Wichtige News für Kfz-Händler:

Neue Meldepflicht nach der
Fahrzeuglieferungsmelde-
pflichtverordnung:

Mit der zum 01.07.2010 in Kraft tretenden Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) werden Unternehmer und Fahrzeuglieferer (§ 2 a Umsatzsteuergesetz), die nach dem 30. Juni 2010 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) tätigen, verpflichtet, diese dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), zu melden.

Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert.

Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz haben die Meldung durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Fahrzeuglieferer nach § 2a Umsatzsteuergesetz können die Meldung auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung oder in Papierform abgeben.

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Wird ein Neufahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, ist die Lieferung auch dann steuerfrei, wenn der Erwerber kein Unternehmer ist. So sieht es § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG in Übereinstimmung mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL: Richtlinie 2006/112/EG) vor. Die Umsatzbesteuerung soll dort erfolgen, wo das Fahrzeug letztlich genutzt wird, sprich im Bestimmungsland. Dort zahlt der Erwerber (Erwerbs-) Umsatzsteuer.

Vergleicht man die hierzu ergangenen Regelungen mit den allgemeinen Regeln für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, fällt indes auf, dass der Gesetzgeber bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ein Kontrollverfahren vorgesehen hat, durch das die Erwerbsbesteuerung sichergestellt werden soll - bei der Lieferung neuer Fahrzeuge hingegen nicht. Im Fall einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss der Lieferant jegliche Lieferung nämlich mit der Zusammenfassenden Meldung (ZM) seinem Heimatstaat melden, bei der Lieferung neuer Fahrzeuge an Verbraucher aber nicht. Das fällt derzeit umso mehr in den allgemeinen Blickwinkel, als durch die Änderungsrichtlinie 2008/117/EG Artikel 263 Abs. 1 der MwStSystRL geändert und hiermit die Abgabefrist für die ZM zum 1. Januar 2010 von quartalsweise mit Dauerfristverlängerung auf monatlich ohne Dauerfristverlängerung mehr als gedrittelt wird.

Den logischen Bruch zwischen der Meldepflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und der Nichtmeldung bei der Lieferung neuer Fahrzeuge behebt das BMF zum 1. Juli 2010 durch die neue Fahrzeuglieferungs- Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV). Auf Grund des § 18c Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 des Umsatzsteuergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) ist das BMF hierzu ermächtigt. Der Verordnung hat der Bundesrat auf seiner Sitzung am 6. März 2009 zugestimmt. Sie ist im BGBl vom 25. März 2009 (Seite 630) veröffentlicht worden.

Nach der Verordnung sind zur Meldung alle Unternehmer (oder privaten Fahrzeuglieferer) verpflichtet, die steuerfrei Fahrzeuge in andere Mitgliedstaaten liefern. Sie haben die Lieferung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern nach zu melden, sofern der Abnehmer Verbraucher ist.

Die Meldung hat nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert zu erfolgen.

EineVerlängerung bei Dauerfristverlängerung ist hier vorgesehen.

Neufahrzeuge im Umsatzsteuerrecht
Lieferung anderer
Gegenstände an
Unternehmer

Neu: FahrzeuglieferungsMeldepflichtverordnung
Meldepflicht nach Vordruck

Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Lieferers,

2. die Steuernummer und bei Unternehmern in Sinne des § 2 UStG zusätzlich die USt-IdNr. des Lieferers,
3. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
4. das Datum der Rechnung,
5. den Bestimmungsmitgliedstaat,
6. das Entgelt (Kaufpreis),
7. die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
8. den Fahrzeughersteller,
9. den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer)
10. das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem
Rechnungsdatum liegt,
11. den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,
12. die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).

Praxishinweis: Die Meldepflicht ist eine zusätzliche bürokratische Last - sie ist jedoch im Mehrwertsteuersystem zwingend. Denn ebenso wie bei Gebrauchfahrzeugen muss auch bei Neufahrzeugen zumindest theoretisch kontrollierbar sein, dass die Besteuerung im Bestimmungsland tatsächlich erfolgt. Abhilfe würde hier nur ein neues Mehrwertsteuersystem schaffen, dieses liegt aber in weiter Ferne.

Was ist ein neues Fahrzeug?

Als neue Fahrzeuge gem. § 1b UStG gelten:
Motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubik­zentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, die nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt.
Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, die nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben oder deren erste Inbetrieb­nahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse von mehr als 1550 Kilogramm, die nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden sind oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere PKW, LKW, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnmobile und Caravans.
Keine Landfahrzeuge im Sinne von § 1b UStG sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.

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Die elektronische Abgabe der Meldung

Für die elektronische Übermittlung der Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung stehen Ihnen das
1. ElsterOnline-Portal (authentifizierter Zugang) und das
2. BZStOnline-Portal (authentifizierter Zugang) https://www.elsteronline.de/bportal/bop/Authentisiere.tax
zur Verfügung.

Nachstehend erhalten Sie einige grundlegende Informationen zu den beiden Portalen:

1. ElsterOnline Portal
Im ElsterOnline-Portal stehen Ihnen grundsätzlich Online-Formulare und Dienste zur Verfügung, die zum elektronischen Datenaustausch mit Ihrem zuständigen Finanzamt genutzt werden können.

Darüber hinaus stehen Ihnen im ElsterOnline-Portal Formulare zur elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) und der Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung.

Vorteile:
- ElsterOnline ist ein authentifizierter Zugang
- ElsterOnline ist mandantenfähig
- Daten können aus Back-End-Systemen importiert werden
- Daten können elektronisch für das eigene und/ oder andere Unternehmen eingereicht werden
Die Nutzung des ElsterOnline-Portals erfordert eine einmalige Registrierung eines Datenlieferanten.
Datenlieferant kann
- eine natürliche Person
- ein Unternehmen
- ein Daten verarbeitendes Unternehmen
- ein Steuerbüro, usw. sein
Die Registrierung erfolgt online im ElsterOnline-Portal .
Dabei werden Sie Schritt für Schritt geführt.
Vorab können Sie sich mit Hilfe dieses Benutzerleitfadens (Hinweise zur Registrierung ab Seite 9) über das ElsterOnline-Portal ausführlich informieren.

Wichtiger Hinweis :
Meldepflichtige, die bereits im Besitz eines gültigen Zertifikats für die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung über das ElsterOnline-Portal sind, können mit diesem Zertifikat auch die Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung elektronisch übermitteln.

2. BZStOnline-Portal
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) über das BZStOnline-Portal einVerfahren für die elektronische Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) und von Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung zur Verfügung. Der Zugang zu diesem Portal erfolgt authentifiziert.
Die Nutzung dieses Verfahrens zur elektronischen Datenübermittlung erfordert zunächst einen Antrag auf Registrierung für das Verfahren "BZStOnline". Nach Bearbeitung Ihres Antrages auf Registrierung erhalten Sie vom ZIVIT auf dem Postweg und per E-Mail alle erforderlichen Informationen um die Registrierung im BZStOnline-Portal vornehmen zu können.
Die Registrierung erfolgt online im BZStOnline-Portal .
Ausführliche Informationen über die Registrierung im BZStOnline-Portal finden Sie im Benutzerleitfaden zum BZStOnline-Portal (Ziffer 2, ab Seite 5).

Wichtiger Hinweis :
Meldepflichtige, die bereits im Besitz eines gültigen Zertifikats für die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung über das BZStOnline-Portal sind, können mit diesem Zertifikat auch die Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung elektronisch übermitteln.



Eingestellt am 25.06.2010 von S. Härtl


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