Schenken & Vererben

Nutzung der Freibeträge für Schenkungen

Die Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen sind nicht einmalig – die Freibeträge leben alle 10 Jahre wieder auf. Wenn Sie regelmäßig Teile Ihres Vermögens übertragen, verdoppeln, verdrei- oder vervierfachen Sie Ihre Freibeträge, eine Strategie um Vermögen auf die nächste Generation oder auf nicht eheliche Lebenspartner zu übertragen. Prüfen Sie zum Jahreswechsel, ob es für Sie sinnvoll ist Vermögensübertragungen vorzunehmen.

Verdoppeln Sie die Freibeträge für Schenkungen

Freibeträge stehen jedem einzelnen Schenkenden zu. Jeder Schenkende löst einen Freibetrag aus – der Beschenkte verdoppelt damit also seinen Freibetrag, wenn er von jedem Eltern-/ Großelternteil eine Schenkung erhält.

Generationensprung / Vermögensübertragungen auf die Enkel

Zu den Gewinnern der Erbschaftsteuerreform zählen die Enkel, denn deren Freibetrag wurde von 51.200 EUR auf 200.000 EUR angehoben. Deshalb kann es sinnvoll sein, nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch die Enkel zu bedenken. Das senkt die Gesamtsteuerbelastung des Nachlasses spürbar.

Vererben von Auslandsvermögen

Besonders kompliziert ist die Gestaltung von Testamenten bzw. Erbverträgen von in Deutschland lebenden Ausländern sowie von Personen, die über Vermögen im Ausland verfügen. Hier ist zunächst zu prüfen, ob im Erbfall deutsches oder ausländisches Recht Anwendung finden würde. Ist im Erbfall auf den gesamten oder auf einen Teil des Nachlasses (z.B.: im Ausland belegener Grundbesitz) ausländisches Recht anwendbar, stellt sich weiter die Frage, ob die aus dem deutschen Recht bekannten Gestaltungsmöglichkeiten im Ausland anerkannt werden. So gibt es z.B. viele ausländische Rechtsordnungen, nach denen gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge, Anordnungen der Vor- und Nacherbfolge oder Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtverträge unzulässig sind.

Vererben von Auslandsimmobilien

Auslandsimmobilien lösen im Fall einer Erbschaft oder Schenkung Erbschaftsteuer aus. Hierbei besteht die Gefahr, dass nach ausländischem Recht eine wesentlich höhere Erbschaftsteuer anfällt als nach deutschem Recht.

Gestalten Sie Schenkungen richtig

Wer verschenkt gibt vermögen ab. Die unentgeltliche Übertragung - insbesondere von Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen - ist nicht selten steuerlich motiviert. Teilweise dient die Schenkung dazu, wichtige Vermögensgegenstände dem möglichen Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Größere Schenkungen wie Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen oder höhere Wertpapierdepots sollten aber nicht bedingungslos, sondern unter Zurückbehaltung von Wohnungs-, Nutzungs- oder Nießbrauchsrechten übergeben werden. Darüber hinaus können Rückübertragungsrechte wie z.B. für den Fall der eigenen Verarmung oder für den Fall, dass der Beschenkte den geschenkten Vermögensgegenstand zu Lebzeiten des Schenkers verkauft, vereinbart werden.

Eingetragene Lebenspartnerschaft im Erbfall

Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 gibt es deutliche Verbesserungen für eingetragene Lebenspartner. Durch die Gleichstellung der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit der Ehe in allen Bereichen mit Ausnahme der Steuerklasse, profitiert diese Gemeinschaft gleichgeschlechtlicher Personen ganz besonders. Der persönliche Freibetrag beträgt 500.000 € . Der Zugewinnausgleich bleibt im Erbfall auch beim eingetragenen Lebenspartner steuerfrei. Der überlebende eingetragene Lebenspartner kann auch das selbst genutzte Wohneigentum unabhängig von der Größe steuerfrei erhalten, wenn der Erblasser darin bis zum Tod gewohnt hat und der überlebende Lebenspartner das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Wechsel des Güterstandes zur Steueroptimierung

Zu den Gestaltungsmodellen zur Reduzierung der Erbschaftsteuer gehört auch der Wechsel des ehelichen Güterstandes von der Zugewinngemeinschaft in den Stand der Gütertrennung und zurück. Durch den Wechsel in den Stand der Gütertrennung kommt es zum Zugewinnausgleich. Dieser Zugewinnausgleich ist kein erbschafts- und schenkungssteuerpflichtiger Vorgang.

Ausnutzung höherer Freibeträge durch Schenkung über Eck

Oftmals macht es Sinn die Schenkung nicht direkt sondern unter Ausnutzung höherer Freibeträge und niedrigerer Steuerklassen erfolgen zu lassen. Durch diesen Weg lassen sich erheblich Steuern sparen. Hierbei ist aber zu beachten das der „Zwischenbegünstigte“ auch tatsächlich frei verfügen darf“. Besprechen Sie die Möglichkeiten mit ihrem Steuerberater oder gerne natürlich uns .
Nachbesserungen im Erbschaftsteuergesetz ab 2010
Das erst vor einem Jahr geänderte Erbschaftsteuergesetz wird nachgebessert. Union und SPD hatten beschlossen, Geschwister, Neffen und Nichten im Erbfall wie Fremde zu behandeln: Sie müssen seit dem 1. Januar 2009 im Erbfall mindestens 30 % des geerbten Vermögens – abzüglich eines Freibetrages vom 20.000 € – an den Fiskus abführen. Ab 2010 liegt der Satz zwischen 15 bis 43 %.

Prüfen Sie ihr Testament

Die Neuregelungen der Erbschaftsteuerreform machen es erforderlich, Ihr Testament zu überprüfen und eventuell zu ändern. Nehmen Sie Kontakt zu ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt auf. Optimieren Sie Ihr bisheriges Testament im Hinblick auf die Erbschaftsteuerbelastung.

Firmennachfolge

Bei der Übertragung von Unternehmen bleiben 85 % des Betriebsvermögens steuerfrei wenn das Unternehmen mindestens 5 Jahre fortgeführt wird. Wird das Unternehmen 7 Jahre fortgeführt bleibt das gesamte Betriebsvermögen steuerfrei. Wichtig und zu beachten ist dabei aber die Einhaltung der Lohnsummenregelungen .

Steuerberatungskosten sind abzugsfähig

Die Kosten für die Erstellung der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung können steuerlich geltend gemacht werden.



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