Umzugskosten neue Beträge ab 1.8.2011

Die neuen maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen werden ab 1.August 2011 wie folgt erhöht:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten

für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist,
beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.8.2011 1.617 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10(1)BUKG beträgt

a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1.8.2011 1.283 Euro;

b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 1.8.2011. 641 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1.8.2011 um 283 Euro.

Dieses Inhalte wurden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. BMF, 5.7.2011, IV C 5 - S 2353/08/10007. "zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.8.2011.

Wann ist ein Umzug absetzbar?

Neben der beruflichen Veranlassung - das offensichtlich hauptauslösende Motiv des Umzugs, sind auch in bestimmten Fällen´private Umzugskosten - z.B. als haushaltsnahe Dienstleistungen - abzugsfähig.

Folgenden Fälle sind jedenfalls positiv entschieden: (H 9.9 LStH):

  • Umzug aus Anlass der erstmaligen Berufsaufnahme oder Arbeitgeberwechsel.
  • Der Wohnortwechsel erfolgt im Zusammenhang mit einer Versetzung an einen anderen Arbeits- oder Dienstort - auch bei einer Versetzung des Arbeitnehmers auf eigenen Wunsch.
  • Die Fahrzeit zur Arbeit verkürzt sich durch Umzug um mindestens eine Stunde täglich, also für die Hin- und Rückfahrt um jeweils eine halbe Stunde, auch wenn dies weder mit Wohnort- noch einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist.
  • Die Zeitersparnis liegt zwar unter einer Stunde, die Arbeitsstätte muss aber wegen Bereitschaftsdient mehrmals täglich aufgesucht werden.
  • Die glaubhafte Ermittlung der Fahrzeitverkürzung anhand einses Internet Routenplaners ist zulässig/glaubhaft.
  • Der Arbeitnehmer muss etwa wegen Notfällen in eine Dienstwohnung ziehen.
  • Pflicht zum Auszug aus einer bisherigen Dienstwohnung, etwa bei Eintritt in den Ruhestand.
  • Umzug wegen Eheschließung - Zusammenziehen von getrennten Wohnungen in eine gemeinsame Familienwohnung, wenn zumindest ein Gatte anschließend eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis von einer Stunde hat.
  • Der Umzug beendet eine doppelte Haushaltsführung. Es liegt ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse am Umzug vor - etwa bessere Erreichbarkeit -, auch wenn die Stundenersparnis nicht erreicht wird.
  • Eine vom Arbeitgeber vorgesehene Versetzung wird rückgängig gemacht. Durch Aufgabe der betrieblichen Umzugsabsicht entstehen vergebliche Werbungskosten.
  • Umzug kann beruflich veranlasst sein, wenn Fahrt oder Gang zur Arbeit durch den Umzug wesentlich verbessert werden oder durch Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel Zeitersparnis oder den Fußweg ermöglichen (FG München, Urteil v. 12.8.2008, 13 K 4289/06).
  • An die steuerliche Beurteilung der Benutzung einer Umwegstrecke sind nicht dieselben Maßstäbe wie beim Ansatz der Entfernungspauschale angelegt werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.3.2007, 1 K 3285/06 E).

Auch positiv entschieden, ist folgender Privater Umzugsanlass:

Unter Aufgabe der bisherigen Auffassung hat der BFH hier seine Meinung/Rechtsprechung geändert und die beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung und angefallene Umzugsksoten auch dann anerkannt:
  • wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird, sodass sich anschließend Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen lassen (BFH, Urteile v. 6.5.2010, VI R 34/09, BFH/NV 2010 S. 2046; v. 18.6.2009, VI R 9/09, BFH/NV 2009 S. 1800; v. 5.3.2009, VI R 58/06, BStBl 2009 II S. 1012; VI R 23/07, BStBl 2009 II S. 1016).

Steuerberater München Team Härtl rät:

Dies wird von der Verwaltung anerkannt (BMF, Schreiben v. 10.12.2009, BStBl 2009 I S. 1599) und kann von Arbeitnehmern und Selbstständigen genutzt werden, sofern sie eine privat motivierte Änderung ihrer Wohnverhältnisse vornehmen, z.B. wegen
  • Nachwuchs,
  • Umzug in die Nähe der Eltern oder des neuen Lebensgefährten
  • Errichtung eines Eigenheims in einer anderen Stadt als dem Arbeitsort.

Achtung - die Gefahr der Nichtabziehbarkeit der Umzugskosten besteht...

bei Umzug ins Ausland. Hier kommt eine steuerliche Berücksichtigung der Umzugskosten meist nicht - oder nur für den Anteil, der auf den hierfür bezogenen inländischen Arbeitslohn entfällt - in Betracht, da anschließend i. d. R. steuerfreie Einnahmen erzielt werden. (BFH, Urteile v. 20.9.2006, I R 59/05, BStBl 2007 II S. 756 und v. 11.2.2009, I R 25/08, BStBl 2010 II S. 536).

Abzugsfähige Umzugskosten sind:

Vorab: Bitte immer Belege aufbewahren !!!

