Arbeitnehmer

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

sind entgegen der häufigen Meinung auch mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten ansetzbar!.

Umzugskosten

Ein steuerlich relevanter Umzug aus beruflichen Gründen liegt vor, wenn sich der tägliche Fahrtweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde reduziert. Maßgeblich sind Hin- und Rückfahrt, so dass eine halbe Stunde Fahrzeitverkürzung pro Strecke bereits ausreicht. Zum anderen, wenn eine Versetzung ansteht oder eine doppelte Haushaltsführung vermieden wird. Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können dann folgende Werbungskosten bei der Steuererklärung abgesetzt werden: Anfallende Transportkosten der Wohnungseinrichtung; Reisekosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug entstehen; Miete für die bisherige Wohnung wenn Sie nach dem Umzug noch eine gewisse Zeit leer steht; Maklerkosten für die Wohnungsvermittlung. Zusätzlich kann für die sonstigen Umzugskosten die Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen werden. Diese Pauschale beträgt für Umzüge ab dem 1.7.2009 1.256,00 € bei Verheirateten; 628,00 € für Ledige. Zusätzlich gibt es einen Zuschlag von 277,00 € für jede weitere im Haushalt lebende Person. Für eine 4-köpfige Familie beträgt die Umzugspauschale somit 1.810,00 € . Darüber hinaus gewährt der Fiskus einen Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Nachhilfekosten von 1.584,00 € je Kind.

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu einem Betrag von € 1.250,00 anerkannt werden. Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 6.10.2009 die Konsequenzen aus dem BFH Beschluss von August 2009 gezogen. Die Finanzämter sind verpflichtet, Anträge auf Lohnsteuerermäßigung und Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen wegen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu bewilligen. Voraussetzung ist dabei, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier steht eine Neuregelung an. Beachten Sie hierzu unsere gesondert eingestellten News.

Arbeitgeber kann Gesundheitsvorsorge lohnsteuerfrei bezuschussen

Ihr Arbeitgeber kann Sie jetzt bei der Verbesserung Ihres allgemeinen Gesundheitszustands unterstützen: Jährlich darf er Ihnen Leistungen bzw. Zuschüsse im Wert von maximal 500 € zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn lohnsteuerfrei zuwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören z. B. Bewegungsprogramme wie Rückengymnastik, Ernährungsberatungen oder Kurse zur gesunden Ernährung, Angebote zur Stressbewältigung und Entspannung oder zur Suchtprävention sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung.

Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte

Haben Sie hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder Verluste aus einer anderen Einkunftsart? Dann zahlen Sie Monat für Monat zu viel Lohnsteuer, die Sie erst im Rahmen der Steuererklärung vom Finanzamt zurückerhalten. Das muss nicht sein! Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie sich vom Finanzamt für verschiedene steuerliche Abzugsbeträge und für Ihre voraussichtlichen Aufwendungen einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung kürzt dann der Arbeitgeber Ihren Bruttoarbeitslohn um den monatlichen Freibetrag und berechnet nur vom gekürzten Bruttoarbeitslohn Lohnsteuer. So zahlen Sie weniger Lohnsteuer, weniger Solidaritätszuschlag und weniger Kirchensteuer. Am besten stellen Sie den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bereits nach Erhalt der Lohnsteuerkarte noch vor Beginn des Kalenderjahres oder spätestens im Januar. Dann zahlen Sie bereits ab Januar weniger Lohnsteuer.
Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist unter anderem sinnvoll bei Werbungskosten über EUR 920,00, Kinderbetreuungskosten, Sonderbedarf bei zu Ausbildungszwecken auswärts untergebrachten Kindern , Spenden oder Parteizuwendungen , Außergewöhnliche Belastungen, Pauschbeträge für Behinderungen, Verlustvorträge aus früheren Veranlagungsjahren, Erwartete Verluste.

Bewerbungskosten sind abzugsfähig

Ansetzen können Sie z. B. Kosten für eigene Stellenanzeigen in Zeitschriften, Zeitungen und im Internet, Zeitungen und Zeitschriften mit Stellenanzeigen, Bewerbungsmappen (inklusive Bewerbungsfotos, Kopien, Porto etc.), Fachbücher über Bewerbungen, Internetgebühren für die Online-Stellensuche oder Bewerbungen per E-Mail und Gebühren für Telefongespräche. Wenn Sie als Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch reisen, ist das eine „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“, weshalb Sie die Ihnen entstehenden Reisekosten als Werbungskosten geltend machen können. Als Fahrtkosten können Sie für Fahrten mit dem eigenen Pkw 0,30 €/gefahrenen Kilometer ansetzen, sofern Sie keine höheren Kilometerkosten durch Einzelnachweis dokumentieren. Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel wie Bus, Bahn, Taxi müssen Sie dem Finanzamt durch entsprechende Belege nachweisen.

