Unternehmer

Für Sie stets aktuell - hier unsere "Steuerberater-München-Unternehmer-Steuertipps:

Achtung: Grenzüberschreitende Lieferungen erfordern ab 1.1.2012 neue Nachweise!

bei der Ausfuhr und innergemeinschaftlichen Lieferungen gilt nun:

  • die Ausfuhrnachweise sind strenger und unterschiedlich je nach dem,ob die Ausführ mit oder ohne das ATLAS-Verfahren durchgeführt wird
  • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die äusserst umstrittene Regelung zu dem neuen Nachweisbeleg der "Gelangensbestätigung"! in Kraft getreten. Diese ist durch den Empfänger abzuzeichnen, jedoch beim Lieferer oder Spediteur aufzubewahren.
  • (ein Formularmuster finden Sie in den Details, wenn Sie unten auf hier klicken)
Hinzu kommt, dass:
  • bisherige Kann/Soll-Vorschriften wurden Muss-Vorschriften und
  • durch die Gelangensbestätigung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen entsteht ein noch nicht abzuschätzender organisatorischer Mehraufwand
Übergangsregelungen sind bereits geschaffen, die bisherigen Nachweise können bis 31.3.2012)
bei der Ausfuhr weiter verwendet werden.

Alle Details und Einzelheiten finden Sie hier
auf unseren Steuerberater München Seiten zum "Grenzüberschreitenden Warenverkehr"

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab 2012

hier eine POSITIVE Nachricht!
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gil ab 1.1.2012 :
  • Bisher konnte ein Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Betriebsstätten/Arbeitsstätten haben.
  • Neu ist, dass ein Arbeitnehmer höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann
Die Neuregelung kann in allen offenen Fällen angewendet werden.
Das ist gut für nahezu alle Steuerpflichtigen, denn dann liegen deutlich häufiger Reisekosten vor.

Einzelheiten zum Thema finden Sie in unserem News Artikel: hier klicken

Was ist beim Kauf eines Fahrzeuges steuerlich zu beachten ?

bei Einzelunternehmen und Freiberuflern ist die wichtigste Aufgabe, die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen zu beweisen. Es gilt glaubhaft zu sein, dass Sie das Fahrzeug zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke nutzen !

Dazu hat sich herauskristallisiert, sind über einen zeitraum von mindestens 3 Monaten Aufzeichnungen zu führen in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wird.

Bestenfalls also gilt - wenn Sie das Fahrzeug in den Betrieb nehmen möchten - dass für die ersten 3 Monate ein Fahrtenbuch zu führen ist.

Glaubhafte ähnliche Aufzeichnungen reichen ebenfalls aus, jedoch empfehlen wir dies nicht.

Sofortige Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Die Anschaffungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von bis zu € 410,00 netto – (z.B: PC`s, Drucker) können ab dem 1.1.2010 wieder sofort in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden; Alternativ besteht ab dem 1.1.2010 ein Wahlrecht für die Bildung eines Sammelpostens für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von € 1.000,00 netto.

Eigenbelege

Häufig kommt es oft vor, dass Belege über einzelne (geringere) Kosten beim Erstellen der Steuererklärung nicht mehr auffindbar sind. Für solche Fälle berücksichtigen die Finanzämter auch so genannte Eigenbelege, wenn die berufliche Veranlassung unstrittig ist. Wegen der vom Finanzamt vermuteten „Missbrauchsgefahr“ sollten Sie jedoch darauf achten, dass Ihre Eigenbelege zumindest folgende Angaben enthalten (Zweck der Ausgabe, Betrag, Datum der Zahlung, Empfänger der Zahlung, Datum der Belegerstellung und eigenhändige Unterschrift).

