2022: Wahl zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft

Überblick zur Wahl der Besteuerung der Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft:

  • Eine Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich das Recht Gewinne in der Gesellschaft einzubehalten und nur auf Beschluss der Gesellschafter erfolgt eine Ausschüttung des Gewinns an die Gesellschafter.
  • Die besagte WAHL zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft ist neu seit 1.1.2022 und es bleibt abzuwarten wie sich das im Einzelnen bewährt, u.E. sind die Einschränkungen in den allermeisten Fällen noch zu umfangreich.

Wir zeigen Ihnen, welche betragsmäßigen Unterschiede bei der Steuerbelastung entstehen und wann es vielleicht Sinn machen könnte, diese Wahl zu treffen:

EIn paar Worte vorab: Sämtliche Ertragsteuern auf den Gewinn einer Personengesellschaft (z.B. GBR, OHG, KG, GmbH & Co KG) entstehen beim Gesellschafter persönlich und auch die Gewerbesteuer wird anteilig auf die Einkommensteuer der Gesellschafter "verteilt" und angerechnet. Zwar wird der Gewinn der Gesellschaft in einem Jahresabschluss ermittelt doch nur der Gewinnanteil der auf jeden Gesellschafter entfällt, wird als "nackte Zahl" über die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung zu jedem Gesellschafter zugewiesen und erst am Ziel beim Gesellschafter selbst besteuert. Die Personengesellschaft selbst ist nicht Steuerschuldner bei der Einkommensteuer. Personengesellschaften sind i.d.R. nur bei der Umsatzsteuer als eigenes Steuersubjekt "auch Steuerschuldner".

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Beispiel Sachverhalt + Vergleichsrechnung:

  • GBR
  • Gewinn 100 T€ vor Steuern
  • Gewerbesteuerhebesatz 430%
  • zwei ledige Gesellschafter je 50 %
  • keine Kirchensteuer

A) Personengesellschaft "klassische" Besteuerung:

(ohne gesonderten Antrag bleibt die Besteuerung unverändert!)
Der Gewinn jedes Gesellschafters nach Gewerbesteuer i.H.v. 7,5 T€ (100x3,5%x430%=15) beträgt 85 T€. Der Gewinnanteil für die EST beträgt 42,5 T€. Beide Gesellschafter versteuern diesen Gewinn unabhängig davon, ob dieser ausgeschüttet, entnommen oder einbehalten wird. Bei einem Steuersatz von 42% entstehen 21 T€ Einkommensteuer.
  • Am Ende nach Anrechnung der Gewerbesteuer verbleiben jedem Gesellschafter von den 50 T€ Gewinnanteil netto 28 T€ EUR ca. 56,3 % übrig.

B) Antrag auf Besteuerung der Personengesellschaft wie eine Körperschaft:

Der Gewinn von 100 T€ wird mit Körperschaftsteuer 15% und Gewerbesteuer (bei Hebesatz 430%) von 15 % belastet. Es verbleibt ein Gewinn nach Steuern von 70 T€. Wird nun aus diesem Gewinn eine Gewinnausschüttung (=Dividende) vorgenommen, wird diese mit 25% Kapitalertragsteuer + 5,5 % Soliz. belastet.
  • Am Ende verbleiben jedem Gesellschafter nun rd. 51,5 % des Gewinns übrig, wenn der gesamte Gewinn ausgeschüttet wird.
  • Nur wenn NICHTS ausgeschüttet wird bleiben 70% des Gewinnes in der Gesellschaft.
  • Jede einzelne Dividendenausschüttung benötigt jedoch einen eigenen Beschluss der Gesellschafterversammlung und es ist am Zahlungstag eine Kapitalertragssteuererklärung elektronisch zu übermitteln und gleichzeitig zu zahlen. Das ist zeit und kostenintensiv (nicht übersehen).

Wann macht es Sinn die Wahl zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft vorzunehmen:

a) Die Neue Besteuerung macht Sinn für Gesellschaften die ausschließlich oder fast ausschließlich alle Gewinne in der Gesellschaft behalten und keine oder nur geringe Anteile des Gewinns an die Gesellschafter auszahlen wollen. Es verbleiben dann nämlich 70% des Gewinnes bei der Personengesellschaft erhalten -> im Beispiel 70 T€.

b) Die bisherige Besteuerung macht immer dann Sinn, wenn der Großteil der Gewinne an die Gesellschafter ausgezahlt werden soll (oder muss), da insgesamt rund 5 % weniger Steuern entstehen gegenüber dem Fall der Ausschüttung aus der Gesellschaft bei Ausübung des Wahlrechts zur Besteuerung nach dem Recht der Kapitalgesellschaft.

Resümee:

  • Wird der Großteil des Gewinns laufend an die Gesellschafter ausgezahlt, weil die Gesellschafter diesen zum Leben benötigen, sollte i.d.R. immer die bisherige Besteuerung beibehalten werden.
  • Wird der Gewinn DAUERHAFT bei der Gesellschaft belassen und nicht zum Leben benötigt, so lohnt sich die NEUE BESTEUERUNG "wie eine Kapitalgesellschaft", Die Ersparnis beträgt rund 13%.
  • Wichtig zu Wissen ist auch, dass Sonderbetriebsausgaben/Einnahmen also z.B. Tätigkeitsvergütungen oder Zinsen an Gesellschafter auch bei der Wahl zur neuen Besteuerung nach wie vor KEINE Betriebsausgabe darstellen, sondern Sonderbetriebseinnahmen beim jeweiligen Gesellschafter bleiben. Nur bei einer ECHTEN Kapitalgesellschaft sind diese Ausgaben auch eine Betriebsausgabe.
  • Wir empfehlen diese Wahl aller Voraussicht nach nur in absoluten Ausnahmefällen, da das Gesamtprocedere im Rahmen einer Mehrjahresbetrachtung wohl wieder zu aufwändig sein wird. Und die Abwicklung von Dividendenzahlungen einer Personengesellschaft mit Laufenden Kapitalertragssteueranmeldungen erachten wir für "unpraktisch" und zu aufwändig. Erst wenn die Vergütungen an Gesellschafter z.B. Tätigkeitsvergütungen in der Zukunft einmal auch als Betriebsausgabe abzugsfähig und dem Lohnsteuerabzug unterliegen macht diese Wahl zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft für einen größeren Kreis der Personengesellschaften interessant.


Eingestellt am 12.01.2022 von S. Härtl

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