Vorsteuerabzug und Solaranlage am Privathaus

Wer eine Solaranlage betreibt ist Unternehmer,

wenn der erzeugte Strom zu 10% oder mehr an EON oder andere Netzbetreiber liefern. Als Unternehmer kann der Betreiber der Solaranlage die darauf entfallende Vorsteuer für die Anschaffung, die Einbaukosten abgezogen werden, eine Rechnung vorliegt und die Lieferung abgenommen ist.

Der Hausbesitzer muss zu Beginn der Planung durch objektive Anhaltspunkte die Absicht belegen den Strom unternehmerisch zu mehr als 10% weiterzuliefern.

Eine Planrechnung macht also Sinn, wir - Steuerberater München Härtl - haben derartige Solarplanrechnungen schon mehrfach durchgeführt und helfen auch Ihnen gerne dabei möglichst schnell die bezahlte Vorsteuer zurückzuerhalten.

  • Hinweis am Rande: für Solaranlagen / Fotovoltaikanlagen mit Baubeginn oder Fertigstellung in 2011 ist der Ansatz eines Eigenverbrauchs und vollem Vorsteuerabzug ersetzt worden, durch einen nur anteiligen Vorsteuerabzug. Die Eigenverbrauchsbesteuerung entfällt im Gegenzug.
  • Die bisherige Regelung mit vollem Vorsteuerabzug bei gleichzeitiger Besteuerung der Privatnutzung gilt unbegrenzt weiter, wenn das Grundstück vor dem 01.01.2011 angeschafft, der Bauantrag bis 31.12.2010 gestellt war oder wenn die Herstellung vor 2011 begonnen wurde.
Aktuell hat der BFH eine kleine Reihe von Urteilen zu den Voraussetzungen und zum Vorsteuerabzug bei Solaranlage/Photovoltaikanlage erlassen, in denen es um die Vorsteuer aus den Unterbauten - also dem Gebäude oder Gebäudeteil geht:

Photovoltaikanlage / Solaranlage und Carport

Der Carport selbst und die Errichtungskosten können im Ganzen dem Unternehmen zugeordnet werden.
  • Der Vorsteuerabzug für die Solaranlage und dessen Errichtungsaufbau ist mittels des Umsatzschlüssels auf die private Nutzung und die Nutzung zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage zu ermitteln. Hierbei kann eine übliche Miete für einen Carport als Umsatzanteil für die private Nutzung verwendet werden. Dies führt in diesem Fall zu einer sehr günstigen Lage bezüglich des Vorsteuerabzugs, also einem sehr hohen Vorsteuerabzug.
  • Der Vorsteuerabzug für die Errichtung des Carports zur Dachinstallation der Solaranlage / Fotovoltaikanlage ist nahezu in voller Höhe möglich. Ab dem 1. Januar 2011 liegt kein Eigenverbrauch mehr vor.
  • Ohne Dach ist die Installation der Anlage nicht möglich. Ss kann dem Unternehmer seitens der Finanzverwaltung nicht vorgeschrieben werden, ob er eine Bodeninstallation oder eine Dachinstallation vornimmt.
  • Meist erhalten Betreiber von Solaranlagen oder Fotovoltaikanlagen eine erhöhte Vergütung bei einer Dachinstallation.

Solaranlagen oder Fotovoltaikanlagen und Schuppen / Stall / Lagerhalle

Die Installation einer Solaranlage oder Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines leeren, nicht genutzten Schuppens, hat zur Folge dass die Vorsteuer aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise (extram eingeschränkt)angesetzt werden kann. steht das Gebäude leer ist eine unternehmerische Nutzung nicht zu mehr als 90 % gegeben und somit ist eine Zuordnung zum Unternehmen gar nicht möglich.


Solaranlage oder Fotovoltaikanlage und gleichzeitige Dacherneuerung /Instandhaltung / Neueindeckung

  • Der Vorsteuerabzug aus den Instandhaltungsaufwendungen für die Neueindeckung des Daches kann nur anteilig in Anspruch genommen werden. Nämlich nur insoweit, als das gesamte Gebäude für unternehmerische Zwecke genutzt wird.
  • Die 10% Grenze gilt hier nicht, da es sich um in Anspruch genommene Dienstleistungen, und nicht um eine reine Lieferung handelt.
In diesen vorgenannten Fällen ist ausschließlich der Umsatzschlüssel als Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuer anzuwenden.

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Eingestellt am 18.11.2011 von S. Härtl


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