnt es sich m.E. nicht hier die Große Runde mit Einspruch etc zu starten. Bei Studienkosten von 20 T€ z.B. bei Auslandsstudium schaut das ggf anders aus. Dann rate ich Ihnen sich von uns oder einem Kollegen in Ihrer Nähe beraten zu lassen.
Beste Grüße
Team Härtl

Bearbeitet am 05.03.2014 von S. Härtl

Am 24.03.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Mein Sohn studiert seit dem WS 2013 im 400 km entfernten Kassel, hat keinerlei eigenes Einkommen, es fallen aber Kosten für Studiengebühren, Miete, Unterhalt,Heimfahrten usw. an, die ich als Elternteil übernehmen muss.
Gibt es für mich die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit ?
Schon mal vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort:

Sehr geehrter Studentenvater,
solange Sie einen Kinderfreibetrag für Ihren Sohn erhalten, sind diese Aufwendungen die Ihnen entstehen mit dem Kinderfreibetrages und dem Ausbildungsfreibetrages abgegolten. Also lautet die Antwort - leider nein. Eine Möglichkeit, wenn Sie keinen Kinderfreibetrag erhalten, stellen unter gewissen Voraussetzungen Unterhaltsleistungen an bedrüftige Personen (Außergew. Belastungen) dar, doch dies ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Ich würde Ihnen raten, bei einem Kollegen oder Lohnsteuerhilfeverein Ihres Vertrauens und in Ihrer Nähe dieses Thema einmalig zu klären.

Bearbeitet am 24.03.2014 von S. Härtl

Am 10.05.2014 schrieb (anonym) folgendes:
SgDuH,

unsere Tochter studiert seit dem Herbst 2013 an der EUFH in Brühl Vertriebsing. im Dualen Studium.
Sie musste mit der Firma, bei der sie die Praxisphasen macht sich verpflichten im gegenzug an dieser Schule zu studieren. Nun bekommt sie im ersten Jahr ( insgesammt 7 Sem. ) 800 euro brutto und wurde damit voll sozialversicherungspflichtig.
Die Hochschule kostet aber 630 euro oder noch mehr, so dass ihr nichts bleibt und sie voll von uns unterstützt werden muss!
Lt Infos weiss ich, dass sie Kosten als Werbungskosten absetzen kann, also die Fahrtwege , Bücher, etc.
Nun musste sie ein wg zimmer nehmen,da der Anreiseweg zur FH von uns aus zu weit gewesen wäre.
Nun zu meiner Frage : Kann sie die Kosten für das Zimmer bzw. anteilig der Wohnung auch absetzen?
Was ist mit den Hausnebenkosten, den internetkosten, einem Arbeitszimmer, den Hochschulkosten? ...
Welche Einschränkungen gibt es da ?

Antwort:

Ja auch diese Kosten gehören zu den Werbungskosten soweit sie wegen des Dualen Studiums anfallen.
Die Kosten müssen angemessen, glaubhaft und nachgewiesen sein. Belege und Kontoauszüge.
Beispiel - die Kosten für eine 3 Zimmer Wohnung wären nicht angemessen.

Die Nebenkosten für die Wohnung sind i.d.R: keine Werbungskosten sondern im entsprechenden Anteil als Haushaltsnahe Aufwendungen geltend zu machen.

Gerne prüfen wir die die Steuererklärung Ihrer Tochter wenn Sie das wünschen. Dann fallen ggf nicht die Gebühren für die gesamte Steuererklärungserstellung an. Oder Sie wenden sich an einen StB bzw sachkundigen Lohnsteuerhilfeverein in Ihrer Nähe.

mfg
Stefan Härtl

Bearbeitet am 22.05.2014 von S. Härtl

Am 21.07.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Guten Abend,

ich glaub jetzt wird es ein wenig komplizierter.

