Familien

Viel Spaß beim durchstöbern unserer Steuerptipps für die Münchener Familien

Faktorverfahren als Alternative zur Lohnsteuerklassen-Kombination

Ab dem Jahr 2010 können Ehegatten die Besteuerung gemäß ihres Anteils am Familieneinkommen wählen. Das Faktorverfahren soll gewährleisten, dass bei dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Beispiel: Wer nur 20 % zur gemeinsamen Einkommen beiträgt, braucht danach auch nur 20 % der gemeinsamen Lohnsteuer zahlen. Das optionale Faktorverfahren kann auf Antrag beider Ehegatten berücksichtigt werden. Neben den bisherigen Steuerklassenkombinationen III und V sowie Steuerklassenkombination IV und IV ist mit dem Faktorverfahren nunmehr noch eine dritte Möglichkeit gegeben. Das Faktorverfahren soll also einen gerechteren monatlichen Lohnsteuerabzug gewährleisten. Es lohnt sich natürlich vor allem für Ehepaare mit einem größeren Gehaltsunterschied. Diese haben bisher häufig die Steuerklassenkombination III/V gewählt und mussten teilweise sogar nach Erhalt des Steuerbescheids eine Steuernachzahlung leisten.

Realsplitting für Unterhaltsleistungen an Partner

Wer nach der Scheidung Unterhalt zahlen muss, kann die Unterhaltsleistungen als steuerlich absetzen. Ab dem 01.01.2010 erhöht sich der Betrag von 13.805 € noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat. Der Unterhaltsempfänger muss die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern; der höhere Teilbetrag kann als eigene Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden.

Unterstützungsleistungen an den Partner der Lebensgemeinschaft

Eingetragene Lebenspartner werden nicht zusammen veranlagt. Unterhaltsleistungen und finanzielle Unterstützungen an den Partner der Lebensgemeinschaft werden aber als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Steuerliche Veranlagung im Trennungsjahr

Im Jahr der Trennung kann man sich noch mit seinem Partner zusammen veranlagen lassen. Welche Veranlagungsart für Sie vorteilhaft ist sollten Sie im Vorfeld prüfen. Im Regelfall dürfte die Zusammenveranlagung vorteilhafter sein.

Unerfüllter Kinderwunsch – künstliche Befruchtung

In vielen Fällen bleibt es nicht bei den drei Versuchen, deren Kosten die gesetzlichen Krankenkassen derzeit – allerdings nur bei Ehepaaren – jeweils zur Hälfte übernehmen. Betroffene Paare können die nicht von der Krankenkasse erstatteten Kosten steuerlich geltend machen.

Eltern im Pflegeheim

Wer als Kind, für eine Unterbringung eines Elternteils oder beider Eltern im Pflegeheim aufkommt, der kann einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen.

Behinderung

Kosten für den nachträglichen Bau einer Rollstuhlrampe sind außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Gleichgeschlechtliche Ehe - Lebenspartnerschaften

zu unserem Artikel für homosexuelle Ehepaare gelangen Sie hier.


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