IHK Beitrag
IHK Beiträge fallen an.
Sie sind nicht zu zahlen, wenn ein Unternehmen oder ein Unternehmer
- einem freien Beruf (RA/STB/Arzt/Journalist u.ä.) angehört, oder
- der Handwerkskammer zuzuordnen ist, oder
- ein Erlassgrund vorliegt.
Für einen Erlass von IHK Beiträgen
ist ein Antrag zwingend und dieser kommt nur in Betracht,
- wenn ein Fall einer unbilligen Härte vorliegt und dies durch BWA oder andere Unterlagen nachgewiesen wird. Es muss der Beitrag die Existenz gefährden
- Kleingewerbetreibende können aus sachlichen Gründen eine gewerbeertragsabhängige Beitragsfreistellung erhalten; der Grundbeitrag muss trotzdem gezahlt werden
- Manche IHK`s ermöglichen bei Gründung einen Beitragserlass
- Für natürliche Personen ohne HR-Eintragung kommt noch ein Beitragserlass aus persönlichen Gründen in Frage. Das Existenzminimum des Unternehmers und ggf. einschließlich seiner Familie muss unterschritten sein.
Das „Ruhen” der Geschäftstätigkeit ist kein Grund für einen Beitragserlass (z.B. bei Vorratsgesellschaften)
News / Aktuelles
Digitale Kanzlei 2024
Wir freuen uns auch 2024 eine der ersten Kanzleien zu sein, die das Label "Digitale Kanzlei 2024" ...
Frist für die Schlussabrechnungen nun 30.9.24
Danke an unseren Kammerpräsidenten Herrn Schwab, den Kollegen Herrn Hendricks sowie an alle anderen...
Umsatzsteuervoranmeldung und 10-Tage Regel
Die Besonderheiten der 10 Tage Regel sind ein wirklich häufiges Problem und eine riesige Fehlerque...
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