Nach meiner 3 jährigen Berufsausbildung, folgte ein aufbauender Bachelor-Studiengang von 2007-2010, nach dem Bachelor ein aufbauender Master 2010-2012, nach dem Master war ich fast ein Jahr arbeitslos. im Jahr 2013 habe ich 2 Monate gearbeitet und nun im Jahr 2014 erziele ich erstmals Einnahmen die zu einer Steuerlast führen werden. Meine Fragen lauten:

1. Wie lange kann ich rückwirkend meine Steuererklärung abgeben (Ich habe 3 Steuerberater gefragt, alle sagen was anderes)
2. Könnte ich den Verlustvortrag ausschließlich in das Jahr 2014 übertragen
3. Ich habe leider nicht zu allen Werbungskosten die Belege aufbewahrt, sieben Jahre zuvor denkt man einfach nicht so weit. kann ich diese dennoch angeben?

ANTWORT:

1) das ist normal :-) hier entscheiden sehr viele Kleinigkeiten, i.d.R. sollten Sie eine erstmalige Erklärung bis zu 7 Jahre rückwirkend abgeben können.
2) Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte kumuliert sich in die Zukunft und wird ggf. Jahr für Jahr durch positive Einkünfte vermindert bis er aufgebraucht ist. Sonderausgaben und Außergewöhnliche Belastungen gehen verloren. Das können nur Sie selbst berechnen.
3)Sie müssen die Ausgaben glaubhaft machen. Ggf. reichen Überweisungen, Verträge auch andere Unterlagen und eine gute sachliche Erklärung aus.

Bearbeitet am 03.03.2016 von

Am 17.02.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,

ich habe 2010 und 2011 einen Master (also mein Zweitstudium) in Spanien gemacht, habe dort gewohnt, war aber immer noch in Deutschland (bei meinen Eltern) gemeldet. Die Studienkosten wurden mir als Werbungskosten anerkannt, jedoch weder die Miete in Spanien, noch Flugtickets nach Deutschland ("da in Deutschland kein eigener Haushalt/Wohnsitz zur Verfügung stand").
Kann ich dagegen Einspruch einlegen?

Antwort:

Ja dagegen können Sie Einspruch einlegen. In der Tat ist ein Erfolg auch davon abhängig, dass Sie zumindest ein Zimmer (besser - einen abgeschlossenen Bereich (OG o. DG) in Ihrem elterlichen Haus oder Wohnung beibehielten und Ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen stets in D hatten. Ich denke ein Einspruch hat durchaus Erfolgsaussichten.
VG
Härtl

Bearbeitet am 07.03.2016 von S. Härtl

Am 16.03.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Härtl,

Ich befinde mich derzeit in einem Masterstudium und übe neben dem Studium eine Werkstudententätigkeit (max. 20 Std. pro Woche) aus, welche ich bereits vom 01.01.14-31.12.14 ausübte.

Welche Kosten kann ich bei der Steuererklärung 2014 über die Werbungskosten absetzen? Zählen hierzu "nur" Arbeitskleidung, Fahrtwege oder auch Kosten die für und in meinem Studium entstanden sind wie Studienbeiträge, Reisekosten, Fachliteratur, Fahrtkosten zur Uni?

Vielen herzlichen Dank im Voraus!

ANTWORT:

Alle genannten Kosten die mit dem Studium zusammen hängen, sollten Sie zum Abzug als Werbungskosten beantragen.

Bearbeitet am 03.03.2016 von

Am 15.05.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich habe vor dem Studium eine Ausbildung absolviert und kann daher meine Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten ansetzen.

Allerdings habe ich auch Bafög (inklusive Wohnungszuschuss; Höchstsatz) erhalten. Kann ich nun die Kosten für die Miete, obwohl ich Bafög (inkl. Wohnungszuschuss) bezogen haben, als Werbungskosten im vollen Umfang ansetzen? Oder kann nur die Differenz aus Zuschuss und tatsächlichen Kosten angesetzt werden?

Ebenfalls habe ich ein Auslandssemester besucht, das durch Bafög unterstützt wurde. Die Zuschüsse zur Wohung liegen hier unter den tatsächlichen Kosten? Die Differenz sollt ansetzbar sein, da das Auslandssemester in meinem Studienfach integriert war?

Besten Dank

Thomas

Antwort:

Nur nicht rückzahlbare Zuschüsse Mindern die Werbungskosten.

Die Differenz ist absetzbar.

