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Verbuchung der Corona Soforthilfen
Uns erreichen vermehrt die Fragen nach der korrekten Verbuchung der Gelder aus dem Corona Hilfspaket. Hier die Lösung:
Verbuchung der Corona Hilfe in Ihrer DATEV Finanzbuchführung ?
- DATEV-SKR 03 Konto 2743 Investitionszuschüsse (steuerpflichtig)
- DATEV-SKR 04 Konto 4975 Investitionszuschüsse (steuerpflichtig)
Die Corona Fördergelder sind ein gewinnerhöhender nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Ertragssteuerlich
bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer ist der aus der Corona Hilfe zugeflossene Betrag gewinnerhöhend .Umsatzsteuerlich
ist der "Corona Zuschuss" nicht steuerbar somit- nicht in der Voranmeldung zu nennen und
- nicht in der Jahreserklärung anzugeben.
Dieser Hinweis zur Kontenverwendung 2743/4975 gilt auch für die bis zu 3 x 1000 EUR Gelder des bayerischen Corona Hilfsprogrammes für freischaffende soloselbständige Künstler(innen). Alle anderen Förderungen sind gesondert zu prüfen.
Eingestellt am 29.05.2020 von S. Härtl
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