Telefon- und Internetkosten

Telefon – und Internetkosten können bei entsprechender Begründung, z. B. einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder, wenn erfahrungsgemäß solche Aufwendungen anfallen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ohne weiteren Einzelnachweis können Sie 20 % des Rechnungsbetrags der Rechnung, maximal aber 20 € pro Monat, ansetzen.

PC als Arbeitsmittel

Der PC gehört zu den typischen, steuerlich absetzbaren Arbeitsmitteln. Aufwendungen für den privaten PC erkennt das Finanzamt allerdings nicht völlig uneingeschränkt an. Mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers und guten Argumenten für eine teilweise berufliche Nutzung sind hier durchaus Steuerermäßigungen rauszuholen.

Fachliteratur als Arbeitsmittel absetzen

Bücher und Zeitschriften gehören zur Fachliteratur. Die Kosten für Fachliteratur können Sie als abziehbare Werbungskosten geltend machen, wenn sie (fast) ausschließlich beruflichen Zwecken dienen. Die private Mitveranlassung muss ausgeschlossen bzw. darf höchstens von nur ganz untergeordneter Bedeutung sein. Nachweisen müssen Sie Ihre Aufwendungen für Fachliteratur grundsätzlich mit (auf Ihren Namen lautenden) Belegen und Titelangabe.

Arbeitsmittel steuerlich absetzen

Grundsätzlich kann jeder Gegenstand ein steuerlich absetzbares Arbeitsmittel sein, wenn er ganz überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wird. Zu den typischen Arbeitsmitteln gehören Aktentasche, PC, Schreibtisch, Bücherregal, Fachliteratur etc. Wichtig ist die Darlegung der beruflichen Nutzung sowie die Vorlage entsprechender Kaufbelege. Sammeln Sie sorgfältig Quittungen und Belege das Jahr über.

Rürup Rente

Im Jahr 2009 ist der steuerlich absetzbare Beitragsanteil zu Rürup Renten auf 68 % gestiegen Damit können bei jedem Rürup Sparer maximal 13.600 € Beitragszahlung als Sonderausgabe beim Finanzamt geltend gemacht werden (bei Verheirateten das Doppelte).

Dienstreisen

Dienstliche Fahrten, für die Sie Ihren privaten Pkw benutzen, können Sie steuerlich absetzen, sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen die Auslagen nicht ersetzt. Das gilt auch für kleinere Botengänge. Längst nicht immer erstattet der Arbeitgeber alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstehen. Oft werden solche Fahrten auch aus eigenem Antrieb unternommen, etwa für eine Fortbildung oder einen Messebesuch. Dauert eine Dienstreise mindestens acht Stunden, können Sie sechs € an Verpflegungskosten absetzen, ab 14 Stunden 12 € und bei Reisen, die länger als 24 Stunden dauern, 24 € pro Tag. Übernachtungskosten im Inland müssen Sie im einzelnen nachweisen. Für Auslandsreisen gelten je nach Land unterschiedliche Reisepauschalen. Eine Dienstreise, die ohne Übernachtung von frühestens 14 Uhr bis längstens 10 Uhr am nächsten Tag dauert, wird komplett dem Tag mit der längeren Abwesenheit zugerechnet.

Längere Dienstreisen sind leichter absetzbar

Steuerpflichtige können die tatsächlichen Fahrtkosten für eine Dienstreise auch über die Dauer von drei Monaten hinaus absetzen.

Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit

Kosten eines Unfalls der auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Rückweg stattgefunden hat, können wieder als Werbungskosten abgesetzt werden. Durch die erfolgte Rückkehr zu der alten Pendlerpauschale können diese kosten rückwirkend ab dem 31.12.2007 wieder geltend gemacht werden.

Berufsbekleidung

Die Ausgaben für die Anschaffung– und Reinigung von Berufsbekleidung ist steuerlich absetzbar wenn diese Bekleidung als typisch für den Beruf angesehen wird. Zu den klassischen Beispielen für Berufsbekleidung gehören Arbeitskittel, Kochschürzen, Blaumann, Sicherheitsschuhe und vieles andere mehr.

Berufskrankheit

Aufwendungen zur Abwehr oder Heilung von Berufserkrankungen sind als Werbungskosten abzugsfähig wenn festgestellt ist das der ausgeübte Beruf für die Erkrankung ursächlich ist.


News / Aktuelles

Digitale Kanzlei 2024
Wir freuen uns auch 2024 eine der ersten Kanzleien zu sein, die das Label "Digitale Kanzlei 2024" ...
Frist für die Schlussabrechnungen nun 30.9.24
Danke an unseren Kammerpräsidenten Herrn Schwab, den Kollegen Herrn Hendricks sowie an alle anderen...
Umsatzsteuervoranmeldung und 10-Tage Regel
Die Besonderheiten der 10 Tage Regel sind ein wirklich häufiges Problem und eine riesige Fehlerque...