Bearbeitet am 03.03.2016 von S. Härtl

Am 18.05.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe vor meinem Studium des Wirtschaftsrechts eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten absolviert. Wenn ich einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studiu, darstellen kann, wird mein Studium also als Zweitstudium anerkannt und ich könnte die Kosten des Studium als Werbungskosten absetzen?
Während meines Studiums hatte ich einen 400 Euro Job und habe Bafög erhalten. Würden diese Einnahmen den Werbungskosten gegengerechnet und diese senken?
Kann ich auch die Kosten meines Auslandspraktikums und -semesters als Werbungskosten geltend machen?

Viele Grüße
Sofie

Antwort:

BAFÖG ist i.d.R. ein Darlehen, soweit also ein Darlehen vorliegt mindern diese Gelder nicht die Werbungskosten.

Auslandsemester immer geltend machen und ggf. Einspruch einlegen, dann zum Fachmann.

Bearbeitet am 03.03.2016 von S. Härtl

Am 22.05.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Härtl,

ich habe im Jahre 2012 - 2014 im Ausland ein Masterstudium absolviert und ebenfalls dort nebenher gearbeitet.
Ich war jedoch in Deutschland von 2012 - 2013 nicht gemeldet und hatte in D lediglich Zins- und Dividendeneinnahmen (beschränkte Steuerpflicht).
Nach Abschluß des Masterstudiums habe ich in D einen Job aufgenommen, der in direktem Zusammenhang zu meinem amerikanischen Masterstudium steht.

Das Finanzamt hat den Ansatz meiner amerikanischen Studiengebühren als Fortbildungskosten d.h. vorweggenommene Werbungskosten abgelehnt. Begründung sei, dass ich in D nicht gemeldet gewesen bin und es keinen konkreten Zusammenhang zwischen Masterstudium und Aufnahme einer später deutschen Berufstätigkeit erkennbar ist §49 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Lohnt sich ein Einspruch?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Beste Grüße
Konstantin

Antwort:

Einspruch kann sich immer lohnen. Sie haben ein Problem wenn Sie nach dem Studium Ihre erste Tätigkeit nicht in D sondern im Ausland aufgenommen haben. Entscheidend dürfte sein wo zu diesem Zeitpunkt Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen war. Ehefrau/Freundin Familie in D und regelmäßige Heimfahrten könnten das u.U. beweisen. Leider bleibt hier der Ausgang situationsabhängig offen.

VG
HS

Bearbeitet am 03.03.2016 von S. Härtl

Am 16.11.2015 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,zufällig bin ich auf Ihr Portal gestoßen .Habe imOktober 2010-2011 nochmal eine Ausbildung zum HP für Psychotherapie mit meinen damals 50 Jahren gemacht,weil ich in meinen noch jetzigen Beruf(Gebäudereiniger)total unterfordert und unglücklich war und bin ,und ich mich auch mit gesundheitlichen Problemen herumschlage.Habe wie jedes Jahr meine Einkommensteuererklärung abgegeben und diesesmal diese Ausbildungskosten mit angegeben. Da ich diesen Artikel von Ihnen irgendwo anders gelesen hatte,dachte ich ,ich könnte auch diese Kosten absetzen.Ich muss dazu sagen ,habe bis dato den Beruf wegen fam.Probleme noch nicht ausgeübt,aber bin jetzt dran das Alles umzusetzen .Deshalb habe ich auch von 2011 bis einschließlich jetzt ,verschiedene Weiterbildungsmöglichkeiten genutzt ,um stabiler in diesen Beruf zu werden.Auch diese Kosten habe ich mit angegeben .Leider wurden mir die Kosten nicht angerechnet,da diese Kosten aus den Vorjahren entstanden sind.Eine Änderung der rechtskräftigen Bescheide kann nicht erfolgen.So hieß es nach meinen Einspruch.Muss ich mich damit abfinden?

Antwort:

Das Finanzamt hat in Ihrem Fall höchstwahrscheinlich Recht. Nur eine tiefergehende Prüfung der Bescheide kann/könnte etwas anderes ergeben. Erfolgsaussichten eher schlecht. Kosten Nutzen Analyse eher schlecht.
Leider
VG
Härtl

Bearbeitet am 03.03.2016 von S. Härtl

Am 05.01.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bis zum 1.1.2015 galt ja eine Kurzausbildung, wie z.B. die des Rettungssanitäters, als Erstausbildung.

