Die Unternehmerinsolvenz

Was ist eine Unternehmerinsolvenz ?

Die Unternehmerinsolvenz greift für Unternehmen und aktive Selbständige.

Als Abgrenzungsmerkmal dient oft auch die Anzahl der Gläubiger eines Unternehmers/Unternehmens. Ab einer Anzahl von Gläubigern >20 wird ein Insolvenzantrag als Unternehmer Insolvenz behandelt.
  • Ein Insolvenzantrag kann vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) gestellt werden.
  • Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.
  • Der Schuldner kann auch bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag stellen.
Bisherige Regelung:
Bisher galt, dass bereits bei einer bilanziellen Überschuldung innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der rechnerischen Überschuldung ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Dies galt auch dann, wenn für das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann.

Durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz gilt nun folgende Neuregelung:

  • Eine bilanzielle Überschuldung führt dann nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.
  • Trotz rechnerischer Überschuldung muss ein Unternehmen also keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es ist eine Fortführungsprognose zu erstellen. Dann kommt es darauf an, ob diese positiv ausfällt. Das ist z.B. der Fall wenn ein Betrieb einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum wieder gewährleistet ist.

Was passiert nach der Antragstellung auf Insolvenz?

  • Nach der Antragstellung prüft das Gericht, ob genug Masse also Unternehmenswerte (z.B. Geld, Maschinen, Fahrzeuge) vorhanden sind, um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken.
  • Andernfalls wird der Antrag abgewiesen - das Unternehmen stellt nach wirtschaftsrechtlichen Grundsätzen seine Tätigkeit ein.
  • Sind Anzeichen für einen Straftatbestand vorhanden wird das Amtsgericht die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.
  • Nach dieser Prüfung und positiver Beurteilung wird das Verfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.
  • Das Gericht kann auch die so genannte Eigenverwaltung anordnen und einen Kontrolleur (Sachwalter) bestellen. In diesem Fall übernimmt der Schuldner die Aufgabe des Insolvenzverwalters.
  • Drei Monate später muss der Insolvenzverwalter einen Bericht über die finanzielle Situation und die Chancen der Fortführung des Unternehmens vorlegen.
  • Die Gläubigerversammlung entscheidet daraufhin, ob das Unternehmen liquidiert oder saniert werden soll.
  • Entscheiden sich die Gläubiger dafür, das Unternehmen zu sanieren, kann sowohl vom Schuldner als auch vom Insolvenzverwalter ein Insolvenzplan vorgelegt werden.
  • Gläubiger, die Sicherheiten erhalten haben (z.B. Fahrzeuge, Maschinen unter Eigentumsvorbehalt) dürfen diese nicht einfach aus dem Unternehmen abziehen. Achtung: Die Rechte der "gesicherten" Gläubiger können zu Gunsten der Fortführung des Unternehmens eingeschränkt werden.
  • Haben sich die Gläubiger dafür entschieden, dass das Unternehmen nicht fortgeführt, sondern liquidiert werden soll, erhalten alle ungesicherten Gläubiger (d.h., die keine Sicherheiten vom Schuldner erhalten haben), aus dem Verkauf der verbleibenden Unternehmenswerte eine gleich hohe Quote.
  • Restschuldbefreiung:
    Werden die Gläubiger nur teilweise befriedigt, bleiben meist aufgrund hingegebener Bürgschaften noch persönliche Schulden z.B. bei der Bank stehen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit trotzdem sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens von noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit zu werden, wenn sie auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben (Siehe Verbraucherinsolvenzverfahren).


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