Die kleine AG - ein Überblick:

wir - Steuerberater München Team Härtl - haben die unseres Erachtens wesentlichen Merkmale und Kriterien "Pro und Contra" der kleinen AG im Vergleich zur GmbH aufbereitet:

Zusammenfassend:

Die seit 1994 existierende Rechtsform "kleine AG" ist eine vergleichsweise wenig genutzte Alternative zur GmbH. Die kleine AG ist - wie die GmbH - eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Juristische Person des privaten Rechts). "Leider" sind bei der kleinen AG gegenüber der GmbH mehr als doppelt so viele "Alltags-Vorschriften" zu beachten (Das Aktiengesetz hat mehr als 400 §§). Bei beiden Rechtsformen ist eine Gründung durch eine Person möglich und es gilt: Erfolgt die Gründung der Gesellschaft durch nur eine Person und wird das satzungsmäßige Gesamtkapital nicht sofort nach Gründung geleistet, muss für den Teil der Einlagen die nicht eingefordert sind, Sicherheit geleistet werden (z.B. durch eine Bankbürgschaft). Die Hauptversammlung bei der kleinen AG entspricht der Gesellschafterversammlung der GmbH. Für deren jeweilige Einberufung gelten beiderseits gleiche Voraussetzungen. Bei der GmbH ist die Veräußerung von Geschäftsanteilen notariell beurkundungspflichtig und schützt so die Eigentumsverhältnisse. Gleiches kann bei der kleinen AG nur durch ein in der Satzung verankertes Zustimmungserfordernis zur Übertragung von Namensaktien erreicht werden. GmbH und AG können Ihre Firmenbezeichnung (Sachfirmierung) frei wählen und die Satzungen haben im ganz Überwiegenden Teil die gleichen, regelnden Funktionen. Die kleine AG ist jedoch am langen Ende als Rechtsform für den/die Inhaber/Aktionär(e) verwaltungsintensiver und teurer als die GmbH.

Details zur kleinen AG:

Zur Gründung der kleinen AG:

  • Zur Gründung einer AG ist ein Gründer, der alle Aktien übernimmt, ausreichend.
  • Dieser beruft den ersten Aufsichtsrat und den ersten Abschlussprüfer, für das erste Geschäftsjahr ein.
  • Der Aufsichtsrat bestellt sodann den ersten Vorstand der kleinen AG.
  • Die notarielle Beurkundung der Satzung ist vorgeschrieben. Dabei kann der erforderliche Gründungsbericht gleichzeitig mit der Beurkundung des Gründungsprotokolls erstellt werden.
  • Vor Eintragung der kleinen AG im Handelsregister, haften die Handelnden persönlich und unbeschränkt.
  • Beides ist sodann zur Eintragung ins das Handelsregister anzumelden.

Kapital und Einzahlung bei der der kleinen AG:

  • Der Mindestnennbetrag einer Aktie beträgt 1 EUR.
  • Das Grundkapital bei der kleinen AG muss mindestens 50.000 EUR betragen.
  • Vor Anmeldung in das Handelsregister ist mindestens ein Viertel des Grundkapitals, also mindestens 12.500 EUR zu leisten.
  • Bareinlagen und Sacheinlagen sind möglich.

Aktien der kleinen AG:

  • Die Aktien der kleinen AG können entweder als Beteiligungsschein mit einem bestimmten Nennwert (Nennbetragsaktie) oder als rechnerische Beteiligungsquote (Stückaktie) ausgegeben werden.
  • Gattungen von Aktien sind möglich: beispielsweise Stammaktien mit Stimmrecht; Vorzugsaktien ohne Stimmrecht aber mit Vorzugsrecht bei Gewinnverteilung u.a.
  • Aktien können auf den Inhaber (Inhaberaktie) oder auf den Namen (Namensaktie) lauten.

Firma der kleinen AG:

  • I.d.R. führt die AG eine Sachfirmierung, die den Geschäftsgegenstand deutlich machen soll, individuell sein kann und den Rechtsformzusatz Aktiengesellschaft oder AG aufweisen muss.

Haftung der kleinen AG:

  • Die AG haftet gegenüber Gläubigern mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
  • Eine Nachschusspflicht der Aktionäre besteht nicht.

Organe der kleinen AG:

  • Vorstand (Geschäftsführung, Vertretung, nicht weisungsgebunden)
  • Aufsichtsrat (dient der Überwachung des Vorstandes und benötigt mindestens 3 Personen)
  • Hauptversammlung (Beschlussorgan und Vertretung der Aktionäre)

Gründungsaufwand der kleinen AG:

  • Notariatsgebühren,
  • Kosten des Registergerichts,
  • Kosten der Hauptversammlung,
  • Kosten der Aktienemission (nicht zwingend),
  • Kosten des Kapitaldienstes,
  • Kosten der Kurssicherung,
  • Kosten der Prüfung und Publizierung des Jahresabschlusses, Steuern (Körperschaft-, Einkommen-, Kapitalertrag -, Gewerbesteuer)

Keine Prüfungspflicht (Wirtschaftsprüfer) kraft Rechtsform bei der kleinen AG:

  • für Jahresabschluss und Lagebericht besteht erst bei mittelgroßen und großen Aktiengesellschaften (nach HGB).
  • Es besteht Publizitätspflicht bereits von der Gründung an, bis zur Liquidation.
  • Zum Handelsregister anzumelden, sind der Gründungsbericht, die zusammengefasste Bilanz, die zusammengefasste G & V Rechnung, der verkürzte Anhang und der Lagebericht sowie der Prüfungsvermerk und Bericht des Aufsichtsrats.
    Gleiches gilt für das Jahresergebnis, den Ergebnisverwendungsvorschlag sowie den Ergebnisverwendungsbeschluss der mit einzureichen ist. Ein Hinweis der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist erforderlich.

