Unsere Grundsätze der Jahresabschlusserstellung
Handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind für die steuerliche Gewinnermittlung nach wie vor bestimmend:
Für Bilanzansätze in der Steuerbilanz nach dem neuen BILMOG bedeutet dies Folgendes:
- handelsrechtliche Aktivierungsgebote, Aktivierungswahlrechte und Passivierungsgebote sind grundsätzlich steuerliche Bilanzierungsgebote,
- handelsrechtliche Aktivierungsverbote, Passivierungsverbote und -wahlrechte sind grundsätzlich steuerliche Bilanzierungsverbote,
- handelsrechtliche Bewertungswahlrechte sind grundsätzlich in die Steuerbilanz zu übernehmen,
es sei denn, eigenständige steuerliche Regelungen zur Aktivierung, Passivierung oder Bewertung untersagen diese Anwendung.
Das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände hat dagegen aufgrund des steuerlichen Aktivierungsverbots für die Steuerbilanz keine Bedeutung (§ 5 Abs. 2 EStG).
Die Wahl der richtigen Gewinnermittlungsart wird immer wichtiger:
Gestaltungsspielräume werden eröffnet, denn anders als bisher, sind Einzelkaufleute nicht mehr der handelsrechtlichen Buchführungspflicht unterliegend, wenn ihre Umsätze am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren den Betrag von 500.000 EUR nicht übersteigen und sich ihr Jahresüberschuss sich höchstens auf den Betrag von 50.000 EUR beläuft (§ 241a HGB). Für Personengesellschaften gibt es solche Buchführungserleichterungen nicht.Die von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreiten Einzelkaufleute können ihren steuerlichen Gewinn wahlweise durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermitteln.
Dieses Wahlrecht setzt jedoch voraus, dass keine originäre steuerliche Buchführungspflicht gem. § 141 AO besteht. Danach dürfen die Umsätze nicht mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr betragen. Zu den Umsätzen gehören auch die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb darf den Betrag von 50.000 EUR im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen.
Die Wahl der Gewinnermittlungsmethode muss Fall für Fall entschieden werden, denn es ergeben sich unterschiedliche Gewinne in den einzelnen Planungsperioden. Der Totalgewinn vom Beginn bis zum Ende des Betriebs ist jedoch identisch.
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