Warum muss mit JEDEM Minijobbler die Arbeitszeit vertraglich vereinbart werden?

Seit 2019 ist die Arbeit auf Abruf, bei Minijoblern häufig auftretend, neu geregelt und die DRV Prüfer legen seit ca. 2020 einen Schwerpunkt darauf. Im Folgenden erklären wir warum das besonders bei jedem Minijob und auch bei Minijob mit Arbeit auf Abruf unbedingt zu beachten ist:

Gemäß § 12 Abs. 1 S.1 TzBfG muss die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich festgelegt werden. Erfolgt dies nicht, beträgt lt. §12 Abs. 1 S. 3 TzBfG die wöchentliche Arbeitszeitvereinbarung 20 Stunden (bisher 10 Stunden). Das Fehlen einer vereinbarten Arbeitszeit führt unweigerlich zur Beitragspflicht und manchmal auch zur Lohnsteuerpflicht!

Steuerberater Rat: Vereinbaren Sie unbedingt eine Arbeitszeit im Minijobvertrag!

Dabei gibt es 2 Herangehensweisen: Bei vereinbarter Mindestarbeitszeit darf die Abrufarbeit nur um bis zu 25% höher sein. Ist eine Höchstzeit vereinbart, darf diese nur um 20% unterschritten werden. Aktuell ist die wohl beste Lösung, aber kompliziert in der Umsetzung, dass beides vereinbart wird; denn Mindestzeit und Höchstzeit vereinbart, können die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt um 45% der Normalzeit schwanken, ohne dass eine Beitragspflicht eintritt. Im Allgemeinen empfehlen wir Steuerberater eine Arbeitszeit die dem voraussichtlichen am ehesten entspricht zu vereinbaren.

Achtung Pauschalbesteuerung ist nur bis 450 EUR möglich:

  • Soll eine geringfügige Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vereinbart werden, für die die Pauschsteuer gem. § 40a Abs. 2 EStG zur Anwendung kommen soll, dann darf der Arbeitslohn monatlich 450,00 Euro nicht überschreiten.
  • Erfolgt die Tätigkeit in Form der Arbeit auf Abruf, muss also trotzdem unbedingt im Arbeitsvertrag eine feste Arbeitszeit vereinbart werden, dessen Monatslohn die 450,00 Euro Grenze nicht übersteigt.

Achtung Mindestlohngesetz

Die vereinbarte Arbeitszeit ist zu stets zu prüfen, denn die maximale Anzahl an Stunden darf nicht dazu führen, dass der Mindestlohn - der sich ändert - unterschritten wird, wenn eine geringfügige Beschäftigung vorliegen soll. Die vereinbarte Arbeitszeit muss dem zu Folge jährlich überprüft und ggf. nach unten angepasst werden, wenn der Mindestlohn steigt!

Folgen bei Betriebsprüfung (DRV und Lohnsteuer):

Fehlt also eine Festlegung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag, kommt § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG zur Anwendung und es wird gesetzlich eine Arbeitszeit von 20 Std. pro Woche, d. h. ca. 80 Std. pro Monat unterstellt. Daraus ergibt sich selbst bei Zugrundlegung des Mindestlohns eine monatliche Vergütung von mindestens EUR 750. Auf diese Vergütung muss der Arbeitgeber dann den vollen Sozialversicherungsanteil von ca. 21% zahlen, und für den den Arbeitnehmer steigt der eigene Sozialversicherungsbeitrag von 4% (Minijob) somit auf rd. 21%. Die Lohnsteuer fällt mit dem normalen persönlichen Steuersatz an.

Fehlt die Vereinbarung der ARBEITSZEIT hat das also ganz ERHEBLICHE negative Folgen:

  1. Fehlt die Vereinbarung der Arbeitszeit, kann der Arbeitnehmer eine Beschäftigung über 20 Wochenstunden mit dem vereinbarten Stundenlohn verlangen!
  2. Für die daraufhin ermittelte Vergütung hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge sowohl für seinen AG-Anteil als auch für den Arbeitnehmer - als Haftungsschuldner - zu entrichten.
  3. Der Arbeitgeber schuldet zusätzlich - als Haftungsschuldner - die Lohnsteuer entsprechend der anzuwendenden Steuerklasse (§ 39b Abs. 1 EStG, § 41a Abs. 1 EStG) gem. § 42d Abs. 1 EStG.
  4. Diese Haftungsansprüche werden innerhalb der Festsetzungsfrist von 4 Jahren nachgefordert (§ 191 Abs. 3 AO).
Das Risiko ist SEHR hoch wenn keine Arbeitszeit vereinbart ist. Es können sich demnach aufgrund der fehlenden Vereinbarung über die Arbeitsstunden erhebliche Nachzahlungen ergeben.

FAZIT:

  • In jedem Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung sollte IMMER UND AUSNAHMSLOS die geplante feste Arbeitszeit schriftlich vereinbart werden. Das gilt auch und insbesondere für Arbeit auf Abruf, bei der viele Arbeitgeber meinen das sei nicht notwendig!
  • Letzter Hinweis: Bei jedem Minijob (außer bei Ehegatten und Kindern) ist die tatsächliche Arbeitszeit aufzuzeichnen und zu dokumentieren!


Eingestellt am 19.04.2022 von S. Härtl

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