Umsatzsteuersatz-Senkung im Baugewerbe und im Handwerk

Das Baugewerbe und auch immer häufiger im Handwerk werden Leistungen mit Fakturierung von Abschlagszahlungen, Anzahlungen, Schlussrechnungen und auch Teilschlussrechnungen vorgenommen.

Entscheidend für die Bestimmung des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes ist der Tag der Ausführung (Beendigung/letzte Handlung/Abnahme) einer Leistung.

Vereinfacht beschrieben ist im Baugewerbe lediglich eine Entscheidung zu treffen: Die Entscheidung ob die gerade zu beurteilende Leistung eine echte vereinbarte und abgenommene Teilleistung ist oder eben "nur" eine Leistung die mit Abschluss/Abnahme abgeschlossen ist und auf die Abschläge geleistet wurden. Die Lösung zu echten Teilleistungen finden Sie unten unter B)

A) Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen und Anzahlungen

Werden (Bau-)Leistungen unter Anwendung von Rechnungen über Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Anzahlungen erbracht, so bestimmt stets der Zeitpunkt an dem die vereinbarte Leistung oder Teilleistung fertiggestellt ist den anzuwendenden Steuersatz.

  • Fällt die Fertigstellung/Abnahme auf einen Tag nach dem 30.6.2020 so unterliegt diese gesamte Leistung oder Teilleistung dem Steuersatz von 16 %.
  • Fällt die Fertigstellung/Abnahme auf einen Tag nach dem 31.12.2020 so unterliegt die gesamte Leistung oder Teilleistung dem Steuersatz 19 %.
  • Ergibt der Leistungszeitpunkt einen anzuwendenden Steuersatz von 16% obwohl Abschläge Anzahlungen zu 19% vereinbart waren, so ist eine Rechnungskorrektur durch den leistenden Unternehmer für die berechneten erhaltenen Anzahlungen oder Abschlagszahlungen notwendig; aber ACHTUNG:
  • Die Rechnungskorrektur erfolgt ausschließlich im Rahmen der Schlussrechnung bei/nach/mit Fertigstellung der Leistung .
  • D.h. Anzahlungen die mit 19% in Rechnung gestellt wurden, sind mit diesem ursprünglich berechneten Umsatzsteuerbetrag zurückzudrehen und es ist nur EIN mal die richtige anzuwendende Umsatzsteuer auszuweisen.
  • Es ist nicht erforderlich eine mit 19% geschriebene Anzahlungsrechnung oder Abschlagsrechnung zu korrigieren oder gar neu erstellt zu übermitteln.

B) Teilleistungen

Sind echte Teilleistungen (siehe Unten) vereinbart, so ist die Teilleistung ein eigener abgeschlossener umsatzsteuerlicher Vorgang bei dem der Abnahmetag den anzuwendenden Steuersatz bestimmt.

  • Die Abnahme einer echten Teilleistung vor dem 1.7. führt dazu, dass die Teilleistung final mit 19% zu besteuern ist und es hat auch keine Rechnungskorrektur in der Schlussrechnung zu erfolgen!.
  • Keine Rechnungskorrektur bei abgeschlossenen Teilleistungen vornehmen! Hier muss/darf der leistende Unternehmer weder in der Schlussrechnung noch eine Korrektur der „zwischendurch“ abgerechneten Teilleistungsrechnungen vornehmen.
  • Die Teilleistung war ja korrekt behandelt und umsatzsteuerlich eine abgeschlossene Leistung.

Die Voraussetzungen einer selbständig abrechenbaren Teilleistung sind:
  1. Die vereinbarte Teilleistung muss wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbar sein.
  2. Die Ausführung als Teilleistung muss schriftlich vereinbart und entsprechend beschrieben sein.
  3. Eine gesonderte Abnahme und Abrechnung der Teilleistung muss erfolgen.

Um sicher zu gehen, dass Teilleistungen vorliegen achten Sie also darauf dass Sie eine entsprechend klar formulierte Vereinbarung über Teilleistungen und stets ein schriftliches Abnahmedokument haben. Daran scheitert es oft.


Eingestellt am 30.06.2020 von S. Härtl
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