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Umsatzsteuer und Gebäudereinigung
Sie betreiben ein Unternehmen das Gebäudereinigungsleistungen erbringt ?
- ...dann gilt für Sie die so genannte Umkehr der Steuerschuldnerschaft - wenn sie als Subunternehmer beauftragt sind ! § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG.
- Das gilt jedoch nur, wenn der Auftraggeber selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Die Steuerschuldnerschaft für in Rechnung gestellte Gebäudereinigungsleistungen trifft Ihr Unternehmen also nur dann, wenn es selbst nachhaltig Reinigungsarbeiten erbringt.
- Umsatzsteuer: Der leistende Unternehmer darf die Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen.
- Der Auftraggeber hat die Umsatzsteuer zu berechnen und ans Finanzamt abzuführen
- Vorsteuer: Im Gegenzug kann jedoch in gleicher Höhe Vorsteuer geltend gemacht werden.
Formular "UStG 1 TG" benötigt!
- Dieses Formular dazu finden Sie in der Anlage zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.1.2011 (Az.IV D3–S 7279/10/10004).
- Wenn Sie den Vordruck UStG 1 TG zur Vorlage als Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmen verwenden, wird Ihr Unternehmen zum Steuerschuldner; das auch dann, wenn Ihr Unternehmen tatsächlich nicht nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
Rechnungsstellung bei Gebäudereinigungsleistungen
Die Rechnungslegung als Auftragnehmer gegenüber dem Gebäudereinigungsunternehmen als Auftraggeber erfolgt in der Rechnung über die ausgeführten Gebäudereinigungsleistungen ohne Umsatzsteuerausweis.
Stattdessen muss die Rechnung einen Hinweis enthalten, dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG schuldet.
Eintragungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen
- erfolgen i.d.R. in den Zeilen 51 und 58 der UStVA.
- Der beauftragte (leistende) Unternehmer teilt dem Finanzamt seine § 13b UStG-Umsätze in Zeile 40 nachrichtlich mit.
Rechnungshinweise:
- Achtung: bringen Sie stets die richtigen Rechnungshinweise bei Gebäudereinigungsleistungen (B2B) an, wenn Sie als Subunternehmer Reinigungsleistungen erbringen. Dieser lautet: "Keine Umsatzsteuer - Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG".
- Gebäudereinigungsleistungen an ein branchenfremdes Unternehmen (z.B. Krankenhaus, Steuerberater etc.) unterliegen der "ganz normalen Umsatzsteuer" mit 19%.
- Die Rechnungshinweise in verschiedenen europäischen Sprachen finden Sie ebenfalls hier auf unseren Steuerberater München Team Härtl Seiten.
Kleinunternehmer § 19UStG als Gebäudereinigungsunternehmen
- Auch bei Kleinunternehmern greift die Regelung in § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG.
- Wenn er selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt und als Auftraggeber selbst ein Gebäudereinigungsunternehmen zur Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen beauftragt, muss auch dar Kleinunternehmer – trotz Anwendung der Kleinunternehmerregelung – diese Umsätze in seiner UstVA und Umsatzsteuerjahreserklärung melden.
Eingestellt am 17.03.2012 von S. Härtl