Ich habe im Jahr 2011 mein Abitur absolviert, im Jahr davor 2010 habe ich eine Rettungssanitäter-Ausbildung abgeschlossen.
Mein direkt nach dem Abitur begonnenes Studium zählt ja somit als Zweitausbildung und ich könnte somit Ausgaben als Werbungskosten angeben.
Ist dies ebenfalls noch im Jahr 2015 bis 2017 möglich, da ich bis dahin noch studiere?
Danke für Ihre Antwort,
Mit freundlichen Grüßen,
J. Kammer

Antwort:

Ich denke es lohnt sich eine Beantragung als Werbungskosten. Sie können nur gewinnen. Wenn das FA ablehnt können Sie immer noch zum Fachmann gehen, innerhalb der Rechtsbehelfsfristen.
Ihr exakter Fall ist m.E. noch nicht entschieden.

VG
Härtl

Bearbeitet am 03.03.2016 von S. Härtl

Am 13.02.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
ich studiere Medizin und habe bis jetzt jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben, da ich auch nebenbei als Krankenpfleger beschäftigt bin… Bis jetzt leider aber die Zinsen für mein Studienkredit als Sonderausgaben nie angegeben. Kann ich es rückwirkend für die Jahre 2010-2014 noch im Jahr 2015 angeben? Als Sonderausgaben oder Werbungskosten?
Oder für die vergangene Jahre ein Antrag auf Verlustvortrag nur bezüglich der Zinsen stellen und diese halt im Jahr 2015 geltend machen??

Vielen Dank!!!

Antwort:

Wenn es bestandskräftige Bescheide sind, haben Sie schlechte Karten. Das FA kann zurecht ablehnen. Ja nach den Erläuterungen in Ihrem Steuerbescheid (ggf Vorläufigkeit oder partielle Vorläufigkeit) können Sie versuchen einen Antrag auf Änderung trotzdem stellen. Wenn Sie einen Antrag auf Änderung stellen prüft das FA i.d.R. wohlwollend von sich aus ob Änderungsmöglichkeit besteht. Sie erhalten dann zumindest auch eine Begründung weshalb es ggf. nicht mehr geht. Mehr kann ich von hier aus nicht sagen. VG Härtl

Bearbeitet am 03.03.2016 von S. Härtl

Am 17.02.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich selbst studiere zzt berufsbegleitend. Mein Studium endet im August 2016y Das Studium kostet 295€ im Monat, wovon bisher 200€ mein Arbeitgeber zahlt. Bisher habe ich die von mir übernommenen 95€ und Fahrtkosten als Werbungskosten in den Steuererklärungen 2013/14&15 angegeben.
Nun stehe ich vor der Situation, dass ein Jobwechsel naht und ich den Anteil meines Arbeitgebers zurückerstatten muss. Für die über 7000€ werde ich einen Kredit aufnehmen und die Kosten komplett meinem Arbeitgeber zurückerstatten.
Werde ich diese Rückzahlung der Studiengebühren in der Steuererklärung 2016 als Werbungskosten geltend machen können und davon etwas zurück erhalten? Im Grunde habe ich mein Studium dann ja komplett selbst bezahlt und nur nicht die bereits angegebenen 95€ ?!
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Antwort:

Die Rückzahlung an den AG sind Werbungskosten im Jahr der Rückzahlung. Wenn diese Differenzkosten vorher auch Werbungskosten waren.

Bearbeitet am 03.03.2016 von S. Härtl

Am 22.03.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Kann ich Studiengebühren für ein Zweitstudium als Werbungskosten ansetzen, die vom Konto meiner Eltern bezahlt wurden?
Ich zahle die Studiengebühren in monatlichen Raten bei meinen Eltern ab.

