Ermessensspielräume

Auch wir als Steuerberater haben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Berufsauübung Ermessensspielräume die wir im Sinne unserer Mandanten ausnutzen können.
Hierzu zählen beispielsweise die Vorgenannten Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte sowie eine Reihe von weiteren Ermessensspielräumen. Im Unterschied zu den Wahlrechten, die dem Mandanten zusammen mit uns die Entscheidung zwischen zwei Varianten ermöglichen, geben diese Ermessensspielräume eine Bandbreite von mehreren Möglichkeiten vor, aus denen gewählt werden kann.

Beispiele für derartige Ermessensspielräume bestehen beispielweise in:

  • der Schätzung der Nutzungsdauer, soweit nicht amtliche Tabellen etwas anderes bestimmen
  • der Feststellung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
  • der Bestimmung der Höhe des Teilwerts
  • der Bestimmung der Höhe des Geschäfts- oder Firmenwerts
  • der Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Herstellungskosten
  • der Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen (Eintritt des Rückstellungsgrunds, oder der Schätzung der Kosten)
  • der Pauschalbewertung von Garantierückstellungen
  • der Einstufung der Werthaltigkeit von Forderungen (Einzelwertberichtigung)
  • der Bildung der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen


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