Verluste einer GmbH einkommensteuerlich nutzen ...

Die verlustrealisierende Veräußerung eines GmbH - Gesellschaftsanteils i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG an einen Mitgesellschafter ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Veräußerer in zeitlichem Zusammenhang von einem anderen Gesellschafter der gleichen Gesellschaft dessen in gleicher Höhe bestehenden Gesellschaftsanteil an derselben Gesellschaft erwirbt.

Steuertipp von "Steuerberater München" - Team Härtl:

Hintergrund:

Streitig war, ob Verluste, die durch die ausschließlich innerhalb des Gesellschafterkreises vorgenomme Veräußerung von GmbH-Anteilen i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG realisiert worden waren, wegen des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) nicht zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt:

Es ging um eine GmbH die erhebliche Verluste erlitten hatte. Das Vermögen betrug hatte sich um mehr als 200.000 € reduziert. Im Hinblick auf diesen Wertverlust veräußerten die sieben GmbH-Gesellschafter ihre jeweiligen Beteiligungen i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG untereinander zu dem neuen reduzierten Wert der Anteile entsprechenden Preis und erwarben zeitgleich wieder eine entsprechende Beteiligung in gleicher Höhe von einem anderen der sieben Gesellschafter. Im Ergebnis waren also nach den Veräußerungs- und Erwerbsvorgängen alle Gesellschafter wieder mit gleicher Quote wie vor den Veräußerungen an der GmbH beteiligt.

Ergebnis:

Das FA und das FG beurteilten diese Vorgänge als Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO und erkannten die von den Gesellschaftern erklärten Verluste aus der Veräußerung nicht an.

Die positive Entscheidung des BFH teilt die Auffassung des FA und des FG nicht.

Den Gesellschaftern stand es also frei, ob, wann und an wen sie ihre Anteile an der GmbH veräußern - Auch der Umstand, dass die Veräußerung im Streitfall zu einem Verlust geführt hat ist kein Misßbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne § 42 AO. Denn die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts steht im Einklang mit § 17 EStG, sie entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Der BFH sieht in den ringweisen Anteilsveräußerungen und -erwerben zur Verlustnutzung keinen Gestaltungsmissbrauch.

Nach seiner Auffassung wurde keine rechtliche Gestaltung gewählt, „die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist“ (BFH, Urteil v. 29.5. 2008 IX R 77/06, BStBl II 2008, 789).

Das Motiv, Steuern zu sparen alleine, macht eine steuerliche Gestaltung nicht unangemessen.

Urteil v. 7.12.2010, IX R 40/09, veröffentlicht am 2.3.2011

Sie haben eine GmbH mit Verlusten ? Sie überlegen ob diese Gestaltung auch bei Ihnen passt ? Wir - Steuerberater München Team Härtl helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung des Vorhabens ... Klicken Sie auf EasyContact und wir werden Sie unkomliziert unterstützen.



Eingestellt am 12.08.2011 von S. Härtl


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)