  • Transportkosten beim Umzug in Eigenregie oder mit Hilfe einer Speditionsfirma. Dazu zählen auch Versicherung gegen Transport- und Bruchschäden, Lkw-Miete, Lohn für die Umzugshelfer und die Kosten für deren Verpflegung sowie Ersatz von Hausrat, der beim Transport verloren gegangen ist.
  • Kosten einer Zwischenlagerung beim Bezug einer vorläufigen Wohnung sind nicht absetzbar, weil das endgültige Domizil noch nicht fertig gestellt oder renoviert ist (BFH, Urteil v. 21.9.2000, IV R 78/99, BStBl 2001 II S.70 sowie FG München, Urteil v. 11.5.2010, 8 K 461/10, rkr.). Privat sind Einlagerungskosten für Möbel auch, wenn diese aus der Erwägung einer möglichen mittelfristigen Zurückverlegung anfallen (FG München, Urteil v. 11.5.2010, 8 K 461/10, rkr.).
  • Fahrtaufwand nach Reisekostengrundsätzen, für Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Umzug anfallen. Dazu gehören die Fahrt am Umzugstag mit dem eigenen Pkw (0,30 EUR/km oder tatsächlicher Aufwand), vorausgegangene Fahrten zur Besichtigung der neuen Wohnung,
  • Verpflegungspauschbeträge
  • ggf. anfallende Übernachtungskosten.
  • Für die Wohnungssuche am künftigen Wohnort können entweder zwei Reisen für eine Person für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage oder eine Reise für zwei Personen für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage geltend gemacht werden.
  • Mietkosten für die alte Wohnung sind bis zum Ablauf der Kündigungsfrist absetzbar - maximal für 6 Monate -, wenn die neue Stelle unerwartet schnell angetreten werden muss. Für die neue Wohnung gilt das für die Miete im Voraus für längstens 3 Monate vor dem Einzug.
  • Maklergebühren in ortsüblicher Höhe für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung. Beim Kauf Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung gilt das nicht, weil die Gebühr zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Eigenheims gehört und der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen ist. Vom Arbeitgeber erstattete Maklerkosten sind in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie auch insoweit keine Werbungskosten darstellen, als sie für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (OFD Koblenz, Verfügung v. 9.12.2009, S 2338 A - St 32 2). Nicht absetzbar sind auch die mit dem Hausverkauf zusammenhängenden Kosten, wie Vorfälligkeitsentschädigungen für die vorzeitige Ablösung des Hypothekendarlehens, Vertragsstrafen an einen Bauunternehmer oder Finanzierungskosten.
  • Innenausstattung, wenn in der neuen Wohnung etwa die Installation von Herd oder neuer Heizung notwendig werden, bis zu gewissen Höchstgrenzen.
  • Nachhilfeunterricht für Kinder in der neuen Schule mit Pauschalen.
  • Sonstige Umzugskosten lassen sich entweder per Einzelnachweis oder durch Umzugspauschalen absetzen. Hierunter fallen
  • Inserate für die Wohnungssuche,
  • Trinkgeld für Umzugshilfen,
  • Telefonkosten und
  • öffentliche Gebühren (Wohnsitzummeldung, Umschreibung Personalausweis, neues Kfz-Kennzeichen),
  • Ausgaben für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, die nach dem Mietvertrag durchzuführen sind, Kauf von Rollos, Gardinenstangen und Gardinen, Lampen, Waschbecken, Antenne.

Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen:

Im Rahmen von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG können 20 % der in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen und Fahrt- sowie Maschinenkosten bis maximal 4.000 EUR pro Jahr - direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (BMF, Schreiben v. 15.2.2010, BStBl 2010 I S. 140, Tz. 19).

Das gilt wirklich auch bei einem privat veranlassten Umzug also bei einem nicht beruflich oder betrieblich veranlassten Umzug, durch den der Haushalt in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus innerhalb des EU- und EWR-Raums verlegt wird, also auch für den Umzug in die Finca auf Mallorca.

Ansetzbar sind:

  • Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung - z.B.
  • Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters,
  • Speditionsaufwand für den Transport von Mobiliar,
  • Gartenpflegearbeiten,
  • Hausreinigung,
  • Arbeiten an Dach, Bodenbelägen, Fassade, Garagen, Innen- und Außenwänden,
  • Asbestsanierung,
  • Austausch oder Modernisierung von Einbauküche, Bodenbelägen, Fenstern und Türen,
  • Entsorgungskosten,
  • Hausanschlüsse für Strom, Fernsehen, Internet, Glasfaser, per Satellitenempfangsanlage innerhalb des Grundstücks,
  • Modernisierungsmaßnahmen (z.B. Badezimmer, Küche),
    Montageleistung z. B. beim Erwerb neuer Möbel,
    Müllschränke, Anlieferung und Aufstellen,
    Reparatur von Bodenbelägen, Fenstern und Türen (innen und außen),
  • Gegenständen im Haushalt wie z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher,
    Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Wandschränke,
  • Schadstoffsanierung oder Wärmedämmmaßnahmen.
    Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Abgestellt wird auf den im Mietvertrag vereinbarten Beginn oder das Ende der Kündigungsfrist und beim Kauf auf den Übergang von Nutzen und Lasten. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist etwa durch Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters oder eine Übergabe-/Übernahmeprotokoll nachzuweisen.
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Eingestellt am 22.08.2011 von S. Härtl


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