Kapitalvermögen - Tipps

Achtung Kaptital in der Schweiz ?

hierzu haben wir Ihr - Steuerberater München Team Härtl - einen eigenen News Artikel "Was passiert mit dem Geld in der Schweiz" verfasst, den Sie nicht verpassen sollten.

Jedes Jahr im Herbst gilt für Kapitalanleger:

Vergessen Sie nicht den Auftrag an Ihre Bank jedes Jahrs im Herbst die "Verlusttöpfe" ausleeren zu lassen. Dadurch errecihen Sie eine Verrechenbarkeit Ihrer Verluste mit Gewinnen aus Depots bei anderen Banken !

Kinderkonten - Geld auf die Kinder anlegen

Durch die Verteilung lassen sich Freibeträge für alle Konten geltend machen, die auf Kinder bzw. Enkel lauten - pro Sprössling bleiben (2011)8.841 EUR ohne Steuerbelastung, insbesondere bei jüngeren Familienmitglieder ohne andere Einkünfte.
TIPP: Auf Verfügungsmöglichkeit achten! Mit Urteil (BFH) vom 26.1.2011 (VIII R 14/10) erläutert, dass die die Zurechnung von Kapitalerträgen (bei der Verteilung von ins Ausland verbrachtem Schwarzgeld) innerhalb der Familie auf viele Schultern nur gelingt, wenn Kindern eine Dispositionsbefugnis über diese Einkunftsquelle eingeräumt ist, sie also in der Lage sind, das Vermögen zu verwalten und die Modalitäten der Kapitalanlage zu verändern. Steht ihnen das Geld nicht uneingeschränkt zur Verfügung, deutet dies darauf hin, dass die Eltern davon ausgehen, hinsichtlich der auf den Namen der Kinder lautenden Konten weiterhin Zugriff auf anfallende Kapitalerträge zu haben. Dann haben die Mittel die elterliche Sphäre nie endgültig verlassen.

Gold – Erwerb und Verkauf

Privater Erwerb von Gold ist steuerlich unbeachtlich. Wird allerdings ein Gewinn aus einem so genannten privaten Veräußerungsgeschäft bei Ankauf und Verkauf innerhalb eines Jahres erzielt, so unterliegt der Gewinn dem persönlichen Steuersatz.

Gold umsatzsteuerfrei erwerben !

Der Kauf von Goldmünzen oder Goldbarren ist umsatzsteuerbefreit, sofern die Goldmünzen bzw. Goldbarren als Anlagegold zu qualifizieren sind.

Erstattungszinsen mit Einspruch belegen!
9/2011: Die Erfassung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte ist rechtmäßig.
Wichtig: Unter VIII R 1/11 und VIII R 36/10 sind mehrere Revisionen beim BFH anhängig, Einsprüche können daher kraft Gesetz ruhen. Es ist zu erwarten, dass der BFH seine Meinung in den anhängigen Verfahren bestätigen wird. Anleger müssen Erstattungszinsen aber zunächst zwingend in der Anlage KAP deklarieren und gegen den entsprechenden Bescheid Einspruch einlegen.

Kapitalvermögen in Belgien

Belgien sendet ab 01.01.2010 automatisch Kontrollmitteilungen über Zinserträge von deutschen Anlegern an die deutsche Finanzverwaltung. Damit sind es jetzt nur noch die EU-Länder Luxemburg und Österreich sowie die Nicht-EU-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino, die keine Kontrollmitteilungen senden und stattdessen dafür eine anonyme EU-Zinssteuer erheben und in der Regel 3/4 von dieser Zinssteuer an die Wohnsitz-Länder abführen.

Kapitalvermögen in Liechtenstein

Mit Wirkung vom 01.01.2010 tritt ein Abkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein in Kraft, das einen weitgehenden Informationsaustausch in Steuersachen sicherstellt. Deutschland und Liechtenstein haben außerdem vereinbart, die Gespräche über eine engere Kooperation fortzusetzen. Ziel ist der baldige Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens. Das Steuerschlupfloch Lichtenstein wird damit weiter geschlossen.

Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen

Für private Anleger wurde ein Sparerpauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen von 801 € eingeführt. Dies entspricht der Zusammenfassung von Sparerfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag. Der "alte" Sparerfreibetrag und die "alte" Werbungskostenpauschale sind mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 abgeschafft und durch den Sparerpauschbetrag ersetzt worden. Der Sparerpauschbetrag umfasst nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern auch Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen und Termingeschäften. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Damit ist auch der bisherige steuerliche Abzug von Fremdfinanzierungskosten für den Kauf von Wertpapieren abgeschafft worden. Ab 2009 gilt mithin ein umfassendes Abzugsverbot für die tatsächlich angefallenen Werbungskosten.

Steuerfreiheit von Kapitaleinkünften durch Nichtveranlagungsbescheinigung

Zinsen und Dividenden können Sie steuerfrei vereinnahmen, wenn sie bei ihren Kreditinstituten eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) vorlegen. Eine NV-Bescheinigung erhalten jedoch nur diejenigen, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung zu erstellen und auch freiwillig keine beim Finanzamt einreichen. Das betrifft insbesondere Kinder, Studenten und Rentner, deren Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Die Bescheinigung führt dazu, dass das Kreditinstitut die Kapitalerträge ohne Steuerabzug auszahlt. Doch wenn die Kapitalerträge und andere Einkünfte diesen Grundfreibetrag übersteigen , sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung zu erstellen und ihre NV-Bescheinigung dem Finanzamtzurückzugeben.

Holen Sie sich zuviel einbehaltene Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer zurück

Wenn die Bank Zinsabschlag- oder Kapitalertragsteuer einbehalten hat, weil kein oder kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag vorlag, können sich Sie sich die einbehaltenen Steuern zurückholen. Um das Geld zurückzuholen, müssen Sie die einbehaltene Kapitalertrags- und Zinsabschlagsteuer im Rahmen der Steuererklärung in der "Anlage KAP" eintragen und die Jahresbescheinigungen der Kreditinstitute ihrer Steuererklärung im Original beilegen.

Verlagerung von Kapitaleinkünften auf die Kinder oder Enkel

Durch die Verlagerung von Kapitaleinkünften auf ihre Kinder oder Enkel können Sie die steuerliche Belastung vermindern. Trotz Abgeltungsteuer bleibt die Verlagerung von Kapitaleinkünften auf Ihre Kinder interessant. Nutzen Sie die Sparerfreibeträge ihrer Kinder und Enkel . Auch ein Kind hat selbstverständlich ein nicht steuerbares Existenzminimum. Nutzen Sie hier die Möglichkeiten der Nichtveranlagungsbescheinigung.
Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht deklariert ? - Strafbefreiende Selbstanzeige
Die Kontrollen der Finanzämter nehmen zu. Das Netz indem Steuersünder sich verfangen können, wird immer enger. Wer dem Fiskus in der Vergangenheit zu geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen deklariert hat, kann das im Nachhinein über die strafbefreiende Selbstanzeige korrigieren. Die freiwillige Meldung beim Finanzamt kann formlos erfolgen, muss aber die Vergehen komplett enthalten. Dann geht der Sünder im Hinblick auf die nachgemeldeten Taten straffrei aus, muss sich also weder dem Gericht stellen noch Geldbußen zahlen. Das gelingt aber nur, wenn er die hinterzogenen Beträge pünktlich und vollständig nachzahlt. Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Hinterziehung von den üblichen vier auf zehn Jahre. Da die Verjährungsfrist erst mit Abgabe der Erklärung und damit frühestens im Folgejahr beginnt, verjähren Steuersünden aus 1998 frühestens Neujahr 2010. Damit kann das Finanzamt noch eine Reihe von alten und bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden gemäß den nachgemeldeten Angaben nach oben korrigieren. Sprechen Sie mit ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt. Die Voraussetzungen der Straffreiheit werden aktuell überarbeitet und voraussichtlich stark verschärft. Eine Selbstanzeige sollte stets nur zusammen mit einem in diesem dem Thema versierten Steuerberater durchgeführt werden.


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