Art der Gewinnermittlung

Wir ermitteln stets welche Art der Gewinnermittlung für Sie die bessere Wahl ist und stellen diese Wahl wiederkehrend auf den Prüfstand. Dabei bilden nachfolgende Vor- und Nachteile wesentliche Entscheidungsgrundlagen:

Vorteile der Einnahmen-Überschussrechnung

  • Erleichterungen bei den Aufzeichnungen der Geschäftsvorfälle (keine Buchführungspflicht)
  • Zahlungsprinzip statt periodengerechte Gewinnermittlung: Möglichkeit der Beeinflussung des steuerpflichtigen Gewinns durch zeitliche Verlagerung von Ein- und Auszahlungen
  • Keine Betriebseinnahmen durch Entstehung von Forderungen (d. h. Ertragsteuerzahlungen aus Finanzmittelzuflüssen)
  • Erhöhung der Betriebsausgaben durch verausgabte Vorsteuer und Umsatzsteuerzahlungen

Nachteile der Einnahmen-Überschussrechnung

  • Einschränkungen bei der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen
  • Keine Teilwertabschreibungen
  • Keine Anwendung des Lifo-Verfahrens
  • Keine Rückstellungen
  • Keine Betriebsausgaben durch Entstehung von Verbindlichkeiten
  • Erhöhung der Betriebseinnahmen durch vereinnahmte Umsatzsteuer und Umsatzsteuererstattungen

Bilanzielle Wahlrechte:

Für eine zu einem möglichst niedrigen Gewinn in den ersten Jahren führende konservative Steuerbilanzpolitik, können nach Besprechung mit dem Mandanten folgende Wahlrechte ausgeübt werden:
  • Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Abschreibung nach Maßgabe der Leistung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens
  • Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
  • Abschreibungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs
  • Erhöhte Absetzungen
  • Investitionsabzugsbeträge (außerbilanziell) und Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Teilwertabschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
  • Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung von bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf ein Ersatzwirtschaftsgut
  • Sofortabzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 EUR für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Sammelpostenabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150 EUR bis 1.000 EUR
  • Aktivierung der Herstellungskosten mit dem Mindestansatz
  • Bewertung der Vorräte nach der Lifo-Methode
  • Festbewertung für bestimmte Sachanlagegüter und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  • Gruppenbewertung für gleichartige Vorräte
  • Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten um Zuschüsse
  • Verteilung von Zuführungsbeträgen zur Pensionsrückstellung
  • Einzel- oder Pauschalbewertung von Garantierückstellungen
  • Wertansatzwahlrechte nach den §§ 3, 20, 24 UmwStG.
Ermessensspielräume


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