Verkauf einer spontanen Erfindung steuerfrei!

Wer spontan eine gute Idee hat und das Glück hat, diese zu Geld machen zu können, braucht die Einnahmen nicht versteuern.

  • Das FG Münster hatte zu entscheiden:
    Angestellte Nachrichtentechniker und Sicherheitsingenieure hatten ein Gebrauchsmuster zur Beschriftung für optische Datenträger angemeldet und die Idee verkauft.
  • Das Finanzamt nahm zunächst eine planmäßige Erfindertätigkeit an und hat die Einnahmen versteuert.
  • Die Erfinder konnten nachweisen, dass die Idee zu diesem Aufkleber bei einem gemeinsamen Essen aufkam. Es liegt also keine planmäßige sondern eine Zufallserfindung vor.
  • Zudem haben Sie die Erfindung nicht zum Patent witerentwickelt und verkaufsreif gemacht. Verkauft wurde rein die Idee.

Im Ergebnis müssend die Einnahmen aus einer solchen Zufallserfindung nicht versteuert werden.

  • Das FG glaubte den "Angeklagten" und urteilte: Hier handelt es nicht sich um eine steuerbare planmäßige Erfindung sondern um eine Zufallserfindung.
  • Im Gegensatz dazu führt eine nachhaltige Erfindertätigkeit zu Einkünften aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit
(FG Münster, Urteil vom 3.Mai 2011 AZ: 1 K 2214/08)

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Eingestellt am 18.11.2011 von S. Härtl


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