Berechnung der abzuführenden Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten

Üblicherweise wird die Umsatzsteuer nach „vereinbarten“ Entgelten berechnet. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer auf Ausgangsumsätze dann fällig wird, wenn der Umsatz getätigt ist. Für den Unternehmer ist dies ungünstig, da die Zahlung des Kunden oftmals erheblich später zufließt, er also gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Umsatzsteuer in Vorleistung treten muss. Unter bestimmten Bedingungen kann die Umsatzsteuer auch nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden, d. h. die Umsatzsteuer auf Ausgangsumsätze ist erst dann fällig, wenn der Kunde seine Rechnung tatsächlich zahlt. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in diesem Fall bei Leistungsbezug und Vorliegen der umsatzsteuerlichen Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Diese Berechnung der Umsatzsteuer gilt auf Antrag des Unternehmers, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 500.000 betragen hat.

Investitionsabzugsbetrag

Ein wesentliches Instrument zur steuerlichen Optimierung ist der Investitionsabzugsbetrag. Mit diesem Instrument können im Ergebnis die Abschreibungen von zukünftigen Investitionen steuerlich vorweg genommen werden und Liquiditätsvorteile erzielt werden. Es können bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Die max. Höhe des Investitionsabzugsbetrages beträgt € 200.000,00.

Anpassung der Steuervorauszahlungen

Die aktuell schwache Konjunktur erfordert von den Unternehmen die Nutzung aller Möglichkeiten zur Sicherung einer ausreichenden Liquidität. Insoweit kommt einer Anpassung der Steuervorauszahlungen an die schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen große Bedeutung zu. Die rückläufigen Gewinne sollten zum Anlass genommen werden, die Steuervorauszahlungen mittels Herabsetzungsantrag an die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.

Stundung von Steueransprüchen

Anstehende Steuerzahlungen können auf Antrag vom Finanzamt gestundet werden. Dies kann in kritischen Liquiditätssituationen sehr hilfreich sein.

Betriebsprüfung; Grenzen der Hinzuschätzung

In Unternehmen mit hohen Barumsätzen, wie in der Gastronomie, entsteht bei Betriebsprüfungen oftmals Streit über die Höhe der Einnahmen. Die Finanzverwaltung versucht dann nicht selten durch Vergleichsrechnungen oder mathematische Verfahren die Buchführung zu verwerfen und schätzt den Gewinn – regelmäßig mit deutlichen Mehrbelastungen für den Unternehmer. Dieser Vorgehensweise sind durch Gerichtsentscheidungen deutliche Grenzen gesetzt. Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen sind nur in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen zulässig. Insbesondere ist eine Schätzung dann nicht zulässig wenn die Buchführung formell in ordnungsgemäß gewesen ist. Kleinere Mängel stellen dies nicht in Frage. Gegen solche Hinzuschätzungen im Rahmen von Betriebsprüfungen sollte in der Praxis rechtzeitig und entschieden vorgegangen werden. In sehr vielen Fällen sind solche Hinzuschätzungen rechtswidrig.

Befreiung von der Sozialversicherungspflicht

– Statusprüfung ist zu empfehlen
Viele mitarbeitende Familienangehörige zahlen regelmäßig Beiträge in die Sozialkassen, haben aber unter Umständen keinen Anspruch auf Leistungen. Familienunternehmern ist eine Prüfung der Sozialversicherungspflicht – auch für mitarbeitende Familienangehörige - mit Hilfe einer Statusprüfung zu empfehlen. Dies in der Absicht, die Erstattung gezahlter Beiträge zu erreichen und zukünftige Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden. Mit den zurückgezahlten oder zukünftig ersparten Beiträgen kann dann eine private Alterssicherung aufgebaut werden.

Gewerbliche Nutzung von Mietwohnungen

Wer als Mieter in seiner Wohnung nicht nur wohnt, sondern auch arbeitet, braucht dafür grundsätzlich die Genehmigung seines Vermieters.

Antrag auf Vorsteuervergütung für ausländische Umsatzsteuer

Wenn Sie als Unternehmer im Ausland tanken, im Hotel übernachten oder einkaufen, müssen Sie die örtliche Umsatzsteuer zahlen. Viele Unternehmer machen die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer aus Unkenntnis in Deutschland als Vorsteuer geltend. Das deutsche Finanzamt erstattet jedoch nur die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer. Sie müssen sich also direkt an die Behörden des ausländischen Staates wenden: Alle EU- Mitgliedsstaaten vergüten in einem besonderen Verfahren den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmern die Vorsteuer.


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