Die Annäherung der kleinen AG an die GmbH:

  • Die Ein-Personen Gründung ist möglich geworden.
  • Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien kann ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
  • Die Hinterlegung des Berichts des Gründungsprüfers bei der Industrie- und Handelskammer ist nicht mehr notwendig.
  • Gewinnverwendung: Kleine AG`s können per Satzung bestimmen, wie Gewinne ausschütten sind und wie Einstellungen in Gewinnrücklagen vorzunehmen sind.
  • Die Befugnis zur Verwaltung der Rücklagenbildung und Ausschüttung von Gewinnen, kann auch auf die Hauptversammlung übertragen werden.
  • Sind alle Aktionäre namentlich bekannt, kann die Hauptversammlung per Einschreiben einberufen werden.
  • Eine Bekanntmachung der Tagesordnung zur Hauptversammlung im Bundesanzeiger ist nicht mehr notwendig.
  • Sind alle Aktionäre anwesend, kann die Hauptversammlung von der Tagesordnung abweichen und wirksam Beschlüsse fassen.
  • Die Beschlussfassungen der Hauptversammlungen müssen bei kleinen AG’s nur vom Aufsichtsratvorsitzenden unterzeichnet werden. Eine Beurkundung ist lediglich bei 3/4 Mehrheitsbeschlüssen (Grundlagenbeschlüssen) notwendig.
  • Für die Erhöhung und die Herabsetzung des Grundkapitals, ist die Zustimmung der Vorzugsaktionäre nicht erforderlich.
  • Aufsichtsratsvertreter aus der Arbeitnehmerschaft sind erst ab einer Mitarbeiterzahl von 500 oder mehr erforderlich.

GmbH vs. kleine AG:

Vorteile der Aktiengesellschaft:

  • Handlungsfähigkeit und Nachfolgeprobleme: diese beiden Themengebiete können in der Rechtsform der AG gut gelöst werden. Das Organisationsmodell der AG hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung . Die klare Trennung von Anteilseignerschaft (Kapital) und Geschäftsführung trägt oft dazu bei, dass Differenzen unter Anteilseignern den Betrieb des Unternehmens selbst nicht so zwingend stark und direkt belasten.
  • Geschäftsführung: In der kleinen AG ist qualifiziertes Fremdmanagement leichter bereit die Geschäftsführung eines Familienbetriebes zu übernehmen.
  • Eigenkapitalbeschaffung: Die kleine AG mit überschaubarem Aktionärskreis kann leichter Eigenkapital beschaffen als die GmbH. Zur Schaffung von Liquidität können z.B. einzelne Aktien oder Aktienpakete verkauft werden, ohne dass quasi ganze Betriebsteile verkauft werden.

Vorteile der GmbH:

  • Kleine GmbH’s benötigen bei der Gründung mit Bareinlagen keinen Gründungsbericht, keinen Gründungsprüfungsbericht und keinen Aufsichtsrat. Die Gründung ist günstiger und schneller.
  • Sind Anteilseigner gleichzeitig unternehmerisch engagiert, profitieren sie i.d.R. von der Stellung als Gesellschaftergeschäftsführer und bleiben sozialversicherungsfrei.
  • Der Fremdeinfluss einer GmbH ist geringer, transparenter.
  • Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 EUR.
  • Im Alltag sind weniger Formalitäten zu beachten und es sind gesellschaftsrechtlich weniger Kenntnisse erforderlich.
  • Der laufende, verpflichtende Verwaltungsaufwand ist geringer.

Resümee:

Das Aktiengesetz umfasst über 400 §§, das GmbH Gesetz dagegen unter 100 §§. Da ist die GmbH zumindest für junge Unternehmer und Existenzgründer u.E. sympathischer. Möchte ein Unternehmer an die Börse, ist fachlicher Rat unerlässlich und es ist umfangreiches Wissen notwendig, um die Vor- und Nachteile der zahlreichen Rechtsformen gegeneinander abwägen zu können. Die höheren Kosten für die Gründung und Unterhaltung einer kleinen AG, werden von Unternehmen u.E. zu Recht als zu hoch bewertet.
Die Vorteile der kleinen AG werden durch die umfangreichen Vorschriften zu sehr belastet. Das Regelwerk zur kleinen AG sollte u.E. weiter vereinfacht werden, damit sich Unternehmer mit den an sich positiven Möglichkeiten dieser Rechtsform zukünftig mehr identifizieren können.


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