Antwort:

Hallo Anonym,
das ist möglicherweise ein Problem der zeitlichen Zuordnung. Die Studienkosten sind, wenn Sie Werbungskosten darstellen zum Zeitpunkt der Entstehung eine absetzbare Ausgabe. Diese Kosten müssen also in das Jahr der Ursprünglichen Entstehung hinein. Die Tilgung des Darlehens Ihrer Eltern sind hingegen keine Werbungskosten. Sie können ggf die Kosten rückwirkend erklären. Das hängt aber alles auch davon ab ob Sie schon Steuererklärungen für diese Jahre abgegeben haben.
Da Sie steuerlicher Laie sind sollten Sie versuchen Ihren Sachverhalt dem FA zu schildern und Berücksichtigung beantragen. Vieles hier ist von Ihren individuellen Gegebenheiten abhängig. Eine Endgültige Aussage sollten Sie sich von einem Berater oder Lohnsteuerhilfeverein vor Ort einholen. Letzterer ist meist günstiger.

Beste Grüße
Härtl S

Bearbeitet am 22.03.2016 von S. Härtl

Am 26.04.2016 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Tochter hat ihre Werbekosten für ihr Masterstudium ( vom Arbeitgebr dafür freigestellt) nicht anerkannt bekommen, weil sie von ihrem Arbeitgeber ein Darlehn für ihr Studium erhalten hat und dieses höher ausfällt als die Werbekosten. Das Finanzamt schrieb ihr dies als Antwort nach dem Einspruch und schlägt vor, den Einkommenssteurbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu setzen, bis über die Rückzahlung des Darlehns entschieden ist. Ist dieses Vorgehen korrekt?
Mit vielen freundlichen Grüßen

Antwort:
Das ist möglich und zulässig. Es ist zu trennen zwischen den Studienkosten und dem Darlehen. Die Studienkosten sollten im Jahr des Anfalls derselben als WK beantragt werden. Die Zinsen für das Darlehen sind in Ihrem Fall wohl aufzuteilen in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Anteil. (Sorry für die späte AW - Ihre Zeile ist leider bisher übersehen worden)

Bearbeitet am 23.01.2017 von S. Härtl

Am 16.01.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo, kann ich ein Masterstudium wahlweise als Sonderausgabe oder Werbungskosten absetzen (Werbungskosten wäre steuerlich möglich). Der Aufwand ist unter 1000€., ich arbeite aber schon voll.

Mit besten Gruessen

Antwort:

in den allermeisten Fällen ist der Ansatz als Werbungskosten sinnvoller. Wenn Ihre gesamten Werbungskosten jedoch unter 1000 € liegen ist ein Ansatz als Sonderausgaben besser denn Sie erhalten ja pauschal 1000 € Werbungskostenpauschale.
VG
Härtl

Bearbeitet am 23.01.2017 von

Am 22.01.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,

ich bin für mein Studium nach München gezogen und habe für ca. ein Jahr bei einem Freund gewohnt, war jedoch noch in meinem Heimatort bei meinen Eltern gemeldet.

Meine Frage ist jetzt, ob ich den Weg Heimat --> Uni München mit der Pendlerpauschale ansetzen kann? Oder den Weg "Wohnung Freund" --> "Uni München"? Oder nichts davon?

Vielen Dank im Voraus und Grüße!

Antwort:
es wäre wichtig zu wissen, ob es sich um eine Aufbaustudium handelt (Master) und ob Sie bei den Eltern eine eigene Wohnung innehatten oder nur ein "Kinder"-Zimmer, und ob Sie z.B. auch eine Berufsausbildung vorangehend absolviert hatten.
VG
Härtl

Bearbeitet am 23.01.2017 von

Am 24.08.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo Herr Härtl,
ich habe in 2016 ein Pflichtpraktikum absoviert und die Einnahmen als Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit versteuert. Durch die Werbungskosten kam es zu negativen Einkünften aus der Einkunftsart.
Nun will das Fa die Einkünfte nicht anerkennen, weil dies keine Einkünfte im Sinne des § 18 EstG wären??

Antwort:

Ich verstehe leider die Frage nicht wirklich. Möglicherweise haben Ihre Werbungskosten nicht ausgereicht um einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte zu ergeben. Für weiteren Rat bräuchte ich mehr zum Sachverhalt.
MfG
Härtl

Bearbeitet am 09.02.2018 von S. Härtl



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